Ich habe das Ganze noch einmal durchdacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass es durchaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegt, wenn zum Zwecke der Herstellung einer höheren politischen Stabilität Eingriffe in das passive Wahlrecht vorgenommen werden; zumindest in der Form, wie sie derzeit vorgeschlagen werden.
Original von Wolfgang Müller
Herr Hennrich,
Ihrer Argumentation nach, müssten wir das bisherige Wahlrecht komplett durch Einzelkanidaturen ersetzen. Ebenso wäre das Parteiengesetz, welches eine Mindestmitgliederanzahl vorsieht ebenso verfassungswidrig.
Wie kommen Sie denn darauf?
Original von Joeli Veitayaki
so eine gequirlte Sch... :rolleyes:
glaubt ihr das auch, was ihr da von euch gebt?
Mit solchen Aussagen disqualifizieren Sie höchstens sich selbst.
Original von Helen Bont
Herr Kollege Veitayaki, ich bin nicht bereit, auf unterstem Niveau mit Ihnen zu debattieren, nur weil Sie keine Gegenargumente vorbringen können.
Im übrigen bitte ich das Präsidium dafür Sorge zu tragen, dass die Debatten nicht jedes mal auf ein neues unterstes Niveau abgleiten, wenn Kollegen ihre Argumentationslosigkeit nicht anders kaschieren können.
:klatsch:
Die SPDU würde eher folgende Version bevorzugen:
§1 Der §12 (1) des Wahlgesetzes wird wie folgt neugefasst: Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens drei Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzen. Wahlvorschläge, die weniger als drei Kandidaten umfassen, müssen vor Wahlbeginn mindestens zwei öffentliche Unterstützer, die das passive Wahlrecht besitzen, nachweisen und festlegen, welcher Einzelperson oder welchem Listenvorschlagsträger ihr Mandat im Falle eines Mandatsverlustes nach § 19 zufällt.