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An das Unionsgericht
- Unionsverwaltungsgericht
Bloomsburgh, Roldem

10.12.2008, Narvena, Freistein

Betrifft: Verwaltungsverfahren Rex Marker vs. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen

Mein Mandant, Rex Marker, seienszeichens Unionskommissar für die Westlichen Inseln

beantragt

von der Beklagten, dem Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen

die Zahlung einer Vergütung für seine Arbeit.

I
Sachlage:

Unser Mandant ist seit dem 26.11.2008 Unionskommissar für die Westlichen Inseln (Ernennungsurkunde) und vertritt als solcher den amtierenden Unionspräsidenten Dr. Connor in seiner Aufgabe als Unionsexekutor der am 25.11. vom Unionsrat ausgesprochenen Unionexekution (Bundesratsdrucksache 2008/71).

Am 10. Dezember stellte Herr Marker eine öffentliche Anfrage an das Unionsministerium der Finanzen, in der fragte, welche Bezüge im zustünden. (Siehe hier).
Dabei äußerten sich Unionsminister Poppinga und der zuständige Unionsminister und Unionskanzler Rousseau-Mason dahingehend, dass unserem Mandanten keine Bezüge zustehen würden.

Ein Arbeitsvertrag, der das Einkommen meines Mandanten genauer regelt besteht nicht.

II
Die Klage ist zulässig.

Als Geschädigter erlangt unser Mandant aus der Entscheidung des Finanzministeriums einen vermögenswerten Nachteil. Er hat damit ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch das Unionsverwaltungsgericht.

Nach §7 III Unionsgerichtsgesetz ist das Unionsverwaltungsgericht für alle Verfahren zuständig, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine Verfahrensbeteiligte Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Das Unionsdienstgesetz fällt als streitentscheidende Norm unter den Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist als Oberste Unionsbehörde zudem eine öffentliche Einrichtung.

Das Gericht ist also zuständig.

III
Die Klage ist begründet.

Mein Mandant übt das Amt eines Unionskommisares aus. Als solcher vertritt er den Unionspräsidenten in dessen Aufgabe als Unionsexekutor.
Nach §7 I des Unionsdienstgesetzes erhalten alle Mitarbeiter der Unionsorgane eine Vergütung in Höhe von mindestens 800 Bramern.

Zwar wurde keine Gehaltsabsprache im Sinne eines Arbeitsvertrages festgehalten, jedoch ist davon auszugehen, dass unser Mandant als Mitarbeiter eines Unionsorganges im Sinne von §7 I UDG gelten kann.
Als Vertreter des Unionspräsidenten geht er einer verantwortungsvollen Aufgabe nach. Der Unionspräsident ist zudem der Dienstvorgesetzte und unmittelbare Vorgesetzt unseres Mandanten. Von einer Mitarbeiterschaft im Sinne des Gesetzes ist daher auszugehen.

Zudem ist es gängige Rechtspraxis, dass nur Unionsminister, Leiter der Obersten Unionsbehörden, Richter, Botschafter und sonstige besoldete Unionsangestellte bzw. -beamte eine vom Präsidenten persönlich ausgefertige Ernennungsurkunde erhalten und von Unionspräsidenten persönlich vereidigt werden.

Es ist daher zudem zu prüfen, inwieweit mein Mandant nicht als hochrangiger Mitarbeiter nach §5 UDG einzustufen ist. Denn nach gängiger Rechtspraxis erhalten nur solche Unionsbeamte wie bereits erwähnt für gewöhnlich die Ernennung durch den Unionspräsidenten persönlich.
Zudem vertritt er als Unionskommissar mit dem Unionspräisdenten den höchten Repräsentanten der Demokratischen Union im Unionsland Westliche Inseln.

Von der Rechtsauffassung des zuständigen Unionsministeriums, das Amt als Unionskommissar sei ein ehrenamtliches, zeigen wir uns äußerst irritiert. Es ist generell nicht üblich, die obersten Verantwortlichen der Unionsverwaltung ehrenamtlich einzusetzen.

Wir beantragen also, die Beklagte zu verurteilen, unsere Mandanten, 800, respektive 1500 Bramer als Vergütung für seine Amtsausführung im Monat November auszuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 14. November 2008

In der Verwaltungsstreitigkeit

des Herrn Rex Marker
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -

gegen

die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -

wegen

Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre.

wird die Klage vom 10. Dezember 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 09/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird zunächst der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz zunächst führen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Beitrag von pjotr »

Melde mich hiermit anwesend Herr Vorsitzender.

Durch die Ernennung durch den Unionspräsidenten stieg mein Mandant in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Union ein. §§5 II oder 7 I UDG sprechen von einem Arbeitsvertrag, in dem das Gehalt geregelt wird. Sie schreiben jedoch keine Form oder ähnliches für den Vertrag vor. Der Vertrag kann also formlos geschlossen werden.
In der Ernennung Herrn Markers zum Unionskommissar erkenne ich eindeutig eine konkludente Handlung mit der ein Beschäftigungsverhältnis besiegelt, ergo ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Die Gegenseite argumentiert, dass diesem Vertrag die notwendigen essentialia negotii fehlen würden; dieser Aufassung widerspreche ich jedoch.
Wir können davon ausgehen, dass der Unionspräsident genug gesetzeskundig ist, um zu wissen, dass sich aus einem Angestelltenverhältnis auch eine Lohnverbindlichkeit ergibt. Es ist also davon auszugehen, dass der Unionspräsident bereits bei der Ernennung meines Mandanten zum Unionskommissar davon ausging, dass damit ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es ist auch anzunehmen, dass mein Mandant selbstverständlich davon ausging, für seine Tätigkeit als Unionskommissar entlohnt zu werden.
Wir können davon ausgehen, dass der notwendige Wille zum Vertragsabschluss bei beiden Parteien gegeben war.

