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Soweit der Wahlgang sowieso bereits eine unumstößliche Mehrheit hervorgebracht hat, bin ich dafür die Stimme von Kollegen Schmelzer auch so zu werten, da sie dann ja nichts mehr am Ergebnis verändert hat.
Eine Abweichung von den Regeln halte ich hier angebracht, eine genaue Einhaltung der Formalien für unverhältnismäßig!
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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Klingt zumindest machbar.Original von pjotr
Soweit der Wahlgang sowieso bereits eine unumstößliche Mehrheit hervorgebracht hat, bin ich dafür die Stimme von Kollegen Schmelzer auch so zu werten, da sie dann ja nichts mehr am Ergebnis verändert hat.
Eine Abweichung von den Regeln halte ich hier angebracht, eine genaue Einhaltung der Formalien für unverhältnismäßig!
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jedes Verfassungsgericht würde (müsste) die Wahl kippen, wenn man es darauf anlegt.
Das Problem ist, dass man das Ergebnis nur dann veröffentlichen darf, wenn wirklich eine unumstößliche Mehrheit (oder Ablehung) bereits zu Stande kam. Sobald sich das Ergebnis auch nur um eine einzige Stimme unterscheidet, wäre Herr Schmelzer in der Lage das berühmte Zünglein an der Waage zu sein.
Das Problem ist, dass man das Ergebnis nur dann veröffentlichen darf, wenn wirklich eine unumstößliche Mehrheit (oder Ablehung) bereits zu Stande kam. Sobald sich das Ergebnis auch nur um eine einzige Stimme unterscheidet, wäre Herr Schmelzer in der Lage das berühmte Zünglein an der Waage zu sein.
Zuletzt geändert von Joeli Veitayaki am Di 24. Feb 2009, 20:11, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Joeli Veitayaki
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Klingt auch konform mit der GO:Original von Hajo Poppinga
Klingt zumindest machbar.
(2) Abstimmungen laufen in der Regel über vier Tage bzw. 96 Stunden. Aus aktuellem Anlass kann der Parlamentspräsident die Abstimmungszeit verkürzen.
(3) Der Parlamentspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
Palin Waylan-Majere OEL
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