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Beitrag von William C. Ashcraft »

Kein Problem. Sowas passiert schon mal. Ich kann das gut nachvollziehen.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
nunmehr komme ich also zu meinen schließlichen Ausführungen.

I. Der Kläger beantragt erstens meinen Mandanten, Herrn Michael Schneider, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,- Bramer zur Unterlassung der Behauptungen mein Mandant hätte „Ehebruch“ begangen und „den Staat und seine Bürger um sein Geld gebracht“ zu verurteilen.

Ein solcher Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn eine Tatsache zu Unrecht behauptet wird.

Zur Behauptung meines Mandanten, der Kläger habe "Ehebruch" begangen ist festzuhalten, daß dieser praktisch schon gerichtlich festgestellt wurde. Als Ehebruch verstehen wir das Eingehen außerehelicher Beziehungen bzw. das Eingehen einer Beziehung mit einer verheirateten Person. In UGZ 05/08 wurde festgestellt, daß Herr Connor eine Beziehung mit Frau Heidenberg unterhielt, während diese noch mit Herrn Untrial verheiratet war. Herr Connor haben also gerichtlich festgestellt gemeinschaftlichen Ehebruch an der Ehe Heidenberg-Untrial begangen, der dann letztendlich auch zur Scheidung der Ehe Heidenberg-Untrial führte. Die Tatsache des Ehebruchs wird somit nicht zu Unrecht behauptete, ein Antrag aufUnterlassungkann somit nicht erfolgreich sein.

Was die Behauptung angeht, daß Herr Connor "den Staat und seine Bürger ums Geld gebracht" hätte, so ist hier der Vortrag des Herrn Sylvain Rousseau-Mason besonders aufschlußreich. Wie Herr SRM hier ausgesagt hat, wurden von Herrn Connor in seiner Eigenschaft als Wirtschafts- und Finanzminister Gelder an Personen ausgezahlt, die nicht empfangsberechtigt war. Folglich hat Herrn Connor Gelder grundlos ausbezahlt. Etwas flapsig ausgedrückt könnte man also durchaus sagen, Herr Connor habe "den Staat und seine Bürger ums Geld gebracht". In diesem Zusammenhang ist auch das Temperament meines Mandaten zu werten, der in politischer Auseinandersetzung durchaus öfter zu deutlichen Formulierungen greift - im Zusammenhang dieser politischen Auseinandersetzung ist auch diese Äußerung zu sehen, die um übrigen nicht zu Unrecht behauptet wurde. Die Aussage des Herrn SRM wurde von der Klägerin im Verfahren nicht bestrittet, insofern ist sie als zugestanden anzusehen. Mithin ist es eine wahre Tatsache, sie ist also nicht zu Unrecht behauptet. Ein Grund für ein Unterlassen ist also auch hier nicht gegeben.

II. Der Kläger beantragt zweitens, mein Mandant solle für die erlittene Ehrverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Bramer zu zahlen.

Eine Ehrverletzung liegt nach UGZ 2008 / 02 nur dann vor, wenn "zu Unrecht Tatsachen über eine Person verbreitet werden, die bei Vorliegen dazu geeignet wären, den Geltungswert dieser Person zu mindern" (so UZG 2008/02). Zu Unrecht kann eine Tatsache nur dann verbreitet werden, wenn sie unwahr ist. Wie gezeigt wurde, entsprechen beide Tatsachen jedoch der Wahrheit. Folglich können sie auch nicht zu Unrecht behauptet werden. Mithin kann auch keine Ehrverletzung gegeben sein.

III. Ich beantragte somit die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzulegen.

IV. Ferner beantrage ich ggf. die Entscheidung in Abwesenheit des Klägers, sollte dieser nicht binnen 7 Tagen auf meine Schlußanträge erwidern bzw. eigene Schlußanträge vorbringen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Hajo Poppinga
IV. Ferner beantrage ich ggf. die Entscheidung in Abwesenheit des Klägers, sollte dieser nicht binnen 7 Tagen auf meine Schlußanträge erwidern bzw. eigene Schlußanträge vorbringen.
Ich bekräftige diesen Antrag. Es ist nunmehr mehr als eine Woche ohne irgendeine Regung seitens des Klägers vergangen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

[so]Sorry, hab ich völlig übersehen. Werd mich darum kümmern.[/so]
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

;)
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Wie sagt man so schön: "Was lange währt wird endlich gut!" ;)
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
wohnhaft in Roldem
- vertreten durch Herrn RA von Löwenherz -

gegen

Herrn Michael Schneider (Beklagter)
- vertreten durch Herrn RA Poppinga -

auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger „Ehebruch“ begangen und „den Staat und seine Bürger um sein Geld gebracht“ habe;
auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 5.000,00 Bramer;
sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.


Gründe:




I.

Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung i.H.v. 50.000,00 Bramer zur Unterlassung der Behauptung, er habe "Ehebruch" begangen, zu verurteilen.

Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 5.000,00 Bramer für die entstandenen Ehrverletzungen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

II.

Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:

Der Beklagte äußerte sich am 29. Oktober 2008, im Bezug auf den Kläger wie folgt:

"Sagt der Mann, der mit einer verheirateten Frau Ehebruch begeht, und das in den höchsten Staatsämtern dieses Landes, und dazu den Staat und seine Bürger um sein Geld bringt. Sie sind der mieseste Unionspräsident seit Holger Beuttler."

sowie

"Wie sie sind angeklagt? Schlafen se mit dem Richter und gut ist... hier pennt doch eh jeder mit jeder und jede mit jedem."

Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt nicht strittig.

Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet sehe.
Der Beklagte erklärte, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen und räumte ein, dass seine Aussagen etwas überspitzt formuliert seien, was seinem Temperament geschuldet sei.

III.

Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ: UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die

"unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern"

zu verstehen.

Die Aussage, der Kläger hätte Ehebruch gegangen stellt auf Grund der gerichtlichen Feststellung (siehe Urteil und Sitzungsprotokoll vom 24. September 2008, AZ: UZG 05/08) eine Tatsache dar. Als solche kann die Aussage des Beklagten keine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers auslösen.

Die Aussage des Beklagten, dass der Kläger "den Staat und seine Bürger um sein Geld gebracht“ habe, stellt ebenfalls eine nachweisbare Tatsache dar. Der Zeuge Dr. Rousseau-Mason gab an, dass zum Ende der Amtszeit des Klägers als Unionsminister der Finanzen einige Unregelmäßigkeiten aufgetaucht seien, die dazu geführt hätten, dass ehemalige Unionsminister weiterhin Sold bezogen hätten, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Die Aussage des Beklagten stellt eine deutlich überspitzte und flapsig formulierte Darstellung dieses Vorgangs dar, wie dieser selbst einräumte.
Die Aussage beruhte somit auf einer Tatsache, die nicht geeignet ist, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. Des Weiteren muss die Aussage auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit gesehen werden, so dass auch aus diesem Grunde eine Ehrverletzung auszuschließen ist.

IV.

Das Gericht sieht keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte seine Äußerung wiederholen könnte. Der Parteivortrag des Klägers liefert hierzu ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Antrag zu 1.) ist somit abzuweisen.

Bezüglich des Schadensersatzes sei auf die Ausführungen zur Ehrverletzung verwiesen. Da keinerlei Ehrverletzung durch den Beklagten ersichtlich ist, bleibt für das Gericht kein Raum für eine Verurteilung zu einem Schadensersatz wie ihn der Kläger durch seinen Antrag zu 2.) begehrt.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer (in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 02. März 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

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