
Manuri, den 25. April 2009
Anklageschrift
Kintaro Bergmann
wohnhaft in Manuri, Katista
lediger Staatsbürger der Demokratischen Union
wird angeklagt
seit dem 22. April 2009 als alleinverantwortlicher Inhaber der Firma Handfeuerwaffen Manufaktur Funix "H.M.F." ohne die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung Handfeuerwaffen hergestellt zu haben.
Sachverhalt:
Der Angeklagte ist alleinverantwortlicher Inhaber der Firma H.M.F. (Beweis Eintrag Bürgernetz). Gemäß § 57 a des Strafgesetzbuch der Demokratischen Union (UStGB) bedarf derjenige, der Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung liegt nicht vor, sie wurde von dem Angeklagten erst auf ausdrücklichen Hinweis der Unionsstaatsanwaltschaft beim Ministerpräsidenten von Katista eingereicht. Die Genehmigung steht derzeit aus, der Betrieb produziert derzeit weiter.
Darüberhinaus besteht der Verdacht, dass Herr Bergmann zur Verschleierung des Betriebes den Sitz der Firma in Freistein eingetragen hat.
Die Firma, in der Rechtsform der Personengesellschaft soll aus den Umsätzen seiner weiteren Firmen "Katistanische Spielbank" und "TippWinn" finanziert werden. Hier besteht derzeit der Verdacht, dass durch illegale Wettbüros Schwarzgeld zum Betrieb der Handfeuerwaffen Manufaktur generiert werden soll. Die Ermittlungen hierzu sind noch im Gange.
Beweise:
Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht:
Firmeneintrag im Bürgernetz
Forumseintrag vom 22.04.2009
Forumseintrag vom 25.04.2009
Antrag:
Hiermit wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.
gez. Gustav von Struve
Oberster Unionsanwalt
Das Hauptverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffenrecht nach §57a StGB eröffnet.
Desweiteren wird die Eröffnung eines Verfahrens im Zusammenhang mit angeführten "illegalen Wettbüros" und "Schwarzgeld" abgelehnt. Zum einen konnte die Antragstellerin dem Gericht bisher nicht anzeigen, gegen welche strafrechtlichen Normen der Beschuldigte verstoßen haben soll. Darüber hinaus reichen einfache Verdachtsmomente nicht aus, um ein strafrechtliches Hauptverfahren zu eröffnen.
Der Vertreter der Unionsanwaltschaft wird darum gebeten hier im Sitzungssaal Auskunft zu erteilen, ob die Zustellung der Klagebegründung nach § 9 II StPG erfolgt ist.
Danach bitte ich den Angeklagten um Anwesenheitsanzeige bzw. Benennung eines Prozessbevollmächtigten.
Dr. Schrobi, 27.04.2009