In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 02.06.2004.Bildungsgesetz für die Republik Imperia
Teil I
Sinn und Grundlagen
§1
Grundlagen
(1) In Erfüllung der staatlichen Pflichten ist es das Ziel der Republik Imperia, einer jeden Person das Anrecht auf eine für ihn optimale Bildung zu gewähren und zu ermöglichen.
(2) Die Republik Imperia ermöglicht die freie Wahl über staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bildungsweg.
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze gelten, sofern nicht anders verlautbart, nur für das staatliche Schulsystem. Abschlüsse und Schulniveau werden durch die entsprechende Zulassung als ebenbürtig erachtet
Teil II
Kindergarten und Vorschule
§2
Kindergarten
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 3. Lebensjahr kann einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher Form vom Kultusministerium ausgegeben.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.
§3
Vorschule
(1) Nach Abschluss des Besuchs des Kindergartens, kann ein Kind eine Vorschule besuchen, die auf das schulische Leben vorbereitet.
(2) Für einen Besuch der Vorschule ist eine Empfehlung der Leitung des Kindergartens erforderlich, die begründet, warum ein unmittelbarer Anfang der schulischen Laufbahn nicht zu empfehlen ist.
(3) Die Vorschulen betreuen und lehren nach den Vorgaben des Kultusministeriums.
Teil III
Grundlegende Bildung im Schulsystem
§4
Auftrag der Schule
(1) Die Aufgabe der Schule ist es, jeden jungen Menschen unbeachtet seiner Herkunft und seiner wirtschaftlichen Lage, auf seine Verantwortung, Pflichten und Rechte innerhalb des Staates und der Gesellschaft vorzubereiten.
(2) Die Schule hat in Erfüllung ihrer Pflichten auch den Auftrag, den Schülern, über die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hinaus, Nächstenliebe, Menschlichkeit, die Anerkennung der Demokratie, des Rechtsstaats, des Freiheitsbewusstseins, die Übernahme von staatsbürgerlichen Pflichten und Eigenverantwortung im künftigen Leben zu vermitteln.
(3) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(4) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.
§5
Aufbau des Schulsystems
(1) Das Schulwesen wird in verschieden Schularten gegliedert, um jedweder Begabung im Sinne des Bildungsauftrages gerecht zu werden.
(2) Schularten sind:
1. Die Grundschule,
2. Die Hauptschule,
3. Die Realschule,
4. Das Gymnasium,
5. Die berufsvorbereitenden Schulen (Fachschule, Berufskolleg, Berufsoberschule, Berufsfachschule, Berufsschule),
6. Die Sonderschule.
(3) Diese sind gegliedert in
1. die Primarstufe,
2. die Sekundarstufe,
3. die Sekundarstufe II.
§6
Zweck der Schularten
(1) In der Grundschule werden in vier Jahren die Grundlagen für den Fortgang der Bildung in der Sekundarstufe gelegt.
(2) Die Hauptschule führt zur Qualifikation der Berufsreife als einem Abschluss der Sekundarstufe und ermöglicht die Fortführung des Bildungsweges auf berufsbezogene Bildungsgänge.
(3) Die Realschule führt zu einem qualifizierten Sekundarabschluss mit einer erweiterten allgemeinen Bildung. Er berechtigt zum Eintritt in berufsbezogene und auch in studienbezogene Bildungsgänge. Die Realschule ist der Sekundarstufe zugeordnet.
(4) a) Das Gymnasium ermöglicht Schülern mit den entsprechenden Begabungen eine allgemeine Hochschulreife bis zur 10. Klasse.
b) Die Stufen 11-12, die Sekundarstufe II, führen zum Abitur, dem höchstem imperianischen Schulabschluss.
c) Das Abitur berechtigt zum Studium.
(5) Die berufsbildenden Schulen haben die Aufgabe, fachliche und theoretische Kenntnisse über den spezifischen Beruf aufzubauen und die allgemeine Bildung zu vertiefen.
(6) Die Sonderschule (umfasst alle Einrichtungen mit dieser Bezeichnung, egal für welche Schülergruppe sie ist) ermöglicht körperlich bzw. geistlich behinderten Menschen einen Schulabschluss im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Sonderschule sind immer einer Schulstufe zugeordnet.
§7
Schulpflicht
(1) Für Kinder ab dem Alter von 6 Jahren besteht Unterrichtspflicht, beginnend mit der Grundschule oder einem entsprechenden privatwirtschaftlichen Äquivalent.
(2) Unterrichtspflicht besteht im Allgemeinen bis zum 16 Lebensjahr eines Schülers.
(3) Die Eltern tragen die alleinige Verantwortung für die schulische Bildung ihrer Kinder.
(4) Missachtung dessen ist eine Verletzung der erzieherischen Pflichten und wird entsprechend geahndet.
§8
Allgemeine Schulordnung
(1) Öffentliche Schulen sind öffentliche Anstalten.
