
Der Vertreter der Republik Salbor beantragte Folgendes:
Die Aussprache ist eröffnet.Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter
§1 Grundlage, Zweck
(1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.
§2 Änderung
§5 I UGerG wird wie folgt geändert:
Der Satz "Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden." wird ersatzlos gestrichen.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


