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Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]

§ 1 Allgemeines [Generale]
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jeder Bürger Heroths kann Bürgermeister einer Stadt werden.
(3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden.
(4) Die Amtszeit dauert unbegrenzt, sofern keine Abwahl beantragt wird.

§ 2 Kandidaturen [Candidatura]
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger der Unionsrepublik Heroth ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Abgeordnetenhaus bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen zulässig sind. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt.

§ 3 Wahlen [Scelte]
(1) Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl gemäß dieses Gesetzes statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen wie die Wahl des Landespräsidenten statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann aber nach Eingang aller Stimmen vorzeitig beendet werden.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Im Namen des Volkes von Heroth schwöre ich, mein Amt mit dem mir möglichsten Einsatz und im Sinne der Landesverfassung zum Wohl der Republik Heroth und dessen Volk zu erfüllen."
Der Amtseid kann mit einer beliebigen, religiös unterstützenden Aussage ergänzt werden.

§ 4 Präsentation [Presentazione]
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von 28 Tagen nach Ernennung eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Alternativ zulässig ist auch ein ausführlicher Artikel im Lexika der Nationen.
(2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Landespräsidenten zu entlassen.
(3) Hat eine Stadt unter einem amtierenden Bürgermeister länger als 28 Tage keine Präsentation, die den Vorgaben von §4 (1) entspricht, so ist der Bürgermeister ebenfalls durch den Landespräsidentenzu entlassen.
(4) Die Zugehörigkeit der Stadt zur Republik Heroth ist deutlich zu machen.

§ 5 Inkraftreten [Effetto portando]
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und hebt das vorherige auf.
 

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Beitrag von Jasmin van Rotstein »

Wesentliche Änderungen sind:

Die Fristen wurden auf 5 Tage gekürzt und als alternative zur Website reicht eine Präsentation im Lexikon der Nationen.

Ich finde diese Vereinfachung sinnvoll und bitte um Zustimmung der Abgeordneten.
 

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Jasmin van Rotstein
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Beitrag von Montgomery Scott »

:klatsch: Eine sinnvolle Änderung, die ich insbesondere angesichts der Aktionen Ihres Amtsvorgängers begrüße.
 

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Beitrag von Natalie von Matahari »

So da sich alle aktiven des Abgeordnetenhauses geäußert haben und ich auch keine Anmerkungen habe, denke ich können wir abstimmen. Anbei gemerkt finde ich die Änderungen auch sinnvoll.
 

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Beitrag von Jasmin van Rotstein »

Vielen Dank für die Unterstützung.
 

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