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Et kütt...
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
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Satzung des Imperianischen Fußballverbandes
§1 Name, Abkürzung, Sitz
1) Der Verein trägt den Namen Imperianischer Fußballverband.
2) Offizielle Abkürzung ist IFV.
3) Sitz des Vereins ist Mixoxa.
§2 Zweck
Zweck des IFV's ist es die imperianischen Fußballvereine zu organisieren, deren Interessen zu vertreten und
den imperianischen Frauen-, Jugend- und Amateurfußball zu fördern.
§3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft steht allen imperianischen Vereinen offen, in welchen die Sportart Fußball betrieben wird.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Auflösung des Mitgliedsvereins oder der Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins.
2. Verlegung des Sitzes des Mitgliedvereins. in ein anderes Unionsland.
3. Ausschluss.
3) Der Ausschluss aus dem IFV ist möglich, wenn ein Mitgliedsverein dem Ansehen des Verbandes massiv schadet,
Ein Ausschluss wird auf Antrag eines Mitgliedvereins oder des Vorstandes, durch den Verbandstag beschlossen.
§4 Verbandstag
1) Der Verbandstag ist das höchste, beschlussfähige Organ des IFV.
2) Der Verbandstag entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes.
3) Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat das Recht einen stimm-
berechtigten Vertreter zu entsenden.
4) Der Verbandstag wird vom Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung erfolgte.
§5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
1. einer/m Präsident/in
2. einer/m Vizepräsident/in
3. einer/m Schatzmeister/in
2) Die/der Präsident/in führt die Beschlüsse des Verbandstages aus und repräsentiert den IFV nach innen und
nach außen.
3) Die/der Vizepräsident/in unterstützt die/den Präsident/in bei der Ausführung ihrer/seiner Aufgaben und vertritt
diese/n bei Krankheit oder Abwesenheit.
4) Die/der Schatzmeister/in führt die Finanzen des IFV's. Er/Sie ist berechtigt Quittungen auszustellen.
5) Der Vorstand wird alle zwei Monate vom Verbandstag gewählt.
§6 Auflösung
1) Eine AUflösung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder auf dem Verbandstag beschlossen werden.
2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung dem Unionsfußballbund zu.
§7 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder auf dem Verbandstag geändert werden.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
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Ich weise schonmal so darauf hin, dass nach Abkürzungen, also IFVs (nicht IFV's).
2. Verlegung des Sitzes des Mitgliedvereins. in ein anderes Unionsland.
Punkt zuviel. Und ich würde Hauptsitz stellen. Man kann ja durchaus anderswo Sitze für Trainingsgelände oder so haben.
Änderungsvorschlag:
4) Der Verbandstag wird vom Vorstand einberufen [neu:] oder wenn mindestens 10% der Mitglieder einen Verbandstag beim Vorstand beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung erfolgte.
neu:
5) Der Verbandstag kann zur Mitgliedschaft einen finanziellen Beitrag zahlbar durch alle Mitglieder beschließen.
Schatzmeister streichen. Zuviel Personal. ggf. auf Antrag sonst beim Verbandstag als Option zu wählen
Korrektur:
1) Eine AUflösung kann ... -> 1) Eine Auflösung kann ...
Änderung:
2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung nach anteiligem Mitgliedsbeitrag den Mitgliedern zu.
2. Verlegung des Sitzes des Mitgliedvereins. in ein anderes Unionsland.
Punkt zuviel. Und ich würde Hauptsitz stellen. Man kann ja durchaus anderswo Sitze für Trainingsgelände oder so haben.
Änderungsvorschlag:
4) Der Verbandstag wird vom Vorstand einberufen [neu:] oder wenn mindestens 10% der Mitglieder einen Verbandstag beim Vorstand beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung erfolgte.
neu:
5) Der Verbandstag kann zur Mitgliedschaft einen finanziellen Beitrag zahlbar durch alle Mitglieder beschließen.
Schatzmeister streichen. Zuviel Personal. ggf. auf Antrag sonst beim Verbandstag als Option zu wählen
Korrektur:
1) Eine AUflösung kann ... -> 1) Eine Auflösung kann ...
Änderung:
2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung nach anteiligem Mitgliedsbeitrag den Mitgliedern zu.
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Änderungen sind akzeptiert.
Wolfgang Müller
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Prof. Dr. Hans-Adam Schenk Pfeiffer