Die Klage ist zulässig und das Verfahren wird eröffnet.
-Um Bestätigung des Eingangs wird gebeten-
Port Victoria, 21.04.2007
An das
Oberste Unionsgericht
z.Hd. den Unionsrichtern
Dr. von Metternich, Dr. Schrobi, Hr. Israkaiser
Manuri / Katista
Kopien an
Herrn Helmut Heinrich
Herrn Fiete Schulze
Klage
In Sachen
der
Parlamentsfraktion der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union (SPDU)
Klägerin zu 1 )
und der
Parlamentsfraktion der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
Klägerin zu 2)
gegen
Die Unionsregierung der Demokratischen Union vertreten durch den Unionskanzler Jonathan v. Metternich
erhebe ich Klage Namen und in Vollmacht meiner Mandanten mit dem Antrag:
a)
Festzustellen, dass das Einrichten einer Schutzzone seitens der Unionsregierung verfassungswidrig ist.
a.a)
Festzustellen, dass die Einrichtung eines Schutzgebietes in der Antarktis eine Handlung darstellt, die geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören;
a.b)
Die Unionsregierung zu verurteilen das Schutzgebiet sofort aufzuheben und alle diesbezüglichen Maßnahmen umgehend zu beenden bzw. rückgängig zu machen.
b.)
Festzustellen, dass der Einsatz der Unionsstreitkräfte durch die Unionregierung verwassungswidrig war.
1. Sachverhalt
Am 02.04.2007 teilte Unionskanzler Jonathan von Metternich in einer Fernsehansprache mit, dass eine Forschungsexpedition der Schmelzer Foundation, bestehend aus dem Eisbrecher "Victoria" und dem Versorgungsschiff "Queen Victoria", in der Antarktis eingetroffen sei und an der Grenze zum leduveischen Schutzgebiet ankere. Begleitet werde diese Expedition von zwei Schiffen der Unionsmarine. Der Unionskanzler begründete diese Maßnahme mit der angespannten Lage in der Antarktis nach dem futunisch-aurorischen Konflikt, welche die Unionsregierung zwinge, "... Schritte zur Sicherung der Interessen der Demokratischen Union ..." einzuleiten.
Auf Anfrage des Abgeordneten Helmut Heinrich (SPDU) bestätigte der Unionsminister der Verteidigung, Peter Vain, dass die Eskorte der Unionsmarine aus zwei Korvetten bestand, die mit scharfer Munition ausgestattet sind.
Am 02.04.2007 um 23:53 Uhr, 46 Minuten nach der Fernsehansprache, teilte die novarische Marine mit, dass es am selben Abend ein Seegefecht mit unbekannten Kriegsschiffen gegeben habe. Dabei sein ein unbekanntes Schiff versenkt worden.
In derselben Fernsehansprache vom 02.04.2007 teilte der Unionskanzler von Metternich mit, dass er die Einrichtung eines Schutzgebietes angeordnet habe, dessen genaue Lage und Ausbreitung auf der folgenden Karte veranschaulicht wurde:
Im Verlauf der öffentlichen Debatte erklärte die Unionsregierung , es handele sich bei der Eskorte lediglich um eine Übungsmanöver und machte zur Einrichtung eines Schutzgebietes höchst widersprüchliche Aussagen. Am 20 April 2007 kehrte die in der Anktartis stationierte Unionsmarine zurück in das Hocheitsgebit der Demokratischen Union.
Beweise:
- Fernsehansprache des Unionskanzlers vom 02.04.2007: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=461
- Meldung der Unionsregierung im Informationszentrum der UReg: http://ureg.wordpress.com/2007/04/02/fe ... n/#more-48
- Anfrage des Abgeordneten Helmut Heinrich (SDPU) im Unionsparlament: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=575
2. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig, da das Unionsgericht sachlich zuständig und die Antragstellerin Beschwerdefähig sind.
Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts und Beschwerdefähigkeit der Antragstellerin zu 1) und 2)
Die Zuständigkeit des Obertsen Unionsgerichts ergibt sich aus Art. 58 der Unionsverfassung. Hiernach ist das ObUG zuständig in allen Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans, die durch die Verfassung der Demokratischen Union mit eigenen Rechten ausgestatten sind. Ferner entscheidet das Oberste Unionsgericht über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit der Verfassung der DU.
Die Antragstellerin zu 1) und 2) sind Parlamentsfraktionen im Unionsparlament der Demokratischen Union und als solche Teilorgane des Unionsparlaments, das mit Rechten aus der Unionsverfassung ausgestattet ist. Im Übrigen hat die Unionsregierung mit der Einrichtung einer Schutzzone ein formelles Recht geschaffen, das durch das Unionsgericht überprüfbar ist.
