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Beitrag von pjotr »

Was wird jetzt aus der Mitgliederbefragung? Wenn das nicht näher gergelt wird, bin ich noch immer dafür, das Quorum aus der Beschlussfähigkeit zu streichen, und stattdessen zu ändern:

§4 Mitgliederversammlung
[...]
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

in:

§4 Mitgliederversammlung (NEU)
[...]
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn geladen wurde.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Ich war der Meinung, das Problem wäre mit den Zusatzregelungen zur Mitgliedschaft gelöst. Kann die Versammlung keine Beschlüsse fassen, gibt es eine Mitgliederbefragung. Dazu würde ich dann noch bei §5 einfügen:

(4) Eine Mitgliederversammlung, zu der ordentlich geladen wurde, kann Beschlüsse über Mitgliederbefragungen ohne ordentliche Beschlussfähigkeit mit einfacher Stimmenmehrheit fassen.
 

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Beitrag von pjotr »

Nun gut, meinetwegen lassen wir es dann so mit der Neuregelung. Dann zur Abstimmung!
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Gern.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Satzung der Linken Liste e.V.

§1 Name, Abkürzung und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Linke Liste e.V."
(2) Die offizielle Abkürzung lautet "LL".
(3) Der Verein hat seinen Sitz im Rosa-Luxemburg-Haus in Manuri.

§2 Zweck und Grundwerte
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialogs und der Kooperation linker Personen und Gruppierungen in der Demokratischen Union. Insbesondere strebt der Verein eine politische Zusammenarbeit seiner Mitgliedsorganisationen und Einzelmitglieder auf Unionsebene an.
(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität, Pazifismus und Toleranz.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche (im Folgenden Mitglieder genannt) und juristische Personen (im Folgenden Mitgliedsorganisationen genannt) werden.
(2) Eine natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie:
1. sich zu den Grundwerten des Vereins bekennt und keiner Organisation angehört, gegen die von der Mitgliederversammlung ein Unvereinbarkeitsbeschluss gefasst wurde.
(3) Über die Aufnahme einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand.
(4) Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie:
1. eine Partei oder ein Verein ist
2. die Grundwerte des Vereins teilt
3. keiner konkurienden Organisation angehört
(5) Über die Aufnahme einer juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Mitglieder der Mitgliedsparteien und Mitgliedsvereine sind geborene Mitglieder des Vereins.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden nicht vorgeschrieben, sondern belaufen sich auf einen freiwilligen Betrag.
(8) Die Mitgliedschaft endet bei
1. natürlichen Personen durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union oder, wenn der Vorstand die viermonatige Nichtaktivität feststellt.
2. juristischen Personen durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
(9) Nur die Mitgliederversammlung kann über einen Ausschluss entscheiden.
(10) Der Ausschluss eines natürlichen Mitgliedes ist nur möglich wenn
a) das Verhalten des Mitglieds dem Verein nach Außen hin schadet.
b) das Mitglied innerhalb des Vereins Unruhe stiftet o.ä.

§4 Vorstand
(1) Der Vorstand wird alle sechs Monate gewählt.
(2) Die Mandate im geschäftsführenden Vorstand sind imperativ.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. einer/-m Vorsitzenden
2. einer/-m Stellvertretende Vorsitzenden und GeschäftsführerIn
3. einer/-m SchatzmeisterIn
(4) Die/Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
1. Repräsentation und Vertretung des Vereins nach Außen.
2. Unterschreibung von Verträgen im Namen des Vereins.
3. Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
4. Pressearbeit.
5. Mitgliederbetreuung.
(5) Die/Der Stellvertreter unterstützt die/den VorsitzendeN bei ihren/seinen Aufgaben und vertritt sie/ihn bei Bedarf.
(6) Die/Der SchatzmeisterIn hat folgende Aufgaben:
1. Kassenbuchführung.
2. Annahme von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
3. Ausstellung von Quittungen.
4. Verfassen eines Kassenberichtes.
(7) Es kann eine beliebige Zahl von Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Für das Amt des/der SchatzmeisterIn kann auch der/die Vorsitzende oder deren/dessen StellvertreterIn kandidieren.
(11) Beim Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitglieds wird dieses für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Tritt der gesamte Vorstand zurück, beginnt mit der Neuwahl eine neue Amtszeit.
(12) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Vollversammlung möglich.

§5 Stimmrecht, Abstimmungen und Wahlen
(1) Alle Mitglieder, welche natürlichen Personen haben freies und gleiches Stimmrecht. Mitglieder, welche juristische Personen sind haben kein Stimmrecht.
(2) Für Abstimmungen und Wahlen wird eine Abstimmungs- und Wahlordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Abstimmungen und Wahlen finden im Allgemeinen auf der Mitgliederversammlung statt. Alternativ kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden.
(4) Eine Mitgliederversammlung, zu der ordentlich geladen wurde, kann Beschlüsse über Mitgliederbefragungen ohne ordentliche Beschlussfähigkeit mit einfacher Stimmenmehrheit fassen.

§6 Politisches Programm
(1) Politische Grundsatz- und Wahlprogramme stellen einen Konsens zwischen den Mitgliedsorganisationen dar. Außerdem sind die Meinungen der nicht in einer Mitgliedsorganisation organisierten Einzelmitglieder zu berücksichtigen.
(2) Ein solches Programm wird auf einer Mitgliederversammlung erarbeitet und beschlossen oder dort in Leitpunkten festgelegt und dann von einer Programmkommission ausgearbeitet. Die Versammlungsleitung bemüht sich, nach Abschluss der Aussprache einen Entwurf für das Programm bzw. die Leitpunkte vorzulegen, der einem Konsens zwischen den Mitgliederorganisationen entspricht.
(3) Ausschlaggebend für den Beschluss des Programms bzw. der Leitpunkte ist das Votum der Mitgliederversammlung.

§7 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann nur durch eine Urabstimmung aufgelöst werden. Es müssen drei Viertel aller Abstimmungsteilnehmer für die Auflösung stimmen und es müssen sich vier Fünftel aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
(2) Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen der Roten Hilfe e.V., Sitz in Manuri, zu.

§8 Schlussbestimmungen
Die Satzung kann nur durch Zweidrittel-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Es müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Bitte mit http://cordanien.de/stimmkarte_ja.gif oder http://cordanien.de/stimmkarte_nein.gif abstimmen.

Stimmt Ihr der Satzung zu?
 

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edit: falscher Tag
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von pjotr »

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
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*findet die Karten toll und einen wunderbaren Einfall*
 

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Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz

Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
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