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Registriert: So 26. Apr 2009, 15:23
Ich zeige Herrn Robert Cullen nach §87 StGB wegen Falschbeurkundung im Amt an. Herr Cullen hat widerrechtlich eine im imperianischen Herrenhaus nicht abgegebene Stimme als Enthaltung gewertet. Hier kann man die Feststellung und Debatte einsehen. Als treuer und guter Staatsbürger, kann ich auf Anfrage Fotobeweise liefern.
 

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Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
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* haut den Eingangsstempel auf die Anzeige *
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Gott, wie lächerlich. Das ist ein kleiner formeller Fehler, mehr nicht. Haben Sie sonst keine Hobbies?
 

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Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Registriert: Mo 8. Dez 2008, 19:43
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Manuri, den 07. Mai 2009
Öffentliche Zustellung

Einstellungsverfügung

Sehr geehrter Herr Graf von Falkenstein,

Ihre Anzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gemäß § 87 UStGB gegen den Imperialkanzler von Imperia, Herrn Robert Cullen, wird hiermit gemäß § 5 UStPG eingestellt, da sich strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nach eingehender Prüfung nicht oder nicht in ausreichender Hinsicht erkennen lassen.

Die Falschbeurkundung im Amt ist als strafbewehrter Tatbestand nach § 87 UStGB geregelt. Systematisch gehört er zu dem Bereich der Amtsdelikte. Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass sich die Beweiskraft der Urkunde auch auf die unwahre Tatsache bezieht.

§ 87 UStGB ist ein echtes Amtsdelikt, also ein Delikt, bei welchem der Täter Amtsträger sein muss. Voraussetzung für die Tat ist eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Amsträgers. Sofern also der Amtsträger nicht vorsätzlich handelt, ist er nicht Täter einer Falschbeurkundung im Amt.

Unstrittig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es sich bei dem Imperialkanzler der Republik Imperia um einen Amtsträger im Sinne des Gesetzes handelt. Unstrittig ist ebenfalls, dass es sich bei der Verkündung des Abstimmungsergebnis um eine wirkende Urkunde im Sinne des Gesetzes handelt. Eine Urkunde ist die mit einem Gegenstand fest verbundene Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert, zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Die Unionsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei der in der Strafanzeige bezeichneten Mitteilung des Imperialkanzlers der Republik Imperia, Herrn Robert Cullen, im Herrenhaus am 06.05.2009, 16.24 Uhr nur um eine Unachtsamkeit und daher um eine fahrlässige Tat handelt. Wie bereits erwähnt ist aber die fahrlässige Falschbeurkundung im Amt nicht strafbewehrt, so dass das Ermittlungsverfahren bestimmungsgemäß einzustellen war.

Negative Auswirkungen auf die Urkunde hatte die falsche Verkündung des Abstimmungsergebnis (falsche inhaltliche Wahrheit) nicht. Zu Überprüfen wäre gegebenenfalls, ob das Gesetz gemäß den Bestimmungen der Landesverfassung Rechtskraft erlangen kann. Dies ist aber nicht Gegenstand der Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt und war somit von der Unionsanwaltschaft nicht zu prüfen.

Die Kosten für die Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse, gegen den Einstellungsbescheid kann binnen einer Woche nach der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erhoben werden.

gez. Gustav von Struve
Oberster Unionsanwalt
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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