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Gesetz zur inneren Sicherheit (Legge di Sicurrezza Interna)

Abschnitt 1 - Polizei der Republik Heroth - Guarda Civil

§ 1 - Die Zivilgarde - Die Guarda Civil

(1) Die Zivilgarde (Guarda Civil) ist die Polizei der Unionsrepublik Heroth. Sie ist dem Primo Ministro untergeordnet. Ihr sitzt der Polizeipräsident (Presidente di Guardia Civil) vor.
(2) Die Zivilgarde (Guarda Civil) hat die Aufgabe, Gefahren von jedem Einzelnen und dem Gemeinwesen abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(3) Die der Zivilgarde (Guarda Civil) obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Die Zivilgarde (Guarda Civil) sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit.
(5) Die Mitglieder der Zivilgarde (Guarda Civil) sprechen bei ihrer Einführung den Eid aus Artikel 20 der Verfassung Heroths.

§ 2 - Das Sondereinsatzkommando - Gruppo Intervento Speciale

(1) Das Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) ist die Sondereinheit der Zivilgarde (Guardia Civil).
(2) Sie wird eingesetzt bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität, Geiselnahmen, Terrorismus, Bomben-Entschärfungen, sowie für Fälle, zu deren Lösung besonders ausgebildete Einheiten notwendig sind.
(3) In dem Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) sollen nur solche Mitglieder der Zivilgarde (Guardia Civil) eingesetzt werden, die besondere Befähigungen haben und ein mehrmonatiges Spezialtraining absolviert haben.
(4) Das Einsatzgebiet des Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale) beschränkt sich auf das Territorium der Unionsrepublik Heroth.

§ 3 - Befugnisse

(1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
(2) Die Zivilgarde (Guardia Civil) trifft ihre Maßnahmen nach den Vorgaben und Anweisungen des Hauptkriminalamtes Heroth.

§ 4 - Nutzung personenbezogener Daten

Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Zivilgarde (Guardia Civil) obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 - Sicherheitsstufen

(1) Ist der Unionsbezirkes Heroth von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Unionsbezirkes gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist der Primo Ministro dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Zivilgarde (Guardia Civil); Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 4 Stunden; ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale).
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 24 Sunden; weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen; Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind möglich.

Abschnitt 2 - Hauptkriminalamt Heroth - Polizia Giudiziaria

§ 1 - Allgemeines

(1)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Strafverfolgung hinzuwirken.
(2)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegen die Aufgaben einer polizeilichen Zentralstelle für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen.
(3)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Primo Ministro.

§ 2 - Einzelne Aufgaben

Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) hat insbesondere
1. Nachrichten und Unterlagen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
2. ein lnformations- und Kommunikationsnetz zu betreiben und in dieses die polizeilichen lnformations- und Kommunikationssysteme sowie die sonstigen landeseinheitlichen DV-Verfahren und -Anwendungen zu integrieren,
3. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden.
4. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln,
5. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
6. eine Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung herauszugeben,
7. eine Kriminalstatistik zu führen,
8. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtungen hierzu erforderlich sind oder eines anderen Kriminalamts oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,
9. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung tätigen Beamten fachlich fortzubilden,
10. Nachrichten über Vermisste und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,
11. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,
12. die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,
13. den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln und die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung mit dem Ausland zu koordinieren,
14. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,
15. den Einsatz der Sondereinsatzkommandos (Intervento Speciale der Guarda Civil) zu koordinieren,
16. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und für die zuständige Dienststelle einsatzunter- stützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,
17. die Verdeckten Ermittler auszubilden,
18. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,
19. Verdachtsmeldungen über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständige Dienststelle durchzuführen.

§ 3 - Verfolgungszuständigkeit

(1)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen
1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der inneren Sicherheit,
2. der Bildung terroristischer Vereinigungen und der damit zusammenhängenden Straftaten,
3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen und des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeldes,
4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen, der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und der Straftaten mit Sprengstoff sowie über die Kontrolle von Kriegswaffen.
(2) Ferner ist das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung
1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
2. des unerlaubten Handels mit Schusswaffen und Munition sowie
3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind.
(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Hauptkriminalamt, wenn dies im Einzelfall vom Primo Ministro angeordnet wird.
(5) Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn
1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,
2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Hauptkriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind.

3. Abschnitt - Gültigkeit

§ 1 Inkraftreten

(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten hebt es das bisherige „Gesetz der inneren Sicherheit für Heroth“ auf.

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Dieses Gesetz wurde mit 2:0:0 Stimmen angenommen.

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