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Na, das alte Gesetz hat immer die angewandte Ethik gemeint, ich bin davon ausgegangen, dass Sie wüssten, dass auch im alten Bildungsgesetz und in den Bildungsgesetzen anderer Länder mit Ethik, die angewandte Ethik gepaart mit Weltanschauungs- und Religionskunde gemeint ist. Und ich habe vorrausgesetzt, dass Sie unter konfessionsgebundenen Religionsunterricht die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler in der Ideologie und Theologie der jeweiligen Religion verstehen.
Und Ihre Ausdrucksweise war auch nicht gerade gepflegteste.
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Wolfgang Müller
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Ja.
Wolfgang Müller
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Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes für die Republik Imperia
§1
(1) §4 (1) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Aufgabe der Schulen ist es, jeden jungen Menschen unbeachtet seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Geschlechts, seiner sexuellen Neigung, körperlichen Verfassung und seiner wirtschaftlichen Lage den Zugang zu Wissen und Fähigkeiten zu ermöglichen.
(2) §4 (2) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Schulen haben in Erfüllung ihrer Pflichten auch den Auftrag, den Schülern, über die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hinaus, ein tolerantes, weltoffenes, demokratisches, fried- und freiheitsliebendes Weltbild zu vermitteln.
§2
Der §5 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Das Schulwesen wird in verschieden Schularten gegliedert, um dem jeweiligen Bildungsziel gerecht zu werden.
(2) Schularten sind:
1. Die Grundschule,
2. Die Integrierte Gesamtschule,
3. Die berufsbildenden Schulen (Fachschule, Berufsschule),
4. Die Sonderschule für körperlich oder geistig Beeinträchtige.
(3) Diese sind gegliedert in
1. die Primarstufe,
2. die Sekundarstufe I,
3. die Sekundarstufe II.
§3
der §6 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) In der Grundschule werden in sechs Jahren die grundlegenden Kenntnisse für den Fortgang der Bildung in der Sekundarstufe gelegt.
(2) Die Integrierte Gesamtschule führt:
a) nach der neunten Klasse zur Berufsreife als einen Abschluss der Sekundarstufe I mit der Möglichkeit zur Berufsausbildung.
b) nach der zehnten Klasse zum qualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe I mit einer erweiterten allgemeinen Bildung. Er berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe II, neben der Möglichkeit der Berufsausbildung.
c) die Sekundarstufe II, bestehend aus den Klassen 11-12, führt zum Abitur, welches zum Studium berechtigt.
(5) Die berufsbildenden Schulen haben die Aufgabe, fachliche und theoretische Kenntnisse über den spezifischen Beruf aufzubauen und die allgemeine Bildung zu vertiefen.
(6) Die Sonderschule (umfasst alle Einrichtungen mit dieser Bezeichnung, egal für welche Schülergruppe sie ist) ermöglicht körperlich bzw. geistlich beeinträchtigten Menschen einen Schulabschluss im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Sonderschule sind immer einer Schulstufe zugeordnet.
§5
Dem Gesetz wird folgender §6a eingefügt:
(1) In der Integrierten Gesamtschule wird für die Hauptfächer ein Kurssystem, welches sich in A-, B- und C-Kurse gliedert eingeführt.
(2) Der Wechsel in einen höheren oder niedrigeren Kurs ist auf Empfehlung der jeweiligen kursgebenden Lehrperson zum Halbjahreswechsel möglich.
(3) Hauptfächer sind Mathematik, Imperianisch und die erste Fremdsprache.
(4) Weiteres regelt eine Verordnung des Kultusministeriums.
§6
Dem Gesetz wird folgender §6b eingefügt:
(1) In der Integrierten Gesamtschule wird für die Neben- und Wahlpfichtfächer ein Kursystem, welches sich in Grund- und Leistungskurse gliedert eingeführt.
(2) Die Nebenfächer dienen zur Vermittlung der allgemeinen Bildung. Das Kultusministerium legt in einer Verordnung fest, in welchen Fächern Grundkurse für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend sind.
(3) Die Wahlpflichtfächer dienen zur Vermittlung von Studien- und Berufsbezogenen Kenntnissen. Das Kultusministerium legt in einer Verordnung fest, welche Fächer zur Auswahl stehen.
(4) Grund- und Leistungskurse sind für die Schülerinnen und Schüler frei wähl- und kombinierbar, es sei denn der Besuch eines Faches zumindest im Grundkurs ist verpfichtend oder dem Wunsch kann aus zeitlichen Überschneidungsgründen nicht entsprochen werden.
§7
der §14 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Religions- und Weltanschauungskunde ist ein reguläres Schulfach.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf eigenen Wunsch hin am konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen.
(3) Schulen können katholischen, evangelischen, muslimischen und jüdischen Religionsunterricht anbieten.
(4) Finden sich weniger als 5 Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe, welche am jeweiligen konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen wollen, muss am Religions- und Weltanschauungskundeunterricht teilgenommen werden.
§8
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wolfgang Müller
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Nein, keine Anmerkungen.
Wolfgang Müller
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[so]Man bitte dabei zu beachten, dass mein Kommentar in Sim-Off-Tags steht^^[/so]Original von Robert Cullen
Endewer du hast dein *so* vergessen oder du hättest es garnicht mitbekommen dürfen, denn SIM OF ist SIM OF und damit nicht im Fernsehen zu sehen.*so*
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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