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Beitrag von pjotr »

Original von Helen Bont
Was aber sind Veröffentlichungen normativer Natur?
Gesetze sind normativer Natur in dem Sinne, dass sie Gebote oder Verbote, also Verhaltens- oder Strafnormen enthalten. Gesetze aber bedürfen der Zustimmung von Unionsparlament und Unionsrat. Insofern sind die Einwände des Unionspräsidenten durchaus nachvollziehbar, denn das Inkraftsetzen von Gesetzen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt betrifft eine originäre Aufgabe des Unionspräsidenten insoweit, da ihm ja auch ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit - sowohl was das Zustandekommen als auch die inhaltiche Vereinbarkeit mit der Verfassung - zusteht. Die in § 4 Absatz 3 umschriebenen Veröffentlichungen unterlaufen dieses originäre Recht des Unonspräsidenten, da jetzt plötzlich andere als der Unionspräsident ein Veröffentlichungsrecht im Unionsgesetzblatt erhalten.
Um der Klarheit willen, sollte daher dieser Absatz 3 gestrichen werden.
Lesen Sie Ihre Akten eigentlich, bevor Sie hier reden, oder gehen Sie nur nach dem Titel? Der Unionspräsident hat lediglich gegenüber Unionsgesetzen ein Prüfungsrecht, nicht gegenüber anderen Rechtsnormen - da ist er sozusagen nur der "Verkündaugust".
Das Prüfungsrecht für Gesetze nimmt ihm mit diesem Gesetz niemand, der Unionspräsident ist der weitere alleinige Verkünder von Unionsgesetzen.
In § 5 sollte Punkt 5 von Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass auch die Beendigung und nicht nur die Ausrüfung des Notstands im Unonsanzeiger veröffentlicht wird.
Ditt könne mer mache.
Unverständlich - zumindest mir - ist plötzlich das Herausnehmen von Registeraufgaben und deren Zuweisung an das Unionsministerium des Innern in § 7. Warum jetzt plötzlich das Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien nicht unter dem Dach des Unionsamtes für Justiz eingerichtet werden soll, ist nicht logisch. Dieses sollte dahingehen geändert werden, dass es in die Zuständigkeit des Unionsamtes für Justiz fällt und diese auch über Eintrag oder Ablehnung der Eintragung entscheidet, ohne das weitere Behörden eingeschaltet werden müssen.
Wir nehmen hier gar nichts heraus, sondern legalisieren nur - wie auch in der Gesetzesbegründung nachzulesen - einen bisherigen Zustand. Auch bisher hat das AfEA im Zuständigkeitsbereich des UMI diese Registeraufgaben übernommen; es ist daher nur sinnvoll, dass das weitergeführt wird.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Frau Präsidentin, Hohes Haus,
das anvisierte Unionsamt für Justiz soll diverse Archivierungsaufgaben und Volzugskompetenzen unter einem Dach bündeln, womit den Bürgerinnen und Bürgern diese Dienstleistungen aus einer Hand angeboten werden können. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: statt sich an verschiedene Ämter wenden zu müssen, haben sie in Zukunft nur noch einen Ansprechpartner und können sich lange Behördenwege sparen.
Ich sehe auch keinen Widerspruch zur Verfassung oder einen Eingriff in die Kompetenzen des Unionspräsidenten, wenn Verordnungen oder sonstige Veröffentlichungen normativer Natur , zu deren Erlass die Unionsregierung durch Gesetz ermächtigt ist, direkt vom Unionsamt für Justiz oder dem jeweiligen Unionsministerium oder dem Unionskanzleramt im Unionsgesetzblatt veröffentlicht werden.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Original von pjotr

