Ich bitte diese Aussage nocheinmal deutlich für das Protokoll festzuhalten. Gefragt danach, wie er darauf käme, daß dem Unionskommissar eine Besoldung zustünde, antwortet der Unionspräsident, daß er mit Herrn Marker keinen Vertrag abgeschlossen hat.Original von Sean William Connor
Ich habe mit Herrn Marker kein Vertrag abgeschlossen
Gemäß des Unionsdienstgesetzes erhalten dort nicht ausdrücklich aufgeführte Bedienstete der Union eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung, vgl. auch §7 I UDG. Bei dem Amte des Unionskommissars handelt es sich um keines der in den §§ 3 - 6 UDG aufgeführten Ämter bzw. Dienstverhältnisse. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgen würde, das es sich bei dem Amte des Unionskommissars nicht um ein Ehrenamt handelt, so kommt qua Gesetz eine Vergütung nur nach einem gültigen Dienstvertrag in Frage. Für die Schließung eines solchen Dienstvertrages ist die vorgesetzte Behörde und damit der Dienstherr, hier das Unionspräsidialamt, zuständig.
Der Herr Unionspräsident hat nun aber in der Zeugenvernehmung durch das Unionsverwaltungsgericht erklärt, daß er mit Herrn Marker keinen Vertrag abgeschlossen hat! Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage für eine Vergütung, aufgrund derer eine Auszahlung erfolgen könnte. Somit war das Finanzministerium schon nicht ermächtigt ein Gehalt auszahlen.
Eine Besoldung nach §5 II, wie von der Klägerin angeregt, scheidet offensichtlich aus, da es sich bei dem Amte des Unionskommissars nicht um den Leiter einer Unionseinrichtung handelt.
Darüber hinaus bestreitet die Beklagte weiterhin, daß es sich bei dem Amte des Unionskommissars um eine vergütete Tätigkeit handelt. Gewohnheitsrecht, hergebrachte Verfahrensweise und bisherige Praxis weisen vielmehr auf die Natur eines Ehrenamtes hin. Bisher gab es noch nie einen Arbeitsvertrag, geschweige denn eine Vergütung. Kein Gesetz, insbesondere das Unionsdienstgesetz, kennt das Amt des Unionskommissars als besoldetes Amt, obschon es doch zu den zentralen und immer wieder gebrauchten Verfassungseinrichtungen gehört.
Die Beklagte beantragt daher Klageabweisung und bescheidet sich mit diesem Ausführungen, da ihr auch im Interesse der Klägerin, an einem schnellen Abschluß des Verfahrens gelegen ist.