
Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung an basisdemokratischen Institutionen auf Landesebene
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt, dem Unionspräsidenten die Möglichkeit zu schaffen, sich auf Länderebene in basisdemokratischen Gesetzgebungsorganen zu beteiligen.
(2) Diese Gesetz hat verfassungändernden Charakter.
§2 Verfassungsänderungen
(1) Artikel 62 Absatz IV der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: „(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Der Unionspräsident darf nicht Mitglied des Unionsrates oder des Unionsparlamentes sein. Er darf auf Landesebene nur Teil eines solchen Gesetzgebungsorganes sein, welches basisdemokratisch organisiert ist.“
§3 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Dieses Gesetz ist ein Zustimmungsgesetz, es gilt demnach keine Einspruchsfrist.

