Soll durch den Selbstmord versucht werden sich einem Urteil zu entziehen bzw. die Übertragung der Strafe an nachfolgende IDs zu verhindern?
Wenn ja, dann halte ich das nicht für die beste Art der Simulation. Auch Strafen müssen hier simuliert und akzeptiert werden (wobei ja noch nicht mal sicher ist, ob es einen Schulldspruch geben wird, dafür kenne ich das Verfahren zu wenig)
Wenn das also der Gedanke hinter dem Selbstmord ist, dann möchte ich anregen, den §98a StGB dahingehend zu erweitern, dass es auch bei Tod des Angeklagten zum Abschluss des Verfahrens durch Urteil kommt, dass seine Rechtskraft auch auf andere IDs überträgt. Die Einstellung des Verfahrens aufgrund Verfahrenshindernis wie es beim Tod des Angeklagten üblich ist, wäre in diesem Fall abzulehnen.
Ich warte aber erstmal ab, was zu diesem Selbstmord jetzt erklärt wird. Zumal es mir zu einfach erscheint hier einen Selbstmord einfach zu simulieren. In kein den Zellen liegt ja weder Strick, noch Waffe rum