Lesen Sie Ihre Akten eigentlich, bevor Sie hier reden, oder gehen Sie nur nach dem Titel? Der Unionspräsident hat lediglich gegenüber Unionsgesetzen ein Prüfungsrecht, nicht gegenüber anderen Rechtsnormen - da ist er sozusagen nur der "Verkündaugust".
Das Prüfungsrecht für Gesetze nimmt ihm mit diesem Gesetz niemand, der Unionspräsident ist der weitere alleinige Verkünder von Unionsgesetzen.
Herr Unionsminister, warum sollte der Unionspräsident eine sonstige Veröffentlichung, die eine Rechtsnorm darstellt, ausfertigen und im Unionsgesetzblatt verkünden müssen, wenn diese offensichtlch gegen die Verfassung verstößt? Auch wenn die Verfassung nur von Gesetzen spricht, so macht es meines Erachtens wenig Sinn, wenn man sich hier sklavisch an den Wortlaut hält, andere Rechtsnormen aber, die Gesetzescharakter haben, außen vorlässt, nur weil sie zum Beispiel nicht explizit als "Gesetz", sondern zum Beispiel als "Verordnung" bezeichnet werden.
Original von pjotr

Ditt könne mer mache.
.

Sehr schön.
Original von pjotr

Wir nehmen hier gar nichts heraus, sondern legalisieren nur - wie auch in der Gesetzesbegründung nachzulesen - einen bisherigen Zustand. Auch bisher hat das AfEA im Zuständigkeitsbereich des UMI diese Registeraufgaben übernommen; es ist daher nur sinnvoll, dass das weitergeführt wird.
Gut, da mag ich mich missverständlich ausgesrückt haben. Was ich mit Herausnehmen gemeint habe ist, dass mit diesem Gesetzentwurf offensichtlich die Registeraufgaben unter einem Dach vereint werden sollen, damit der Bürger oder andere staatliche Stellen sich nur noch an eine Behörde wenden müssen, wenn sie bestimmte Informationen benötigen. Was ist daran sinnvoll, dass Register für Gewerbe, Vereine und Parteien nicht in den Zuständigkeit des Unionsamtes für Justiz zu integrieren, sondern beim AfEA zu belassen? Hier ist die Unionsregierung in meinen Augen nicht konsequent genug.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von pjotr »

Original von Helen Bont

Herr Unionsminister, warum sollte der Unionspräsident eine sonstige Veröffentlichung, die eine Rechtsnorm darstellt, ausfertigen und im Unionsgesetzblatt verkünden müssen, wenn diese offensichtlch gegen die Verfassung verstößt?
Weil er kein materielles Prüfungsrecht hat.
Auch wenn die Verfassung nur von Gesetzen spricht, so macht es meines Erachtens wenig Sinn, wenn man sich hier sklavisch an den Wortlaut hält, andere Rechtsnormen aber, die Gesetzescharakter haben, außen vorlässt, nur weil sie zum Beispiel nicht explizit als "Gesetz", sondern zum Beispiel als "Verordnung" bezeichnet werden.
Verordnungen haben aber keinen "Gesetzescharakter", sonst wären sie ja "Gesetze" und nicht "Verordnungen". Verordnungen haben wenn Sie so wollen einen "Verordnungscharakter".
Original von pjotr
Gut, da mag ich mich missverständlich ausgesrückt haben. Was ich mit Herausnehmen gemeint habe ist, dass mit diesem Gesetzentwurf offensichtlich die Registeraufgaben unter einem Dach vereint werden sollen, damit der Bürger oder andere staatliche Stellen sich nur noch an eine Behörde wenden müssen, wenn sie bestimmte Informationen benötigen. Was ist daran sinnvoll, dass Register für Gewerbe, Vereine und Parteien nicht in den Zuständigkeit des Unionsamtes für Justiz zu integrieren, sondern beim AfEA zu belassen? Hier ist die Unionsregierung in meinen Augen nicht konsequent genug.
Die Umstellung würde einen enormen bürokratischen Aufwand verursachen, bei dem der Nutzen unserer Einschätzung nach nicht überwiegen würde.
Zudem würde das eine unzumutbare Umstellung bedeuten, da Bürger sich künftig nicht mehr an die gewohnten Stellen richten könnten.
 

