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Beitrag von Anna Baumgartner »

Original von pjotr

Die Justizabteilung des Unionsjustizministerium wurde bei Beantragung des Haftbefehls stellvertretend für die Unionsanwaltschaft tätig.
In diesem Haftprüfungsverfahren werden wir weiterhin als Antragstellerin auftreten; danach wird das Verfahren an die Unionsanwaltschaft zurückgegeben,
Nennen Sie uns vielleicht auch noch kurz die Rechtsgrundlage, die Ihnen die Befugnis gibt hier aufzutreten und Verfahrensanträge zu stellen. In meinem Strafporzessgesetz steht etwas von zuständiger Staatsanwaltschaft.
 

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Beitrag von pjotr »

Ihnen sollte bekannt sein, dass die Unionsanwaltschaft im Fachbereich des Unionsjustizministeriums eingerichtet ist, und wir Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht führen.
Daraus ergibt es sich auch, dass wir bei der Abwesenheit von Unionsanwälten stellvertretend tätig werden.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von Anna Baumgartner »

Dann fasse ich doch mal meinen Eindruck vom bisherigen Verlauf zusammen. Wir haben einen sachliche nicht zuständigen Unionsminister, der Anträge im Strafprozess stellt und einen anwesenden Obersten Unionsanwalt mit dem Verweis seiner Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht eigenmächtig vertritt.

Und dann haben wir einen wage begründeten Antrag auf Haft, der einem Senator der Freien Republik Katista, immerhin Mitglied des Unionsrats, der obendrein noch Unternehmer in Katista ist, die Flucht ins Ausland unterstellt.

Herr Unionsrichter, darf ich bitten den Haftbefehl auszusetzen.
 

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Beitrag von Gustav von Struve »

Falsch Frau Baumgartner, ich war nachweislich "abwesend" vom 15.05.2009 bis 19.05.2009
 

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Beitrag von pjotr »

Original von Anna Baumgartner
einem Senator der Freien Republik Katista, immerhin Mitglied des Unionsrats,
Der Gesetzgeber sieht bewusst keine Immunität für Mitglieder des Unionsrates vor. Also: Whot cares about that?
Meinetwegen kann der Beschuldigte sich auch Kaiser von Katista nennen; aber das begründet noch lange kene Haftaussetzung.
der obendrein noch Unternehmer in Katista ist
Mit einer Firma, die bisher noch nichts produziert :rolleyes:
, die Flucht ins Ausland unterstellt.
Wo er kurz vor seiner Verhaftung noch nachweislich war, und wo er Unternehmungen betreibt. Wenn das kein Grund zur Annahme einer Verdunklungefahr ist, dann weiß ich auch nocht mehr...
 

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Beitrag von Kintaro Bergmann »

Original von pjotr

Der Gesetzgeber sieht bewusst keine Immunität für Mitglieder des Unionsrates vor. Also: Whot cares about that?
Meinetwegen kann der Beschuldigte sich auch Kaiser von Katista nennen; aber das begründet noch lange kene Haftaussetzung.

Mit einer Firma, die bisher noch nichts produziert :rolleyes:

Wo er kurz vor seiner Verhaftung noch nachweislich war, und wo er Unternehmungen betreibt. Wenn das kein Grund zur Annahme einer Verdunklungefahr ist, dann weiß ich auch nocht mehr...
1. Die H.M.F. hat eine Offizielle Genehmigung zur Herstellung von Waffen. Auch wenn es noch keinen Auftrag gab , ist es ein Ligitimer Rüstungsbetrieb.

2. Fluchtgefahr ? . Hören sie mal würde ich Flüchten wollen hätte ich das auch vorher machen können. Ich hätte auch von vornherein meine Geschäfte in der DU aus dem Ausland führen können. Bitte besehen sie das ich in der DU ein Hohes Amt inne habe und ich keinerlei Grund zur Flucht sehe.

Ihren Dürftigen Argumenten fehlt es an jedweder Substanz.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis

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Beschluss

Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen, sofern noch nicht geschehen, der Verteidigung die nach §14 II StPG zustehende Akteneinsicht zu ermöglichen.

