Der Antrag wurde gestellt. Die Aussprache ist eröffnet.Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes für die Republik Imperia
§1
(1) §4 (1) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Aufgabe der Schulen ist es, jeden jungen Menschen unbeachtet seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Geschlechts, seiner sexuellen Neigung, körperlichen Verfassung und seiner wirtschaftlichen Lage den Zugang zu Wissen und Fähigkeiten zu ermöglichen.
(2) §4 (2) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Schulen haben in Erfüllung ihrer Pflichten auch den Auftrag, den Schülern, über die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hinaus, ein tolerantes, weltoffenes, demokratisches, fried- und freiheitsliebendes Weltbild zu vermitteln.
§2
Der §5 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Das Schulwesen wird in verschieden Schularten gegliedert, um dem jeweiligen Bildungsziel gerecht zu werden.
(2) Schularten sind:
1. Die Grundschule,
2. Die Oberschule,
3. Die berufsbildenden Schulen (Fachschule, Berufsschule),
4. Die Sonderschule für körperlich oder geistig Beeinträchtige.
(3) Diese sind gegliedert in
1. die Primarstufe,
2. die Sekundarstufe I,
3. die Sekundarstufe II.
§3
der §6 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) In der Grundschule werden in sechs Jahren die grundlegenden Kenntnisse für den Fortgang der Bildung in der Sekundarstufe gelegt.
(2) Die Integrierte Gesamtschule führt:
a) nach der neunten Klasse zur Berufsreife als einen Abschluss der Sekundarstufe I mit der Möglichkeit zur Berufsausbildung.
b) nach der zehnten Klasse zum qualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe I mit einer erweiterten allgemeinen Bildung. Er berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe II, neben der Möglichkeit der Berufsausbildung.
(5) Die berufsbildenden Schulen haben die Aufgabe, fachliche und theoretische Kenntnisse über den spezifischen Beruf aufzubauen und die allgemeine Bildung zu vertiefen.
(6) Die Sonderschule (umfasst alle Einrichtungen mit dieser Bezeichnung, egal für welche Schülergruppe sie ist) ermöglicht körperlich bzw. geistlich behinderten Menschen einen Schulabschluss im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Sonderschule sind immer einer Schulstufe zugeordnet.
§4
der §14 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Ethik ist ein reguläres Schulfach.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf eigenen Wunsch hin am Fach Religion teilnehmen.
(3) Schulen können katholischen, evangelischen, muslimischen und jüdischen Religionsunterricht anbieten.
(4) Finden sich weniger als 5 Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe, welche am jeweiligen Religionsunterricht teilnehmen wollen, muss am Ethikunterricht teilgenommen werden.
§5
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Das Herrenhausmitglied Schneider hat den Antrag gestellt den Imperialkanzler als erstes dazu Stellung nehmen zu lassen.