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Der Entwurf in seiner neuen, und vorraussichtlich Endfassung
Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union

§1 Ziel, Änderung bestehender Regelungen
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz.
(2) Das "Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt wird aufgehoben".
(3) §7 des Uniongsgesellschafsgesetzes wird wie folgt abgeändert:
"Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist."

§2 Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz
(1) Es wird eine obere Unionsbehörde mit dem Namen "Unionsamt für Justiz" eingeführt.
(2) Das Unionsamt für Justiz wird im Geschäftsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet.
(3) Das Unionsamt wird von einem Präsidenten geleitet. In dessen Stellvertretung wird der Unionsminister der Justiz tätig.

§3 Aufgaben des Unionsamtes für Justiz
(1) Das Unionsamt für Justiz ist Ansprechpartner für alle Bürger der DU in Fragen des Rechtssystems und des Registerwesens. Dabei gibt das Unionsamt jedoch keine Rechtsberatung.
(2) Insbesondere ist das Unionsamt der Justiz mit folgenden Aufgaben betraut:
- Gemeinsam mit dem Unionspräsidenten die Herausgabe des Unionsgesetzblattes
- Herausgabe des Unionsanzeigers
- Führung des strafrechtlichen Unionszentralregisters
- Zentrale Registeraufgaben der Union (Gewerbe, Vereine, Parteien)
- Führen der Unionsjustizkasse
- Die Vollstreckung von Urteilen aus den Bereichen der Unionsgerichtsbarkeit oder der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit der Union
- Das Ordnungswidrigkeitenwesen, soweit durch keine andere Unionsbehörde vorgesehen

§4 Das Unionsgesetzblatt
(1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
1. Die vom Unionspräsidenten verkündeten Gesetzesbeschlüsse der Union
2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander
5. diplomatische Abkommen und völkerrechtliche Verträge der Union
(2) Das Unionsgesetzblatt ist öffentlich einsehbar.
(3) Formelle Gesetze nach §4 Abs. I Satz 1 dieses Gesetzes, die der Verkündung durch den Unionspräsidenten bedürfen, werden von diesem persönlich im Unionsgesetzblatt verkündet.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
(6) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
(7) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

§5 Der Unionsanzeiger
(1) Im Unionsanzeiger werden veröffentlicht:
1 Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte
2 Die Unionshaushalte
3 Ernennungsurkunden von Unionsbeamten der Laufbahnen B, J und von Flaggoffizieren
4 Entscheidungen zur Unionsexekution
5 Die Ausrufung und Beendigung des Notstandes
6 Öffentliche Bescheide und Entschließungen von oberen Unionsbehörden
7 Neugründungen von öffentlich-rechtlichen oder teils staatlichen Gesellschaften
8 Aberkennungen des Parteienstatus
9 Auflösungen von Gewerben und Vereinen von Amts wegen
(2) Der Unionsanzeiger ist öffentlich einsehbar.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane oder von Unionsbehörden können im Unionsanzeiger platziert werden, wenn eine Veröffentlichung im Unionsanzeiger in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsanzeigers enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsanzeiger erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.

§6 Das strafrechtliche Unionszentralregister
(1) Im Unionszentralregister werden Freiheitsstrafen über 7 Tagen, lebenslange Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 15 Tagessätzen verzeichnet.
(2) Das Unionszentralregister wird nichtöffentlich geführt. Dem Unionsstrafgericht und dem Obersten Unionsgericht sind bei Strafverfahren Auskünfte über die Eintragungen des Angeklagten im Unionszentralregister zu erteilen.
(3) Zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Unionszentralregister gelöscht.

