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Kaiser
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Verehrte Ratsmitglieder,

von Seiten des Unionsparlamentes liegt dem Rat nachfolgende Vorlage vor:

Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

§ 1 Zweck und Grundlage
(1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
(2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
(3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.

§ 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
(1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.

§ 3 Laufbahn A
(1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
(2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst.
(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A1: Amtsgehilfe zur Ausbildung, Polizei-/Justizwachtmeister zur Ausbildung
- A2: Amtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister zur Anstellung
- A3: Oberamtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister
- A4: Hauptamtsgehilfe, Polizei-/Justizoberwachtmeister
- A5: Amtsmeister, Polizei-/Justizhauptwachtmeister
(4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A6: Sekretär, Polizeimeisteranwärter
- A7: Obersekretär, Polizeimeister
- A8: Hauptsekretär, Polizeiobermeister
- A9: Amtsinspektor, Polizeihauptmeister
(5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A10: Inspektor, Polizeikommissar
- A11: Oberinspektor, Polizeioberkommissar
- A12: Amtmann, Polizeihauptkommissar
- A13: Amtsrat, Polizeihauptkommissar (mit Amtszulage)
- A14: Oberamtsrat, Erster Polizeihauptkommissar
(6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des höheren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A15: Rat, Polizeirat
- A16: Oberrat, Polizeioberrat
- A17: Direktor, Polizeidirektor
- A18: Leitender Direktor, Leitender Polizeidirektor
- A19: Erster Leitender Direktor, Inspekteur der Polizei, Oberdirektor
(7) Die Bezeichnungen des Beamten im Verwaltungsdienst tragen einen behördenspezifischen Zusatz; ist solch einer nicht vorhanden tragen sie ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Verwaltung".

§ 4 Laufbahn B
(1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
- B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
- B3: Ministerialdirektor, Botschafter
- B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
- B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Präsident einer oberen Unionsbehörde
- B6: Mitglied des Unionsparlamentes
- B7: Staatssekretär
- B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B10: Unionskanzler
- B11: Unionspräsident

§ 5 Laufbahn C
(1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
- C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
- C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
- C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
- C5: Präsident, Rektor

§ 6 Laufbahn J
(1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
- J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
- J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
- J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
- J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
- J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht

§ 6 Laufbahn W
(1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
(2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.

Anlage A
Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 200 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
- A1: 0,7 xA2
- A2: 1 xA2
- A3: 1,2 xA2
- A4: 1,5 xA2
- A5: 1,75 xA2
- A6: 2,5 xA2
- A7: 3 xA2
- A8: 3,5 xA2
- A9: 4 xA2
- A10: 5 xA2
- A11: 5,5 xA2
- A12: 6,0 xA2
- A13: 6,2 xA2
- A14: 6,7 xA2
- A15: 7,0 xA2
- A16: 8,0 xA2
- A17: 8,5 xA2
- A18: 9,0 xA2
- A19: 10 xA2

Anlage B

Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- B1: 4 xA2
- B2: 5 xA2
- B3: 7,5 xA2
- B4: 8 xA2
- B5: 8,75 xA2
- B6: 10 xA2
- B7: 12,5 xA2
- B8: 15 xA2
- B9: 17,5 xA2
- B10: 20 xA2
- B11: 22,5 xA2

Anlage C

Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- C1: 4,5 xA2
- C2: 5,5 xA2
- C3: 6,5 xA2
- C4: 9 xA2
- C5: 10 xA2

Anlage D

Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- J1: 5,25 xA2
- J2: 5,75 xA2
- J3: 6 xA2
- J4: 7 xA2
- J5: 8,75 xA2
- J6: 10 xA2

Anlage E

Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:

Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
Gefreiter: A2: 1 xA2
Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2

Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2

Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2

Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
General/Admiral: W4: 12,5 xA2
Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2

Die Aussprache beginnt unverzüglich und dauert mindestens fünf Tage an. Ich bitte die Ländervertreter nun um ihre Stellungnahmen.
 

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Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein





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Beitrag von Fabian Montary »

Da ich keinen Sinn in dem Gesetz sehe, brauchen wir also auch keine dazugehörige Besoldungsordnung.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von pjotr »

Meine Damen und Herren Ländervertreter,

Vorliegender Entwurf zu einer Unionsbesoldungsordnung steht in Ergänzung zu der von der Regierung beschlossenen Einführung des Beamtenrechts.
Die Unionsbesoldungsordnung schafft hier die notwendigen Ergänzungen zur Bezahlung der einzelnen Dienstgrade.
Dabei haben wir uns beim Lohnniveau am bisherigen Tarifrecht orientiert und bei bisher schon bestehenden Posten keine größeren Änderungen vorgenommen.

Im Folgenden auch die Referentenargumentation aus dem Justizministerium:
A. Problem und Ziel

Durch die geplante Einführung des Gesetzes zur Einführung
des Beamtentums wird nach dessen §4 Abs. II die
Einführung einer Besoldungsordnung in der Union für die
Laufbahnen des Beamtentums nötig, die die Bezeichnungen
und Abfolgen der einzelnen Amtsbezeichnungen sowie
deren Besoldung regelt.

B. Lösung

Einführung einer Besoldungsordnung.

C. Alternativen
Keine
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von Fabian Montary »

Ich sehe keinen weiteren Diskussionsbedarf und schließe deswegen diese Aussprache. Vielen Dank für Ihre Teilnahme, in Kürze startet die Abstimmung.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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