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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Montary klappt die Verfassung wieder zu, sieht dann einen debil grinsenden Unionsminister, nickt ihm freundlich zu und geht in den Plenarsaal...
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzesentwurf: Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung an basisdemokratischen Institutionen auf Landesebene
Der Gesetzesentwurf in Textform:
Der Gesetzesentwurf in Textform:
Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung an basisdemokratischen Institutionen auf Landesebene
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt, dem Unionspräsidenten die Möglichkeit zu schaffen, sich auf Länderebene in basisdemokratischen Gesetzgebungsorganen zu beteiligen.
(2) Diese Gesetz hat verfassungändernden Charakter.
§2 Verfassungsänderungen
(1) Artikel 62 Absatz IV der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: „(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Der Unionspräsident darf nicht Mitglied des Unionsrates oder des Unionsparlamentes sein. Er darf auf Landesebene nur Teil eines solchen Gesetzgebungsorganes sein, welches basisdemokratisch organisiert ist.“
§3 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von pjotr am Mo 30. Mär 2009, 23:41, insgesamt 1-mal geändert.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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Nein, dürfen Sie nicht

simoff:
Ja, heute Abend - hatte die letzten Tage wegen Prüfungen viel um die Ohren.
simoff:
Ja, heute Abend - hatte die letzten Tage wegen Prüfungen viel um die Ohren.
Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz
Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
* 16.08.1958 + 11.10.2009
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Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzentwurf:
Wir beantragen das Wort zur Begründung.
Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.
§2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
(1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht."
§3 Zweiter Wahlgang
(1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
"Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt."
§4 Einführung eines dritten Wahlganges
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
"Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt."
§5 Stichwahl durch das Unionsparlament
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
"Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten."
§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzentwurf:
Wir beantragen das Wort zur Begründung.
Gesetz zur Beseitigung von Unklarheiten in Artikel 26 der Unionsverfassung
§1 Zweck, Grundlage
(1) Dieses Gesetz schließt eine vom Gesetzgeber ungewollte Textlücke der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz ändert die Unionsverfassung.
§3 Inhalt
Artikel 26 Abs. III der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens hundertdreissig Tage nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments."
§4 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von pjotr am Do 23. Apr 2009, 18:36, insgesamt 1-mal geändert.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:52
die Fraktion der Freiheitlich Liberalen Allianz beantragt die Aussprache über folgendes Gesetz
Ich beantrage das Wort zur Begründung.Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (Unionsglückspielbekämpfungsgesetz - UGsBG)
§ 1 Legaldefinition
Glücksspiele oder Lotterien sind Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. Ein Glücksspiel oder eine Lotterie liegt insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen.
§ 2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis der Unionsregierung (Unionsministerium des Innern) bedarf wer unionsweit gewerblich Glücksspiele betreiben möchte. Dieser Erlaubnis bedarf nicht wer gemeinnützige Spiele anbietet, die entweder von der Demokratischen Union selbst betrieben werden oder die nachweislich keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben.
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt oder vor Beginn der Ausspielung ein nachvollziehbarer Spielplan fehlt.
3. Wenn erlaubnisverhindernde Tatsachen bekannt sind oder Hinweise auf Geldwäsche oder ähnliches vorliegen.
§ 3 Warnhinweispflicht
Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, außerdem sind Hilfsangebote vorab zu benennen.
§ 4 Altersbeschränkung
Die Teilnahme an Glücksspiel sowie die Veranstaltung hiervon darf nicht von Personen unter 18 Jahren erfolgen.
§ 5 Suchtprävention und Hilfeleistungen
10% der Einnahmen sind an einen Verein zur Bekämpfung der Spielsucht abzuführen. Dies muss halbjährlich ohne Aufforderung dem Unionsparlament nachgewiesen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