§7 Regelung weitere Registeraufgaben
(1) Beim Unionsministerium des Inneren werden die Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien eingerichtet.
(2) Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt auf Antrag und in Absprache mit dem Zuständigen Unionsminister für Wirtschaft.
(3) Beim Unionsregister sind der volle Gesellschaftsname, eventuelle Abkürzungen, eine Satzung und ein aktueller Ansprechpartner zu hinterlegen.
(4) Änderungen dieser Daten sind dem Unionsministerium des Inneren oder einer dafür bestimmten nachgeordneten Behörde anzuzeigen.
(5) Das Bürgernetz der Demokratischen Union nimmt die Funktion als Register für zentrale Registeraufgaben der Union wahr.
(6) Das Unionsregister übernimmt die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Aufgaben als Verzeichnis für Gesellschaften, Vereine oder Parteien.

§8 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Original von pjotr

Verordnungen haben aber keinen "Gesetzescharakter", sonst wären sie ja "Gesetze" und nicht "Verordnungen". Verordnungen haben wenn Sie so wollen einen "Verordnungscharakter".
Ich mache das nicht gerne, aber ich sage doch was dazu:

Nach meinen juristischen Beratungen wurde mir mitgeteilt, daß eine Verordnung „Gesetz im materiellen Sinn“ ist, da sie ebenso wie ein Gesetz Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden „gilt“. Allein formell ist sie kein Gesetz, da dazu das Parlament zugestimmt haben müsste. Also ist eine Verordnung ein Gesetz, das die Exekutive nach Gutdünken aufgrund irgendeines Gesetzes ausgeben kann.

Nach bisher angewandtem Recht war der Unionspräsident auch materieller Prüfer. Also ist der Unionspräsident opinio iuris der materielle Prüfer, durch seine Veröffentlichung einer Verordnung im Unionsgesetzblatt. Es als etwas anderes, als das Beschneiden der Rechte des Unionspräsidenten auszugeben, kann ich nicht sehen. Das sollte man so klar festhalten.

Gleichzeitig fiel mir noch auf, dass es erheblichen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand bedeutet, wenn der Unionspräsident künftig zwischen Gesetzesblatt und Anzeiger trennen muss, zumal der Anzeiger vom künftigen UfJ herausgegeben wird und der Unionspräsident damit über Dritte an den Anzeiger weitergibt und nciht mehr selbst schreibt. Ein erheblicher Umstand.

Was ich aber vorweg sagen kann, um irgendwelche Spekulationen aus den Weg zu räumen: ich sähe bei Verabschiedung des Gesetzes keinen Verfassungsbruch der eine Unterschriftverweigerung rechtfertigen würde. Allerdings würde mich eine annähernde 2/3-Mehrheit bei vollständiger Hausbeteiligung beruhigen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich sehe mir das nachher mal an.
 

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Beitrag von pjotr »

Original von Michael Schneider
Nach meinen juristischen Beratungen wurde mir mitgeteilt, daß eine Verordnung „Gesetz im materiellen Sinn“ ist, da sie ebenso wie ein Gesetz Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden „gilt“. Allein formell ist sie kein Gesetz, da dazu das Parlament zugestimmt haben müsste.
Also ist sie kein Gesetz nach Art.36 der Unionsverfassung, richtig erkannt.
Also ist eine Verordnung ein Gesetz, das die Exekutive nach Gutdünken aufgrund irgendeines Gesetzes ausgeben kann.
Das ist doch Schwachsinn. Einen Funken Verwaltungsverstand hätte ich dem Unionspräsidenten schon zugetraut.
Die Fällle, in denne Verordnungen erlassen werden dürfen, sind in der DU auf ein paar wenige beschränkt. Und warum das Unionsparlament darüber beraten und seine Zeit verschwenden müsste, ob die neue Sekretärin des Unionsministers für blablablubb jetzt in Abteilung I oder Abteilung II eingestellt wird ist mir schleierhaft.
Nach bisher angewandtem Recht war der Unionspräsident auch materieller Prüfer. Also ist der Unionspräsident opinio iuris der materielle Prüfer, durch seine Veröffentlichung einer Verordnung im Unionsgesetzblatt. Es als etwas anderes, als das Beschneiden der Rechte des Unionspräsidenten auszugeben, kann ich nicht sehen. Das sollte man so klar festhalten.
Sie vermischen hier zwei Rechtsgüter Herr Unionspräsident. Das eine ist die Verkündung im Unionsgesetzblatt, das zweite das materielle Prüfungsrecht. Das eine bedingt das andere nicht. genausowenig wie irgendwelche Gedankenkonstrukte in umgekehrter Reihenfolge oder ähnliches.