3. Begründung der Klage
Die Antragstellerin sind der Rechtauffassung, dass die Unionsregierung mit der Einrichtung einer Schutzzone gegen geltendes Verfassungsrecht verstoßen hat. Eine von der Unionsregierung eingerichtete Schutzzone umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch ein genau zu bezeichneten Bereich in dem sich Organe der Demokratischen Union aufhalten können um dort eventuell noch anzumeldende Gebietsansprüche der Demokratischen Union zu sichern. Die Antragstellerin versteht als Schutzzone somit eine Anmeldung zur Reservierung des bezeichneten Gebiets. Die Verteidigung eines Schutzgebiets kann und wird nötigenfalls mit militärischen Mitteln beantwortet werden. Jedenfalls sind Organe der Demokratischen Union ermächtigt und angehalten fremden Personen das betreten dieser Schutzzone zu verwehren.
Mit der Schaffung der Begrifflichkeit der Schutzzone und mit der graphischen Beanspruchung eines von der Unionsregierung aufgezeigten Gebiets hat die Demokratische Union defacto ein formelles Recht geschaffen zu dem durch das Unionsparlament nicht bevollmächtigt war.
Die Verordnung des Unionskanzler, als solche ist seine Fernsehansprache zu werten, da sie neben der Informationswirkung für die Unionsbürger auch ins Ausland ausgestrahlt worden ist und dort die Ansprüche bekannt machte (für eine Verordnung spricht auch das der Unionskanzler das bereits mit anderen Staaten abgesprochen hat) wäre gesetzesmäßig, wenn die Unionsregierung als Organ der legislativen für eine solche Regelung die notwendige Kompetenz gehabt hätte (Parlamentsvorbehalt!). Die Unionsregierung hat formelles Recht geschaffen ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Wir sind ferner der Auffassung, dass die Einrichtung einer Schutzzone durch die Unionsregierung geeignet ist das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, indem die Unionsregierung wider der völkerrechtlichen Gewohnheiten oder Vorschriften eigenmächtig und unter Absprache einiger weniger Staaten Schutzzonen einrichtet. Die Anwesenheit der Unionsmarine unter einem Deckmantel einer Begleitung ziviler Aufklärer hätte, dies deutet auch die Unionsregierung und die Natur einer Schutzzone an, zu einem militärischen Konflikt führen können. Da eine Schutzzone ihre Natur nach auch verteidigt werden kann war es nach Auffassung der Antragstellerin keineswegs eine einfach Übung, sondern ein Einsatz der Unionsstreitkräfte, der durch das Unionsparlament hätte genehmigt werden müssen.
Das es auch zu Gefechten kommen konnte und gekommen ist belegen die im Sachverhalt erwähnten Seegefechte.
Die Antragstellerin sieht in der Tatsache, dass die Unionsregierung eine private Expidition begleitet hat eine Sicherheitsvorkehrung für das private Schiff. Dieses ist ein Hinweis auf die Kenntnis der Unionsregierung über eine erhöten Gefährungslage. Da hier das Unionsparlament umgangen werden sollte sprach man von einer einfachen Übung. Das Umgehen des Unionsparlaments in dieser Frage stellt einen groben verstoß gegen die Verfassung dar.
Einschlägig sind hier die Art. 17, 17a, 25 (2), 40 (2), 50.
Weiteres wird in der mündlichen Verhandlung vorzutragen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitz obliegt mir. Die Kollegen Dr. von Metternich und Prof. Israkaiser fungieren als beisitzende Richter.
Ich bitte die Prozessparteien bzw. deren Prozessvertreter sich hier im Verhandlungssaal einzufinden und ihre Anwesenheit mitzuteilen.Mitteilung
Vor Eröffnung des Verfahrens ist das Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen und hat besonders wegen §4 (3) Abs. 2 geprüft. Das Gericht ist nach ausführlicher Beratung einstimmig zum Entschluss gekommen, dass die hier vorliegende Verschwägerung des Antraggegners und des Kollegen Dr. von Metternich auf keinen Fall als "nahe Verwandschaft" zu betrachten ist. Streng juristisch und entgegen der durchschnittlichen Meinung einger unterscheidet man zwischen "Verwandtschaft", "Schwägerschaft" oder üblichen Begriffen wie "Familenangehörigkeit". Konkrete Regelungen gibt es im Recht der Demokratischen Union leider nicht, deswegen bleibt nur die allgemein gültige Auslegung. Das Gericht teilt zudem die Auffassung, dass unter "naher Verwandschaft" unmittelbar, genetisch abhängige Personen zu verstehen sind, d.h. Eltern, Geschwister, Kinder, aber keinesfalls angeheiratete Familienangehörige.
Um allerdings jegliche Bedenken auszuräumen, gibt das Gericht beiden Prozessparteien die Möglichkeit, sich direkt nach der Anwesenheitsmitteilung dazu zu äußern, ob eine Besorgnis der Befangenheit gegen UR Dr. von Metternich vorliegt.
Dr. Schrobi, 22.04.2007