(2) Die Schule ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, den Schulbetrieb und die Ordnung mit ihren Maßnahmen zu gewährleisten.
(3) Die Schule kann ihren Namen frei wählen, solange er nicht pädagogisch nicht sinnvoll ist, oder wenn öffentliche Belange missachtet werden.
(4) Eine Schule wird von einer Gemeinde, einer Stadt, einer Region, Privat oder vom Land allein getragen.
§9
Schulleitung
(1) Jede Schule hat einen Schulleiter, der zugleich Lehrer an der Schule ist.
(2) Der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Durchführung des Unterrichts gemäß den festgesetzten Richtlinien.
(3) Der Schulleiter sorgt für die Zusammenarbeit im Kollegium, den Kontakt zu den Eltern der Schüler und steht für Fragen von außerhalb zur Verfügung.
(4) Der Schulleiter ist Weisungsberechtigt in pädagogischen und inhaltlichen Fragen.
(5) Der Schulleiter darf Maßnahmen treffen, die die Ordnung an der Schule wahren, wie z.B. Ausschluss von Schülern.
(6) Sollte der Schulleiter verhindert sein, so übernimmt das Amt der Stellvertreter.
§10
Lehrer
(1) Lehrer gestalten den Unterricht, um den Schülern das in den Richtlinien vorgesehene Wissen zu vermitteln
(2) Er trägt für seinen Unterricht die volle Verantwortung.
(3) Einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist gesetzwidrig.
(4) Lehrer sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(5) Der Lehrer untersteht der Unionsrepublik Imperia.
§11
Schüler
(1) Schüler können in der Schule mit Hilfe von Klassensprechern und Schülersprechern aktiv an der Verwaltung der Schule mitwirken, indem sie durch diese Sprecher das Recht auf Gehör bekommen. Diese Sprecher können ihre Klasse bzw. die Schülerschaft in Streitfragen gegenüber dem Lehrkörper vertreten..
(2) Die Schüler bekommen einen besonderen Verbindungslehrer (bzw. Vertauenslehrer), der sich ihrer Probleme annimmt.
(3) Schüler haben ein Recht auf respektvolle Behandlung.
§12
Eltern
(1) Eltern haben das Recht und die Pflicht, im imperianischen Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft,
b) die Elternvertretungen,
c) die Schulkonferenz.
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.
§13
Schulbetrieb
(1) In einer Klasse müssen mind. 10 Schüler sein.
(2) Mehr als 27 Schüler in einer Klasse sind unzulässig.
(3) Ausreichende Lehrerversorgung ist zu gewährleisten.
(4) Der Träger muss für einen akzeptablen Zustand des Schulgebäudes sorgen.
§14
Religion & Ethik
(1) Katholische und Evangelische Religion sind als reguläres Unterrichtsfach anzusehen.
(2)Der Religionsunterricht kann aus persönlichen Gründen abgelehnt und durch Ethik ersetzt werden.
(3) Der Ethikunterricht findet auch statt wenn §10 (3) nicht erfüllt ist.
(4) Sollten weniger als 5 Schüler, die Religion ausschließen, am Ethik Unterricht teilnehmen wollen fällt der Unterricht aus.
Teil IV
Höhere Bildung
§15
Hochschulen
Mit Abschluss der grundlegenden Bildung in der Schule kann nach den gegebenen Maßgaben ein Studium an einer Hochschule angeschlossen werden.
§16
Allgemeine Bestimmungen zur Hochschule
(1) Die Hochschulen der Republik Imperia dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
(2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
(3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über die Staatsregierung oder privat.
(4) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(5) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
§17
Mitglieder und Verwaltung der Hochschule
(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
(2) Die von der Regierung der Republik berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
(3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
§18
Fachbereiche
Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Fachbereiche. Über die Einteilung der Fakultäten und Fachbereiche entscheidet der Senat.
§19
Akademische Grade
(1) An den Hochschulen der Republik Imperia werden die akademischen Grade "Diplom" ("Dipl."), "Doktor" ("Dr.") und "Professor" ("Prof.") vergeben.
(2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen in Imperia nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule erworben.
(3) Als anerkannte Hochschulen gelten alle Hochschulen Imperias sowie die von Regierung der Republik per Verordnung nach objektiver Prüfung als "imperianischen Standards entsprechend" ausgewiesenen ratelonischen und ausländischen Hochschulen.
(4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz "hc." zu führen.
(5) Lehrkräfte an imperianischen Hochschulen, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, erhalten qua Amt befristet bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors.
§20
Abschluss des Studiums
(1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen.
(2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der jeweiligen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers.
(3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule festgelegt und von der Regierung der Republik bestätigt werden müssen.
(4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde.
(5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule.
[align=center]§21
Schlussbestimmungen
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Staatsregierung der Republik verantwortlich.
Geändert durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes" vom 31.05.2005.
Aktenzeichen: 2004/14