Im Übrigen, wenn Sie hier schon grad auf das geltende Recht hinweisen, darf ich Sie mal mit Artikel 39 Abs. II der Unionsverfassung vertraut machen.
Ein Unionspräsident der gegen die Verfassung verstößt steht Ihnen nicht grad gut an.
Gleichzeitig fiel mir noch auf, dass es erheblichen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand bedeutet, wenn der Unionspräsident künftig zwischen Gesetzesblatt und Anzeiger trennen muss, zumal der Anzeiger vom künftigen UfJ herausgegeben wird und der Unionspräsident damit über Dritte an den Anzeiger weitergibt und nciht mehr selbst schreibt. Ein erheblicher Umstand.
Was ist für den Unionspräsidenten bitte der Mehraufwand, wenn er den Anzeiger nicht herausgeben muss? Der Präsident muss hier doch gar nix trennen. Er kann UGesBl veröffentlich, den UAZ jedoch nicht. Das ist doch ein Arbeitsminderaufwand.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Ich muss jetzt "Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte" an dieses Amt erst weitergeben bevor sie veröffentlicht werden. Die verzögerung kann wer weiß wie lange dauern. Bisher war sie jedenfalls umgehend da.

Im übrigen ist es kaum eine Verordnung wo Sekretärinnen eingesetzt werden. Und ich sage: wehret den Anfängen. Ich bin für eine Starke Union über ein starkes Unionsparlament. Nicht für eine Union, in der die Regierung und ihre Ämter "Gesetze" im Alleingang beschließen. Noch ist sowieso das Verordnungsrecht eingeschränkt, weil die regierung kaum Verordnungen verabschieden kann (man möge mich korrigieren und bitte einmal die Gesetze aufzählen die der Regierung das gestatten).

Artikel 36 (3) beschreibt übrigens ausdrücklich das materielle Prüfungsrecht für Unionsgesetze. Warum das für Verordnungen nicht gelten soll, nur weil sie nicht vom Unionsparlament und Unionsrat verabschiedet wurden ist mir schleierhaft. Im Gegenteil müsste es dort doch viel mehr gelten, weil sie NICHT durch die Volksvertretungsinstanzen gegangen ist.
 

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Beitrag von pjotr »

Original von Michael Schneider
Im übrigen ist es kaum eine Verordnung wo Sekretärinnen eingesetzt werden. Und ich sage: wehret den Anfängen.
Ihre Paranoia in allen Ehren, aber schauen Sie sich doch bitte die bisher erlassenen Verordnungen an. Da ist nichts, aber auch gar nichts dabei was von weitergehendem öffentlichen Interesse wäre.
Artikel 36 (3) beschreibt übrigens ausdrücklich das materielle Prüfungsrecht für Unionsgesetze. Warum das für Verordnungen nicht gelten soll, nur weil sie nicht vom Unionsparlament und Unionsrat verabschiedet wurden ist mir schleierhaft. Im Gegenteil müsste es dort doch viel mehr gelten, weil sie NICHT durch die Volksvertretungsinstanzen gegangen ist.
Diese Argumentation ist doch absurd. Es ist eben so, weil die Verfassung es ganz konkret trifft.
Der Unionspräsident hat doch auch kein materielles Prüfungsrecht für die Normgröße von Käsebrötchen, nur weil die Käsebrötchen statt von einer demokratischen Instanz von einem Bäcker hergestellt wurden :rolleyes:

Im Übrigen möchte ich Sie noch ein letztes Mal an den Artikel 39 Abs. II erinnern.
 

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