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Beitrag von pjotr »

Original von Hajo Poppinga

Mir ist nichts zugeleitet worden.
Na dann soll es das hiermit sein ;)
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von pjotr

Na dann soll es das hiermit sein ;)
Nicht wirklich. Der Antrag muß schon korrekt durch den Unionsrat eingebracht werden, sprich irgendwer vom Unionsratspräsidium muß das machen.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Beitrag von Fabian Montary »

  • Bild

    Manuri, den 26. Februar 2009

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat das Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter (Aussprache: Az. UR-2008/86; Abstimmung: Az. UR-2008/89) verabschiedet hat, welches Sie im Anhang finden. Die Gesetzgebung sieht eine Zustimmung des Unionsparlaments vor, weswegen ich bitte, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Bild
    Dr. Dr. Fabian Montary, Vizepräsident

    – Anhang 1: Gesetzestext –
  • Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter

    §1 Grundlage, Zweck
    (1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.
    (2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.

    §2 Änderung
    §5 I UGerG wird wie folgt geändert:
    Der Satz "Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden." wird ersatzlos gestrichen.

    §3 Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von pjotr »

Ich beantrage eine Aussprache und möchte den Antrag begründen.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Bild

Der Unionsrat hat nachfolgendes Gesetz beschlossen, welches ich hiermit dem Unionsparlament zur Zustimmung vorlege.

gez. Kreittmayr
Präsidentin des Unionsrates

Gesetz zur Änderung der Mindestkandidatenanzahl auf einem Wahlvorschlag für das Unionsparlament

§1
Der §12 (1) des Wahlgesetzes wird wie folgt neugefasst:
Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens drei Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzen.

§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
 

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Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein





Unionsministerin des Inneren a.D.
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Beitrag von Helen Bont »

Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Vertragsentwurf:

Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union

Die Vereinigten Staaten und die Demokratische Union sind überein gekommen, den zwischen ihnen bestehenden Grundlagenvertrag wie folgt zu ändern:

Artikel 1
Dem Grundlagenvertrag wird die folgende Präambel vorangestellt:

"Die vertragsschließenden Parteien,

EINGEDENK ihrer freundschaftlichen Beziehungen,
GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,
IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Sicherheitsarchitektur zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands schafft,

sind übereingekommen, die Grundlagen der Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:"

Artikel 2
Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIa eingefügt:

"Artikel IIIa - Regierungskonsultationen
1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
2. Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der vertragsschließenden Parteien mit dem gemeinsamen Wertekanon der vertragsschließenden Parteien übereinstimmt, eingeladen werden.
3. Die vertragsschließenden Parteien richten eine ständige Arbeitsgruppe ein, die zur Aufgabe hat, die Gründe für das Scheitern der Internationalen Sicherheitsorganisation (ISO) zu ergründen und erfolgversprechendere Alternativen für eine Nachfolgeorganisation zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe tagt regelmäßig und legt zu jeder stattfindenden Regierungskonsultation einen Bericht ihrer Arbeit vor. Sie besteht aus den Aussenministern sowie einer gleichen Zahl weiterer Angehöriger der diplomatischen Dienste der vertragsschließenden Parteien."

Artikel 3
Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIb eingefügt:

"Artikel IIIb - Bildungsausstausch
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen."

Artikel 4
Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIc eingefügt:

"Artikel IIIc Grenznaher Verkehr
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen grenzüberschreitende Pendler.
2. Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die
- in einem Abstand von 30 km zur Grenze wohnen und
- jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.
3. Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der vertragsschließenden Parteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet einer vertragsschließenden Partei eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet der anderen vertragsschließenden Partei ansonsten vereitelt werden würde."

Artikel 4
Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIId eingefügt:

"Artikel IIId Heißer Draht
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, dass zwischen dem White House in Astoria City und dem Unionskanzleramt in Manuri ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Kanzler der Demokratischen Union ermöglichen soll.
2. Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Kanzler der Demokratischen Union unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen."

