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zwei, drei Sachen vorweg.... Absatz 1 nur dann, wenn auch ein zweiter Absatz folgt (§§ 8 und 11).
Das Gesetz sollte mit seiner Verkündung in Kraft treten oder einen datumsgenau spezifizierten Termin haben.
Sind Übergangsregelungen nicht geplant bzw nicht möglich?
Das Gesetz sollte mit seiner Verkündung in Kraft treten oder einen datumsgenau spezifizierten Termin haben.
Sind Übergangsregelungen nicht geplant bzw nicht möglich?
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Übergangsregelungen finden Sie in §8.
Die Anmerkungen bezüglich des Absatzes und der Verkündung nehme ich gern an.
Die Anmerkungen bezüglich des Absatzes und der Verkündung nehme ich gern an.
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*wirft einen Blick in die Protokolle und geht zurzeit davon aus, dass noch nicht alles geklärt ist und wirft einen Blick zu Herrn Veitayaki*
Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz
Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
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Nein, es sind keine weiteren Übergangsregelungen geplant, da diese nur für die Betreiber von Atomkraftwerken notwendig sind. Dafür steht §8. Oder darf ich fragen wo speziell sie eine entsprechende Notwendigkeit sehen? Ich darf auch darauf verweisen dass hier kein rechtsfreier Raum geschlossen wird. Vielmehr gibt es ja aktuell das Unionsgesetz über die Verwendung von Kernmaterialien, welches dann aufgehoben wird mit Verkündung des neuen Gesetzes.
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Änderungsvorschläge wurden eingearbeitet:
Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
(1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu verbieten,
(2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen,
(3) zu verhindern daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet wird.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
a) Plutonium 239 und 241;
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran;
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der die genannten Stoffe enthält;
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen ist verboten.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Stelle erteilt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen der Forschung notwendig ist.
(3) Bei Genehmigung einer Einfuhr oder Ausfuhr müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der zuständigen Stelle durchgeführt werden.
§ 4 Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert oder für deren Lagerung verantwortlich ist.
(2) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
§ 6 Genehmigung von Anlagen
(1) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(2) Die Verlängerung von Genehmigungen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(3) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken kann genehmigt werden. Produzierte Energie darf nicht dem freien Energiemarkt zugeführt werden.
§ 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.
§ 8 Abschaltung bestehender Atomkraftwerke
Bestehende Atomkraftwerke müssen in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nach folgender Staffelung abgeschaltet werden:
a) Kraftwerke älter als 30 Jahre innerhalb von 2 Jahren.
b) Kraftwerke älter als 20 Jahre innerhalb von 5 Jahren.
c) Kraftwerke älter als 10 Jahre in 10 Jahren.
§ 9 Strahlenschutzregister
(1) Die erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie Daten über hochaktive Strahlenquellen auf dem Gebiet der Demokratischen Union werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.
§ 10 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
(3) Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dürfen durch die Aufsichtsbehörden unangemeldete Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Stelle wird im für Umweltpolitik zuständigen Ministerium angesiedelt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer:
a) Kernmaterialen ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
b) Kernmaterialien ohne Genehmigung nach befördert oder lagert;
c) Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die erforderliche Genehmigung 5 errichtet;
d) dauerhaft der Entsorgungspflicht nicht nachkommt;
e) der Aufsichtsbehörde den Zugang und die Kontrolle der Produktions- und Lagerungseinrichtungen verweigert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Bramer oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Tagen geahndet werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verwendung von Kernmaterialien aufgehoben.
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Registriert: Di 4. Nov 2008, 00:23
Wenn es keine weiteren Meldungen gibt beantrage ich Abstimmung.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Von seiten der UFD gibt es keinen weiteren Diskussionsbedarf.
Der Gesetzentwurf weist nach wie vor in die falsche Richtung, ist zukunftsfeindlich und ist angesichts der Tatsache, dass die Unionsregierung Kernkraftwerke in ein Dritte-Welt-Land exportieren will, an Heuchelei nicht mehr zu überbieten.
Der Gesetzentwurf weist nach wie vor in die falsche Richtung, ist zukunftsfeindlich und ist angesichts der Tatsache, dass die Unionsregierung Kernkraftwerke in ein Dritte-Welt-Land exportieren will, an Heuchelei nicht mehr zu überbieten.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)