-Die Stellvertretende Parlamentspräsidentin-
Manuri | 19.02.2009 AD
Verehrte Kollegen!
Der Abgeordnete Sendler hat eine Aussprache zu nachfolgendem - von ihm eingereichten - Entwurf gebeten:
Der Antragsteller hat das Wort zur Begründung. Die Aussprache ist danach eröffnet und dauert mindestens 4 Tage bzw. 96 Stunden.
gez. Ritchie-Ashcraft
-Parlamentsvizepräsidentin-
UP-007-AU
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Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz
Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
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Zuletzt geändert von Werner Huber am Do 19. Feb 2009, 14:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Dieses Gesetz soll eine weitere Zersplitterung des Unionsparlament verhindern bzw. sogar verringern. Und somit u.a. die Regierungsbildung vereinfachen. In diesem Fall soll nicht die Anzahl der Mitglieder in einer Partei geregelt werden, sondern die mind. Anzahl der Personen auf einer Liste. Weiterhin wird mit dieser Regelung gewährleistet das Nachrücker vorhanden sind.
Ich verweise auch ausdrücklich auf die Aussprache im Unionsrat.
Im Übrigen bin ich der Meinung das es nicht schadet, wenn dieses Gesetz im UR und im UP diskutiert wird.
Ich verweise auch ausdrücklich auf die Aussprache im Unionsrat.
Im Übrigen bin ich der Meinung das es nicht schadet, wenn dieses Gesetz im UR und im UP diskutiert wird.
keiner gab mir ein Handy ;(
Kultur ist Pur
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Ich kann dieses Gesetz auch nicht unterstützen, da Einzelkandidaturen dann nicht mehr zugelassen werden. Ich könnte mir aber einen Passus vorstellen, der den Nachweis von Unterstützungsstimmen einschließt.
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Ich würde dem Gesetz insoweit zustimmen, allerdings sehe ich es ähnlich wie Kollege Poppinga - insbesondere meine ich Abschnitt I der Verfassung. Auch könnte ich mir vorstellen, notwendige Unterstützungsstimmen o. ä. einzuholen.
Madonna Ritchie-Ashcraft
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Frau Präsidentin, Hohes Haus,
die vorgeschlagene Gesetzesnovelle ist in meinen Augen zumindest problematisch. Für mich stellt sich die Frage, inwiefern eine Regelung, wonach ein Wahlvorschlag mindestens drei Kandidaten umfassen muss, gegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Unionsverfassung verstößt. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Unionsverfassung wird das Unionsparlament von der Bevölkerung der Demokratischen Union unter anderem in gleicher Wahl gewählt, Artikel 2 Absatz 1 Unionsasverfassung garantiert die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und Artikel 4 Unionsverfassung verbürgt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Frage, die sich mir stellt, ist, inwiefern durch die vorgeschlagene Neuregelung der Grundsatz der gleichen Wahl, das Gleichheitsgebot und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit tangiert, wenn nicht sogar verletzt werden, und wenn ja, ob eine solche Verletzung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprichen. Natürlich können wir eine solche Neuregelung vornehmen, doch halte ich es nicht erstrebenswert, wenn diese dann später durch die Verfassungsgerichtsbarkeit wieder gekippt wird.
die vorgeschlagene Gesetzesnovelle ist in meinen Augen zumindest problematisch. Für mich stellt sich die Frage, inwiefern eine Regelung, wonach ein Wahlvorschlag mindestens drei Kandidaten umfassen muss, gegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Unionsverfassung verstößt. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Unionsverfassung wird das Unionsparlament von der Bevölkerung der Demokratischen Union unter anderem in gleicher Wahl gewählt, Artikel 2 Absatz 1 Unionsasverfassung garantiert die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und Artikel 4 Unionsverfassung verbürgt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Frage, die sich mir stellt, ist, inwiefern durch die vorgeschlagene Neuregelung der Grundsatz der gleichen Wahl, das Gleichheitsgebot und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit tangiert, wenn nicht sogar verletzt werden, und wenn ja, ob eine solche Verletzung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprichen. Natürlich können wir eine solche Neuregelung vornehmen, doch halte ich es nicht erstrebenswert, wenn diese dann später durch die Verfassungsgerichtsbarkeit wieder gekippt wird.
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Herr Kollege Hennrich,
Mit der Intention zur Stabilisierung der politischen Landschaft, und damit auch zur Aufrechterhaltung der politischen Ordnung, haben wir hier denke ich einen gewichtigen Grund der die Ungleichbehandkung rechtfertigt.
Im Gegensatz zui der Mindesmitglieder-Maßnahme für Parteien, halte ich diesen Ansatz hier für vielversprechend.
Mit der Intention zur Stabilisierung der politischen Landschaft, und damit auch zur Aufrechterhaltung der politischen Ordnung, haben wir hier denke ich einen gewichtigen Grund der die Ungleichbehandkung rechtfertigt.
Im Gegensatz zui der Mindesmitglieder-Maßnahme für Parteien, halte ich diesen Ansatz hier für vielversprechend.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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