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Foren Gott
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Die Wahlen zum 28. Unionsparlament verschiebe ich hiermit auf
Samstag, den 24. Mai 2009 bis zum 29. Mai 2009
Listen mit Wahlvorschlägen sind spätestens bis zum 17. Mai 2009 beim Unionswahlleiter einzureichen. Den näheren Fristen bestimmt der Wahlleiter nach eigenem Ermessen.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 28.04.2009
Unionspräsident
 

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Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union

§1 Ziel, Änderung bestehender Regelungen
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz.
(2) Das "Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt wird aufgehoben".
(3) §7 des Uniongsgesellschafsgesetzes wird wie folgt abgeändert:
"Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist."

§2 Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz
(1) Es wird eine obere Unionsbehörde mit dem Namen "Unionsamt für Justiz" eingeführt.
(2) Das Unionsamt für Justiz wird im Geschäftsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet.
(3) Das Unionsamt wird von einem Präsidenten geleitet. In dessen Stellvertretung wird der Unionsminister der Justiz tätig.

§3 Aufgaben des Unionsamtes für Justiz
(1) Das Unionsamt für Justiz ist Ansprechpartner für alle Bürger der DU in Fragen des Rechtssystems und des Registerwesens. Dabei gibt das Unionsamt jedoch keine Rechtsberatung.
(2) Insbesondere ist das Unionsamt der Justiz mit folgenden Aufgaben betraut:
- Gemeinsam mit dem Unionspräsidenten die Herausgabe des Unionsgesetzblattes
- Herausgabe des Unionsanzeigers
- Führung des strafrechtlichen Unionszentralregisters
- Zentrale Registeraufgaben der Union (Gewerbe, Vereine, Parteien)
- Führen der Unionsjustizkasse
- Die Vollstreckung von Urteilen aus den Bereichen der Unionsgerichtsbarkeit oder der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit der Union
- Das Ordnungswidrigkeitenwesen, soweit durch keine andere Unionsbehörde vorgesehen

§4 Das Unionsgesetzblatt
(1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
1. Die vom Unionspräsidenten verkündeten Gesetzesbeschlüsse der Union
2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander
5. diplomatische Abkommen und völkerrechtliche Verträge der Union
(2) Das Unionsgesetzblatt ist öffentlich einsehbar.
(3) Formelle Gesetze nach §4 Abs. I Satz 1 dieses Gesetzes, die der Verkündung durch den Unionspräsidenten bedürfen, werden von diesem persönlich im Unionsgesetzblatt verkündet.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
(6) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
(7) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

§5 Der Unionsanzeiger
(1) Im Unionsanzeiger werden veröffentlicht:
1 Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte
2 Die Unionshaushalte
3 Ernennungsurkunden von Unionsbeamten der Laufbahnen B, J und von Flaggoffizieren
4 Entscheidungen zur Unionsexekution
5 Die Ausrufung und Beendigung des Notstandes
6 Öffentliche Bescheide und Entschließungen von oberen Unionsbehörden
7 Neugründungen von öffentlich-rechtlichen oder teils staatlichen Gesellschaften
8 Aberkennungen des Parteienstatus
9 Auflösungen von Gewerben und Vereinen von Amts wegen
(2) Der Unionsanzeiger ist öffentlich einsehbar.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane oder von Unionsbehörden können im Unionsanzeiger platziert werden, wenn eine Veröffentlichung im Unionsanzeiger in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsanzeigers enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsanzeiger erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.

§6 Das strafrechtliche Unionszentralregister
(1) Im Unionszentralregister werden Freiheitsstrafen über 7 Tagen, lebenslange Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 15 Tagessätzen verzeichnet.
(2) Das Unionszentralregister wird nichtöffentlich geführt. Dem Unionsstrafgericht und dem Obersten Unionsgericht sind bei Strafverfahren Auskünfte über die Eintragungen des Angeklagten im Unionszentralregister zu erteilen.
(3) Zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Unionszentralregister gelöscht.

§7 Regelung weitere Registeraufgaben
(1) Beim Unionsministerium des Inneren werden die Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien eingerichtet.
(2) Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt auf Antrag und in Absprache mit dem Zuständigen Unionsminister für Wirtschaft.
(3) Beim Unionsregister sind der volle Gesellschaftsname, eventuelle Abkürzungen, eine Satzung und ein aktueller Ansprechpartner zu hinterlegen.
(4) Änderungen dieser Daten sind dem Unionsministerium des Inneren oder einer dafür bestimmten nachgeordneten Behörde anzuzeigen.
(5) Das Bürgernetz der Demokratischen Union nimmt die Funktion als Register für zentrale Registeraufgaben der Union wahr.
(6) Das Unionsregister übernimmt die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Aufgaben als Verzeichnis für Gesellschaften, Vereine oder Parteien.

§8 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 18.05.2009
Unionspräsident
 

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Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.

§2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
(1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht."

§3 Zweiter Wahlgang
(1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
"Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt."

