Also, die Punkte 1-2, 4-6, 8 werden definitiv nicht berührt. Punkt 3, 7 und 9, mhm, in dieser Hinsicht sollten wir unseren Imperialadvokaten Pjtor Jerkov fragen. Ich beantrage schon mal Rederecht für ihn.Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
Quelle: Unionsarchiv
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Hier einHand-Out, auf welchem der Artikel 47 der Unionsverfassung abgedruckt ist.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
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Vielen Dank, Herr Sekretär,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Vorgeschlagenes "Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung" fällt meiner Ansicht nach eindeutig unter Art. 47 Abs. I Satz 7 und ist Gesellschaftsrecht. Das Gesetz beschäftigt sich eindeutig mit der inneren Verfassung von Personengesellschaften.
Als Lösung hier eine Gesetzgebungskompetenz der Länder zu schaffen, könnte man eine Initiative zum Erlass eines entsprechenden Unionsgesetzes im Unionsrat anstoßen. Nach Art. 46 Abs. II kann die Union nämlich die Länder zur Gesetzgebung in ihrem ausschließlichen Gesetzgebungsbereich ermächtigen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Vorgeschlagenes "Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung" fällt meiner Ansicht nach eindeutig unter Art. 47 Abs. I Satz 7 und ist Gesellschaftsrecht. Das Gesetz beschäftigt sich eindeutig mit der inneren Verfassung von Personengesellschaften.
Als Lösung hier eine Gesetzgebungskompetenz der Länder zu schaffen, könnte man eine Initiative zum Erlass eines entsprechenden Unionsgesetzes im Unionsrat anstoßen. Nach Art. 46 Abs. II kann die Union nämlich die Länder zur Gesetzgebung in ihrem ausschließlichen Gesetzgebungsbereich ermächtigen.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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Danke Herr Imperialadvokat.
Ich schlage vor das Herrenhaus möge beschließen, daß Herr Müller eine Initiative im Unionsrat anstößt.
Gleichzeitig wünsche ich mir aber eine unionsweit einheitliche regelung und nicht wieder Splitterkram in den einzelnen Ländern.
Deshalb schlage ich weiter vor Herr Müller möge einen Gesetzesvorschlag im Unionsrat für die gesamte Union einbringen, den diese dann auch im Unionsparlament verabschiedet.
Ich schlage vor das Herrenhaus möge beschließen, daß Herr Müller eine Initiative im Unionsrat anstößt.
Gleichzeitig wünsche ich mir aber eine unionsweit einheitliche regelung und nicht wieder Splitterkram in den einzelnen Ländern.
Deshalb schlage ich weiter vor Herr Müller möge einen Gesetzesvorschlag im Unionsrat für die gesamte Union einbringen, den diese dann auch im Unionsparlament verabschiedet.
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An so was habe ich auch gedacht.
Pjtor, wir können uns ja nochmal telefonisch unterhalten?
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Wolfgang Müller
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