Artikel 5
1. Dieser Änderungsvertrag tritt in Kraft, sobald das Ratifikationsverfahren durch beide vertragsschließende Parteien abgeschlossen wurde und sie sich die erfolgreiche Ratifikation gegenseitig durch Ratifikationsurkunde notifiziert haben.
2. Dieser Änderungsvertrag soll im Original, wie auch das Original des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union, im Archiv der Vereinigten Staaten hinterlegt werden. Die Regierung der Demokratischen Union soll beglaubigte Abschriften beider Originale erhalten und sie im Archiv der Demokratischen Union hinterlegen.

So vereinbart am 11. Januar 2009 in der Hauptstadt der Vereinigten Staaten, Astora City:

Für die Demokratische Union:

(Platzhalter)

Für die Vereinigten Staaten von Astor:

(Platzhalter)
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Mi 21. Mär 2007, 21:48
*hat sich eine Aktennotiz gemacht, dass bis dato alle Anträge bearbeitet wurden*

Manuri, 01.03.2009 (23:10 Uhr)
 

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Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz

Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
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Beitrag von pjotr »

Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzesentwurf: Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
Bild

Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung nebenamtlicher Richter im Verfahrenszug der Unionsgerichtsbarkeit und der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit zur Verwendung in Verfahren der ersten Instanz.
(2) So weit nicht anders festgelegt bezeichnet der Begriff "Unionsrichter" im Gesetz über das Unionsgericht die hauptamtlichen Unionsrichter, der Begriff „Richter“ hingegen die Gesamtheit aus haupt- und nebenamtlichen Unionsrichtern.

§2 Abschaffung der "Richter kraft Auftrages"
(1) §4b UGerG wird aufgehoben.

§3 Einführung der nebenamtlichen Unionsrichter
(1) Nach §4 wird ein §5 eingeführt:
### §5 Nebenamtliche Unionsrichter
### (1) Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem der Unionsgerichte außer dem Obersten Unionsgericht können nebenamtliche Richter den Verfahrensvorsitz übernehmen.
### (2) In Verfahren der ersten Instanz werden nebenamtliche Unionsrichtern den hauptamtlichen Unionsrichtern bei der Geschäftsverteilung des Unionsgerichtes gleich gestellt.
### (3) Die nebenamtlichen Unionsrichter sind insbesondere vom Nebentätigkeitsverbot nach §6 Abs. II dieses Gesetzes ausgenommen.
### (4) Regelungen über eine Vergütung für nebenamtliche Unionsrichter werden an der selben Stelle getroffen wie die Regelung über die Vergütung der Unionsrichter.
(2) Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.

§4 Regelungen zur Wahl nebenamtlicher Unionsrichter
(1) §5 wird wie folgt ergänzt:
### (4) Die Wahl nebenamtlicher Unionsrichter erfolgt von Unionsparlament und Unionsrat auf deren eigene Initiative oder Vorschlag des Unionspräsidenten. Der Unionspräsident ernennt gemäß Artikel 59 Satz 2 der Unionsverfassung die Kandidaten zu nebenamtlichen Unionsrichtern, wenn sie in beiden Kammern eine Mehrheit erreicht haben.
### (5) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
### (6) Die Amtszeit eines nebenamtlichen Richters beträgt 6 Monate. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§5 Aufhebung der Unterscheidung zwischen nebenamtlichen und hauptamtlichen Unionsrichtern
(1) §3 wird wie folgt neu gefasst:
### Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt. Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern oder nebenamtlichen Unionsrichter beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.
(2) §4 wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
### (2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
### (3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der
###### 1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
###### 2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
###### 3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
### (4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
### (5) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
### (6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) §6 Abs. I wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Die Unionsrichter und nebenamtlichen Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Wir beantragen das Wort zur Begründung, soweit nicht sowieso im Gesetzesentwurf geschehen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich bin dann mal weg! ;)
 

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Beitrag von pjotr »

Ich wieder da, die Aussprache zu unserem Gesetzesvorschlag leider noch nicht^^
 

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