da unsere Geschäftsordnung eine Aussprache notwendig vorschreibt, auch wenn niemand sie beantragt, sei sie hiermit eröffnet. Zur Aussprache steht nachfolgender Gesetzesvorschlag des Staatsministeriums der Justiz.
Die Aussprache dauert mindestens 72 h.Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit
§1: Delegation der Gerichtsbarkeit
(1) Die Kompetenzen über die Rechtsprechung im Freistaat, wie sie in der Staatsverfassung Abschnitt VI vorgesehen sind, werden gem. Art. 33.3 Staatsverfassungsgesetz temporär an die zuständigen Organe der Union übertragen.
(2) Die Institution des Staatsgerichtshofes des Freistaats Freistein ist auf Dauer der Delegation suspendiert. Das Gerichtsgesetz des Freistaats Freistein wird auf Dauer der Delegation außer Kraft gesetzt. Es gelten die relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Union.
§2: Geltung
Dieses Gesetz bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Landtag. Der Landtag kann das Gesetz jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen wieder zurücknehmen und aufheben.
Die Staatsministerin verzichtet auf weitergehende Begründung, da diese bereits an anderweitiger Stelle gegeben wurde. Für Fragen steht der Antragsteller jedoch zur Verfügung.