Hohes Haus, Herr Präsident,
Ich darf in meiner Doppelaufgabe als Unionsminister der Justiz und der Verteidigung im folgenden Ihre Fragen beantworten:
]1. Wie sieht das Ministerium für die Justiz die derzeitig rechtliche Basis für einen freien Handel von Schusswaffen im Allgemeinen und Kriegswaffen im Besonderen innerhalb und außerhalb der Demokratischen Union?
Einschlägig ist hier lediglich die Rechtsnorm §§ 57a StGB:
"(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugterweise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."[/quote]
Weitere rechtliche Regelungen existieren nicht; das heißt auch keine rechtliche Unterscheidung zwischen Kleinwaffen und Kriegswaffen.
Eine Regelungskompetenz ist nicht geregelt, generell sehe ich das jedoch im Zuständigkeisbereich der Union nach Artikel 47 I Nummer 2 der Unionsverfassung. Durch das Umgangsverbot im StGB ist sowohl die Herstellung, das Führen als auch der Binnen- und Außenhandel mit Waffen also de facto generell verboten.
2. Welche Möglichkeiten der Einschränkung des freien Handels von Kriegswaffen sieht das Unionsministerium nach der derzeitigen Rechtslage?
De fact ist das Realität. Sollte man den Status nun genauer regeln gibt es hier die üblichen Bestimmungen, die für jedes andere Handelsgut so auch gelten. Im Sinne von Artikel 47 I Nummer 2 iVm 3 wäre die Union hier wohl auch zur Gesetzgebung befugt.
Die Möglichkeiten einer Einschränkung kann sich jeder selbst ausmalen; diese können von der Genehmigungspflicht über die Zollerhebung bis zum allgemeinen Verbot gehen.
3. Das Unionsland Katista hat der Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix eine Genehmigung zur Herstellung und Vertrieb von Schusswaffen erteilt. Wie sieht das Unionsministerium für die Justiz dies rechtlich? Besteht hier die Befugnis einer Landesregierung zur Erteilung dieser Pauschalgenehmigung, die auch außenpolitische Wirkung hat?
Ich sehe hier generell keine Regelungsbefugnis der Freien Republik Katista in dieser Sache.
Neben diesem generellen Regelungsverbot kann das Unionsministerium (durchaus aber auch mangelns weiterer Kenntnis des Landesrechts) in der Freien Republik Kastita auch kein Gesetz legis lata finden, das einem Landesorgan die Entscheidungsbefugnis übergeben würde.
Es besteht also insgesamt keine Entscheidungsbefugnis für die katistanische Landesregierung.
edit: eine Formatierung und ein "Regelungs-" zu "Entscheidungs-"
Zuletzt geändert von pjotr am Di 12. Mai 2009, 21:35, insgesamt 3-mal geändert.