Die Abstimmungsdauer wird auf 72h oder das Erreichen einer unabänderlichen Mehrheit festgesetzt.Gesetz zur Wahrung der imperialen Sitte
§1 Verbot entgeltlicher sexueller Handlungen
(1) Wer sich gegen Entgelt Gelegenheit zu sexuellen Handlungen verschafft, wird - sofern die Tat nicht nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist - wegen käuflichen Erwerbs sexueller Dienstleistungen mit einer Freiheitsstrafe ein bis sechs Monaten bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie unter Ärztlicher Aufsicht, bei denen monatliche Gesundheitstests für Teilnehmer verpflichtend sind.
§ 2 Erregung öffentlichen Ärgernisses.
(1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt, wird mit einer Geldstrafe von 100-750 Bramern bestraft und bei schweren Fällen sowie Wiederholungstaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem drei Monaten bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 3 Öffentliche Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Nach § 2 wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung verbreitet und nicht durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
§4 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte antworten Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