§4 Einführung eines dritten Wahlganges
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
"Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt."

§5 Stichwahl durch das Unionsparlament
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
"Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten."

§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 23.05.2009
Unionspräsident
 

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Beitrag von pjotr »

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Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Demokratischen Union










Präambel

Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Innozenz V., und die Demokratische Union, vertreten durch den Unionskanzler Palin Waylan-Majere, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und der Demokratischen Union bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich der Demokratischen Union in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Artikel a: Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Demokratische Union erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes, nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsantinus an.
(2) Der Heilige Stuhl erkennt die Demokratische Union als souveränes Völkerrechtssubjekt an.

Artikel b: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Metropoliten der Kirchenprovinz der Demokratischen Union.
(2) Die Demokratische Union entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und die Demokratische Union gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und alle weiteren Rechte diplomatischer Gesandter.

Artikel c: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Staatsoberhaupt der Demokratischen Union oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.
(2) Die Demokratische Union gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung der Demokratischen Union.

Artikel d: Gewähr der Religionsausübung
(1) Die Demokratische Union gewährleistet der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und ungestörte Ausübung ihres Ritus' zu.
(2) Die Demokratische Union erkennt das Recht der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.

Artikel e: Rechte der Geistlichen
(1) Die Demokratische Union sichert den Geistlichen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten an der Waffe zu.
(2) Die Demokratische Union wahrt und schützt das Beichtgeheimnis und keines seiner Organe wird von einem Geistlichen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Herausgabe unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.

Artikel f: Religionsunterricht
(1) Die Demokratische Union erlässt ein Gesetz, welches den Unionsländern erlaubt, im Rahmen der Regelung des Religionsunterrichtes an Schulen mit dem Heiligen Stuhl Verträge zu unterzeichnen.

Artikel g: Militärseelsorge
(1) Die Demokratische Union überträgt der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Aufgabe der Seelsorge für ihre Angehörigen in den Streitkräften des Staates.
(2) Die Heilige Katholische und Apostolische Kirche sorgt jederzeit für eine angemessene seelsorgerische Betreuung.
(3) Der Heilige Stuhl wird den Leiter der Militärseelsorge zum Titularbischof bestellen.

Zu Urkund dessen ist diese feierliche Übereinkunft am siebten Mai 2009 in Manuri unterzeichnet worden.

Für den Heiligen Stuhl:
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Innozenz V.

Für die Demokratische Union:
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Palin Waylan-Majere.

gez.
i.V. Prof. Pjotr Jerkov, Manuri den 31.05.2009
Unionsminister der Justiz und der Verteidigung
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Und der nächste Verfassungsbruch, so langsam zweifle ich daran, dass Sie tatsächlich Jurist sind, Herr Jerkov. Schauen Sie sich doch mal Artikel 36 VII UVerf an...
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von pjotr »

Original von Fabian Montary
Und der nächste Verfassungsbruch, so langsam zweifle ich daran, dass Sie tatsächlich Jurist sind, Herr Jerkov. Schauen Sie sich doch mal Artikel 36 VII UVerf an...
Langsam zweifle ich daran, dass Sie der imperianischen Sprache mächtig sind, Herr Montary. In erwähntem Artikel steht nirgends etwas davon, dass dem Präsidenten die alleinige Verkündung im Unionsgesetzblatt obliegt.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von pjotr »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

der Republik Heroth
des Unionslandes Westliche Inseln
der Republik Salbor
der Republik Imperia
der Republik Roldem
sowie der Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament
- vertreten durch Herr RA Prof. Jerkov

gegen

das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 04. Januar 2009

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand

für Recht erkannt:
1. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union ist verfassungswidrig und mit Art. 2 I UVerf unvereinbar.
2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.


Gründe:







I.

Die Antragsteller beantragten am 20. Dezember 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

Der Antrag ist somit zulässig.

II.

Die Antragsteller beantragen, das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Das Gesetz wurde nach Abstimmung im Unionsparlament, Einspruch im Unionsrat und Bestätigung durch das erneute Votum des Unionsparlament durch den Unionspräsidenten am 04. Januar 2009 ausgefertigt.

III.

Seitens der Antragsteller wurde die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht beanstandet. Sie ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellten die Antragsteller darauf ab, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 I UVerf sowie dem Recht auf freie Selbstentfaltung nach Art. 4 UVerf unvereinbar sei.

Die Beschränkung der Ehe auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften stellt eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung nach Art. 2 I 2 UVerf dar, da hierbei gleichgeschlechtliche Partnerschaften gegenüber gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften im Bezug auf die rechtliche Stellung als Ehe benachteiligt werden.

Des Weiteren liege eine Verletzung des Art. 4 UVerf vor, da Menschen mit homosexueller Orientierung die Möglichkeit genommen werde, ihre Partnerschaft auch als Ehe zu führen und die Privilegien dieser nicht erhalten.

IV.