Selbst beim fehlen der essentialia negotii ist deren nachträgliche Bestimmung noch möglich, wenn sich die Vertragsparteien anfangs über den restlichen Vertragsinhalt einig waren.

Wir dürfen also annehmen, dass das konkludente Handeln beider Parteien den Anspruch auf mindestens 800 bzw. 1500 Bramer als Vertragsinhalt und damit auch die Besoldung durch das Unionsfinanzministerium beinhaltet.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
ich melde mich anwesend als Vertreter der Unionsregierung. Ferner beantrage ich die Klage schon wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Die Unionsregierung, respektive das Finanzministerium, ist nicht der richtige Ansprechpartner. Gemäß Unionsverfassung ist der Unionskommissar ein Beauftragter des Unionspräsidenten, dementsprechend ist das Unionspräsidialamt vorgesetzte Behörde. Der Kläger hat noch überhaupt nicht dargelegt, daß er a) dort sein Anliegen vorgebracht hat und b) fälschlicherweise die Unionsregierung verklagt. Zuständig für die Sicherstellung von Gehaltszahlungen, sofern sie überhaupt zustehen, ist die vorgesetzte Dienstbehörde. Die Unionsregierung ist überhaupt nie vom Unionspräsidialamt über eine Beschäftigung in Kenntniß gesetzt worden, insofern können wir auch nicht auszahlen.

Der Verwaltungsweg wurde überhaupt nicht ausgeschöpft, ein ablehnender Bescheid oder sonstetwas ist auch nicht zugegangen. Insofern ist der Klageweg noch gar nicht eröffnet.
 

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Beitrag von pjotr »

Herr Kollege Poppinga,

Ich halte die Klage durchaus für zulässig. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist für die Auszahlung der Gehälter zuständig. Der Unionspräsident mag zwar dienst- und fachvorgesetzte Behörde sein, und auch für die Anstellung meines Mandanten zuständig sein. Da unser Antrag jedoch auf die Auszahlung des Gehaltes lautet, ist das Unionsministerium für Finanzen die zuständige Behörde. Das Anstellungsverhältnis meines Mandanten interessiert zwar für die Entscheidungsfindung in diesem Verfahren, entschieden werden soll aber darüber, dass die Beklagte zur Gehaltszahlung verpflichtet wird.

Das Ergehen eines Bescheides ist für diesen Verwaltungsvorgang weiterhin meines Wissens nach nicht vorgesehen. Ein Einspruch gegen eine Entscheidung des Ministeriums ist daher auch auf außergerichtlichem Wege nicht möglich.
Da das Ministerium aber ihre Rechtsmeinung zu dem Vorgang in einem Brief an meinen Mandanten dargelegt hat und nicht bereit war davon abzurücken, sehen wir auch keine andere Möglichkeit, das Gehalt meines Mandanten einzufordern, denn diese Klage.
 

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Beitrag von pjotr »

Zur Ergänzung: Nach Sichten der Akten bin ich der Meinung, dass ein Bescheid für einen solchen Fall nicht vorgesehen ist. Zumindest nicht, wenn Sie ihrer Argumentation weiter folgen und das ein juristisches Nullum wäre, also weder eine Belastung noch eine Bevorteilung meines Mandanten darstellt, wäre ein Bescheid nicht vorgesehen.

Zudem ist der gerichtliche Rechtsweg der einzige Weg der meinem Mandanten offenstand, nach dem ja de facto auch kein Bescheid erging, gegen den er hätte Widerspruch einlegen können.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Kollege Jerkov,
es bleibt beim Gesagten. Ihr Mandant hat auf den freundlichen Hinweis seitens der Unionsregierung, sich an die vorgesetzte Dienststelle zu wenden, nur abweisen reagiert. Wir können nur dann auszahlen, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt. Das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber eine Sache zwischen Arbeitnehmer- und geber. Arbeitgeber ist das Unionspräsidialamt, nicht die Unionsregierung. Sie ist daher die falsche Beklagte, die Klage ist mithin nicht zulässig.
 

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Beitrag von pjotr »

Herr Kollege Poppinga,

Wir halten das UMWF für die richtige beklagte Stelle. Sie ist die Oberste Unionsbehörde, die für die Auszahlung der Gehälter zuständig ist.
Da wir von dem ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ausgehen (wie oben erläutert), ist das UMWF die richtige Beklagte, und nicht der Unionspräsident.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Kollege,
nochmal, der ordnungsgemäße Verwaltungsweg muß eingehalten werden. Das Finanzministerium hat keine Kenntnis eines Arbeitsvertrages, eine Anstellung ist auch von Seiten des Unionspräsidialamtes nicht angezeigt worden. Insofern können wir nicht auszahlen und sind auch der falsche Ansprechpartner. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
 

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Beitrag von pjotr »

Original von Hajo Poppinga
Das Finanzministerium hat keine Kenntnis eines Arbeitsvertrages
Das ist ja jetzt anders, nachdem Sie obige Argumentationsweise kennen.
Ich möchte mich jetzt im übrigen nicht weiter mit der Zulässigkeit beschäftigen, da ich sie für gegeben halte.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Herr RA Jerkov, hat sich Ihr Mandant in der Vergangenheit bereits an das Unionspräsidialamt gewendet und um Anweisung der Gehaltszahlung gebeten?
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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