Dr. Schrobi,
25.05.09

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Beschluss

Der zuständige Haftrichter hat am 25.05.2009 durch Beschluss angeordnet:

Der Haftbefehl gegen Herrn Kintaro Bergmann, BN 100427, wohnhaft in Manuri (Katista), bleibt weiterhin in Kraft.

Weiterhin wurde beschlossen, den Haftbefehl unverzüglich nach §6 UHaftG auszusetzen, sobald der Verdächtige sich bereit erklärt
- regelmäßig täglich nach Verkündung dieses Beschlusses bei Gericht Meldung über seinen Aufenthalt zu machen,
- seine zur Ausreise aus der Demokratischen Union erforderlichen Dokumente unverzüglich bei der Unionsanwaltschaft in Verwahrung zu geben,
- nicht zu versuchen oder gar zu unternehmen, die Demokratische Union zu verlassen und sich so erneut dem Verdacht einer möglichen Strafentziehung schuldig zu machen.

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen, wird der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr wieder eingesetzt.

Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen dem Gericht anzuzeigen, sobald die Verdächtige im Zuge der laufenden Ermittlungen nicht anzutreffen ist und somit die bereits erwähnte Fluchtgefahr in Betracht gezogen werden muss.

Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
25.05.2009

Das Gericht teilt die Bedenken der Unionsanwaltschaft hinsichtlich einer möglichen Flucht des Beschuldigten ins Ausland. Es hält eine weitere Inhaftierung aber für unverhältnismäßig, wenn durch strenge Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine Ausreise verhindert werden kann, sowie eine kontinuierliche Überwachung durch Rückmeldung möglich ist.

Die Ausführungen bezüglich des Status des Beschuldigten als Mitglied des Unionsrats teile ich nicht. Mitglieder des Unionsrats können nicht den Status von Mitgliedern des Unionsparlaments für sich geltend machen. Es handelt sich bei der Vertretung der Unionsländer im Unionsrat nicht um persönliche Mandate, sondern um die Vertretung der Länder. Somit obliegt es den Unionsländern Vertretungsregelungen für einen solchen Fall zu schaffen.

Auch der Hinweis auf die Unternehmertätigkeiten können bei der Entscheidung über einen Haftbefehl keine Relevanz haben.

Herr Bergmann,
bitte äußern Sie sich, ob Sie die Haftaussetzungsauflagen verstanden haben und sich damit einverstanden erklären.
 

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Beitrag von pjotr »

Nun gut. Wir beantragen nun ferner, das Hauptverfahren gem. §1a UGerG an das zuständige Katistanische Oberste Landegericht zu verweisen.
Die Ermittlungen werden nun zurück in die Hand der Unionsanwaltschaft gelegt.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von Anna Baumgartner »

Für meinen Mandanten erkläre ich, dass dieser sich mit den gerichtlichen Auflagen einverstanden erklärt.
 

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Beitrag von Schrobi »

Original von pjotr
Nun gut. Wir beantragen nun ferner, das Hauptverfahren gem. §1a UGerG an das zuständige Katistanische Oberste Landegericht zu verweisen.
Die Ermittlungen werden nun zurück in die Hand der Unionsanwaltschaft gelegt.
Herr Unionsminister,

um Sie nicht misszuverstehen, erlauben Sie mir eine kurze Nachfrage.

Ist der Antrag so zu verstehen, dass Sie das gesamte Verfahren, darunter verstehe ich diese Haftprüfung und Kontrolle des Haftaussetzungsauflagen, an das Katistanische Obergericht verweisen lassen wollen, oder nur das strafrechtliche Hauptverfahren, beginnend mit der Zulassung einer möglichen Anklage zur Hauptverhandlung?

Ich tendiere momentan dazu, dass das Unionsstrafgericht weiterhin die Haftaussetzung überwacht und , sollte die Unionsanwaltschafte Anklage erheben, ich diese zu gegebener Zeit dann an das Katistanische Obergericht verweise.
 

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