Der Unionsrat schloss sich, abgesehen von der Republik Katista, den Ausführungen der Antragsteller an.

Das Minderheitsvotum der Republik Katista hält das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungskonform. Begründet wird dies damit, dass keine, wie von den Antragstellern angeführt, Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem vorliegt. Gemischt- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien nicht als wesentlich Gleiches anzusehen, so dass hier keine Benachteiligung nach Art. 2 I UVerf vorliege.

Die Unionsregierung schloss sich den Ausführungen der Republik Katista an.

Das Unionsparlament konnte sich nicht zu einer gemeinsamen Stellungnahme entschließen.

Die Fraktion der Linken Liste schloss sich den Ausführungen der Antragsteller an und hält das Gesetz für verfassungswidrig, da es mit Art. 2 I UVerf unvereinbar sei.

Die Fraktion der Vaterländischen Union schloss sich den Ausführungen der Republik Katista sowie der Unionsregierung an.

V.

Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 I UVerf zuwiderlaufen.

Art. 2 I UVerf sieht vor, dass durch den Staat keinerlei Benachteiligungen im Bezug auf die Geburt, die Rasse, das Geschlecht, die Heimat und Herkunft, die Sprache, den Glauben, die sexuelle Orientierung oder der Meinung zulässig sind.
Weiter schützt Art. 2 I UVerf vor Bevorzugungen aus obengenannten Gründen.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.

Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.

Nach Art. 2 I UVerf ist eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung wesentlich Gleichem unzulässig.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner, als auch auf deren sexueller Orientierung.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften bevorteilt.

VI.

Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Recht auf Selbstverwirklichung nach Art. 4 UVerf zuwiderlaufen.

Art. 4 garantiert die freie Entfaltung jedes Einzelnen, sofern dadurch nicht die Ehre oder die Freiheit eines anderen beeinträchtigt wird.

Die Antragsteller konnten nicht deutlich machen, worin die Verletzung des Art. 4 UVerf konkret zu sehen ist. In der Verwehrung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kann jedoch keine Verletzung der Selbstverwirklichung gesehen werden, da es auch gleichgeschlechtlichen Partner möglich ist, zumindest ein eheähnliches Leben zu führen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz greift nicht in das Recht ein, das Leben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zu verbringen, es nimmt lediglich die Möglichkeit, die Ehe zu schließen.

Eine Verletzung des Art. 4 UVerf vermag das Gericht daher nicht zu sehen.

VII.

Auf Grund der Unvereinbarkeit mit Art. 2 I UVerf ist das Lebenspartnerschaftsgesetz materiell verfassungswidrig.

Es ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.

Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 01. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Dr. Hildebrand

gez.
i.V. Prof. Pjotr Jerkov, Manuri den 01.06.2009
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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Langsam zweifle ich daran, dass Sie der imperianischen Sprache mächtig sind, Herr Montary. In erwähntem Artikel steht nirgends etwas davon, dass dem Präsidenten die alleinige Verkündung im Unionsgesetzblatt obliegt.
Der Unionspräsident schließt die Verträge, ergo unterzeichnet er sie und nicht der Unionskanzler oder der Außenminister.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (Unionsglückspielbekämpfungsgesetz - UGsBG)

§ 1 Legaldefinition

Glücksspiele oder Lotterien sind Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. Ein Glücksspiel oder eine Lotterie liegt insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen.

§ 2 Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der Unionsregierung (Unionsministerium des Innern) bedarf wer unionsweit gewerblich Glücksspiele betreiben möchte. Dieser Erlaubnis bedarf nicht wer gemeinnützige Spiele anbietet, die entweder von der Demokratischen Union selbst betrieben werden oder die nachweislich keinen Profit erzielen wollen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben.
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt oder vor Beginn der Ausspielung ein nachvollziehbarer Spielplan fehlt.
3. Wenn erlaubnisverhindernde Tatsachen bekannt sind oder Hinweise auf Geldwäsche oder ähnliches vorliegen.

§ 3 Warnhinweispflicht

Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, außerdem sind Hilfsangebote vorab zu benennen.

§ 4 Altersbeschränkung

Die Teilnahme an Glücksspiel sowie die Veranstaltung hiervon darf nicht von Personen unter 18 Jahren erfolgen.

§ 5 Suchtprävention und Hilfeleistungen

10% der Einnahmen sind an einen Verein zur Bekämpfung der Spielsucht abzuführen. Dies muss halbjährlich ohne Aufforderung dem Ministerium des Innern nachgewiesen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 02.06.2009
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Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

§1 Die Demokratische Union gewährt

a. Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
b. Unionskanzlern und ehemaligen Unionskanzlern
c. Unionspräsidenten und ehemaligen Unionspräsidenten

ein Staatsbegräbnis. Der Unionspräsident entscheidet zusammen mit dem Präsidenten des Unionsparlaments und dem Präsidenten des Unionsrats darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.

§2 Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.

§3 Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.

§4 Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dem Unionskanzler.

§5 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 23.06.2009
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