Die Erstattung der Inkassovergütung als Verzugsschaden nach §§ 249 I, 280, 286 IV BGB bei außergerichtlicher Leistung des Schuldners nach Mahnung durch ein Inkassobüro betrifft das Urteil nicht!
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Hast du das Urteil komplett gelesen? Falls nicht, da steht drin dass der Schuldner die Vergütung der Leistungen eines Inkassobüros dann nicht nach § 91 II 2 ZPO zu ersetzen hat, wenn nach erfolgloser Mahnung der Forderung durch das Inkassobüro ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Beitreibung (also Mahn-, ggf. streitiges und Vollstreckungsverfahren) beauftragt wird.
Die Erstattung der Inkassovergütung als Verzugsschaden nach §§ 249 I, 280, 286 IV BGB bei außergerichtlicher Leistung des Schuldners nach Mahnung durch ein Inkassobüro betrifft das Urteil nicht!
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Amber Marie Ford
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Bei Bagatellforderungen liegen die Gebühren für Rechtsanwälte oder sonstige zugelassene Rechtsbeistände teilweise über dem Streitwert. Für die Beitreibung einer Forderung über 24,00 € könnte ein Rechtsanwalt nach dem Rchtsanwaltvergütungsgesetz, inklusive Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, z. B. bis zu 39,00 € berechnen! Dazu kommen dann evtl. noch Mahnauslagen des Gläubigers vor Beauftragung des Rechtsanwaltes, ein paar Cent Verzugszinsen, und schon hast du eine Gesamtforderung von über 60,00 €.
Wie setzen sich die einzelnen Posten denn zusammen? V. a. im Online-Bereich gibt es Unternehmen, die für Mahnungen per E-Mail (!) 10,00 € und mehr "außergerichtliche Mahnauslagen" berechnen - sowas geht natürlich nicht!
Wie setzen sich die einzelnen Posten denn zusammen? V. a. im Online-Bereich gibt es Unternehmen, die für Mahnungen per E-Mail (!) 10,00 € und mehr "außergerichtliche Mahnauslagen" berechnen - sowas geht natürlich nicht!
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24,00 Hauptforderung
15,00 Mahnauslagen (lt. einem Schreiben, dass es nicht gibt)
39,00 Inkassokosten
7,50 Adress und Boniprüfung.
Ich bin noch fieberhaft am Suchen nach der Kündigungsbestätigung. Aber Evanzo scheint das öfter zu machen. Die "Rechnung", die das Inkasso mir von denen zugeschickt hat, entspricht auf jeden Fall nicht der Originalrechnung. Bei Absender steht schon die neue Adresse in Helgoland, wohin die Firma aber erst im Februar 2007 umgezogen ist. Außerdem eine "Mehrwertsteuerkorrektur" (die 24,00 wären jährlich im VOraus fällig gewesen). Da auf Helgoland keine MwSt. erhoben wird, versuchen die anscheinend sich noch "Extrageld" zu sichern.
15,00 Mahnauslagen (lt. einem Schreiben, dass es nicht gibt)
39,00 Inkassokosten
7,50 Adress und Boniprüfung.
Ich bin noch fieberhaft am Suchen nach der Kündigungsbestätigung. Aber Evanzo scheint das öfter zu machen. Die "Rechnung", die das Inkasso mir von denen zugeschickt hat, entspricht auf jeden Fall nicht der Originalrechnung. Bei Absender steht schon die neue Adresse in Helgoland, wohin die Firma aber erst im Februar 2007 umgezogen ist. Außerdem eine "Mehrwertsteuerkorrektur" (die 24,00 wären jährlich im VOraus fällig gewesen). Da auf Helgoland keine MwSt. erhoben wird, versuchen die anscheinend sich noch "Extrageld" zu sichern.
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Also, wenn es eine berechtigte Forderung wäre würde ich z. B. die 15,00 € "Mahnauslagen" trotzdem nicht bezahlen, solche Forderungen sind schon ein Fall für die Staatsanwaltschaft (Erpressung, § 253 StGB).
Die 7,50 € für Adress- und Bonitätsprüfung würde ich ebenfalls abziehen, denn mit solchen Späßen verstoßen die gegen ihre Schadenminderungspflicht, derzufolge sie die anfallenden Kosten des Forderungseinzuges auch während des Schuldnerverzuges so gering wie möglich zu halten haben, was also bedeutet: erst einmal einen Brief an die bekannte Adresse schreiben (Porto kann als Auslage dem Schuldner berechnet werden), erfolgt darauf keine Reaktion, kann bzw. muss man natürlich weitersehen...
Die 39,00 € Inkassokosten gingen wohl in Ordnung, in dieser Höhe könnte auch ein Rechtsanwalt den außergerichtlichen Forderungseinzug abrechnen.
Zu deiner Frage: sicher ist im Leben nur der Tod, aber wenn du zufällig einen Rechtsanwalt kennst, der dir als Gefälligkeit für einen Zehner oder so (berechnen könnte auch er bis zu 39,00 €
) auf seinem Briefbogen einen Schrieb an die Inkassofirma aufsetzt, dass die Forderung bestritten wird, geben sie zumindest bei Bagatellforderungen erfahrungsgemäß oftmals Ruhe, weil die dem Gläubiger entstehenden Kosten im Falle des Unterliegens vor Gericht außer Verhältnis zur Forderung stünden. Tritt ein Rechtsanwalt streitig in das Verfahren ein, werden auch Mahnbescheide nicht selten zurückgenommen 
Die 7,50 € für Adress- und Bonitätsprüfung würde ich ebenfalls abziehen, denn mit solchen Späßen verstoßen die gegen ihre Schadenminderungspflicht, derzufolge sie die anfallenden Kosten des Forderungseinzuges auch während des Schuldnerverzuges so gering wie möglich zu halten haben, was also bedeutet: erst einmal einen Brief an die bekannte Adresse schreiben (Porto kann als Auslage dem Schuldner berechnet werden), erfolgt darauf keine Reaktion, kann bzw. muss man natürlich weitersehen...
Die 39,00 € Inkassokosten gingen wohl in Ordnung, in dieser Höhe könnte auch ein Rechtsanwalt den außergerichtlichen Forderungseinzug abrechnen.
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Schon wieder was. DIe haben jetzt endlich mal eine Kündigungsbestätigung vorgelegt. Mein erstes Kündigungsschreiben war verlorengegangen, deshalb hat meien Mutter es später nochmal gefaxt. Das war Ende Mai 2006 (vorher habe ich keine Schreiben von denen erhalten, deshalb wusste ich davon nichts). Nun wird behauptet, die Kündigung sei erst am 30. Mai 2006 eingegangen und für 2007 erst wirksam. Außerdem soll die Kündigungsfrist 3 Monate zum Vertragsende betragen. Ist das nicht sittenwidrig, gerade bei solchen Bagatellbeträgen?
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:59
äh, wenn der Mahnbescheid kommt, dann steht der u.U. in der Schufa... und der kommt erst wieder mindestens zwei Jahre nach dem Abschluß des Verfahrens raus. Dann bekommste nicht mal mehr ein Freibier auf Pump !Original von Denise Heidenberg
Inkasso kannst Du knicken, die können dir viel schreiben. Warte bis ein Mehnbescheid ins Haus geflattert kommt. Dagegen kannst Du dann Widerspruch innerhalb von 10 Tagen einlegen. Du solltest allerdings irgendwie beweisen können, dass Du gekündigt hast.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
Oberster Unionsanwalt
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