Beiträge: 1987
Registriert: Sa 28. Jun 2008, 15:33
Robert Cullen hat folgenden Gesetzantrag eingebracht. Ich eröffne die hiermit die Ausssprache. Ich habe mir erllaubt der besseren Lesbarkeit wegen, den Gesetzantrag zu formatieren.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 Definition
(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches
§3 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .
Der Antrag wurde gestellt. Die Aussprache ist eröffnet.
Das Herrenhausmitglied Müller hat den Antrag gestellt den Imperialkanzler als erstes dazu Stellung nehmen zu lassen.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 Definition
(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches
§3 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .
Der Antrag wurde gestellt. Die Aussprache ist eröffnet.
Das Herrenhausmitglied Müller hat den Antrag gestellt den Imperialkanzler als erstes dazu Stellung nehmen zu lassen.
Zuletzt geändert von Wolfgang Müller am Sa 25. Apr 2009, 19:47, insgesamt 1-mal geändert.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26
Vielen Dank für die schnelle Reaktion Herr Müller.
Nun liebe Kollegen, ich habe dieses Gesetzt entworfen, da Imperia seit letzter Woche von dieser Glückspielproblematik betroffen ist, und ich, wie auch Sie es schon für sich angedeutet hatten Herr Schneider, die Menschen vor dubiosen Geschäften schützen möchte. Ich denke, dass es nicht sein kann, dass unsere Bürger durch fadenscheinige Glückspiele die Waffenlobby unterstützen.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Gesetzesentwurf scheinbar auch auf den westlichen Inseln Anklang gefunden hat.
Ich bitte um Zustimmung für das Gesetz.
Nun liebe Kollegen, ich habe dieses Gesetzt entworfen, da Imperia seit letzter Woche von dieser Glückspielproblematik betroffen ist, und ich, wie auch Sie es schon für sich angedeutet hatten Herr Schneider, die Menschen vor dubiosen Geschäften schützen möchte. Ich denke, dass es nicht sein kann, dass unsere Bürger durch fadenscheinige Glückspiele die Waffenlobby unterstützen.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Gesetzesentwurf scheinbar auch auf den westlichen Inseln Anklang gefunden hat.
Ich bitte um Zustimmung für das Gesetz.
Zuletzt geändert von Robert Cullen am So 26. Apr 2009, 12:14, insgesamt 1-mal geändert.
Tot.
Beiträge: 1987
Registriert: Sa 28. Jun 2008, 15:33
Nur eine Frage zum Verständnis, welchen Sinn hat eine Gliederung in Absätze von Paragraphen, welche aus nur einem Satz bestehen?
Im übrigen hier ein überarbeiteter Vorschlag:
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Im übrigen hier ein überarbeiteter Vorschlag:
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26
Beiträge: 1987
Registriert: Sa 28. Jun 2008, 15:33
Geschehen.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26
Beiträge: 3559
Registriert: Do 15. Mär 2007, 11:41
Was ist, wenn es einen solchen Verein nicht gibt?§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
Wer übernimmt die Überwachung des ganzen?
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26
Beiträge: 1916
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 09:26