Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.
§ 2 Ernennung
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so ernennt der Unionspräsident nach Zustimmung des Unionsrates zur Unionsexekution einen Unionskommissar.
(2) Der Unionspräsident kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
(3) Die Ernennung nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
§ 3 Unparteilichkeit
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen und keine Ämter in dem betreffenden Unionsland übernehmen.
(2) Wurde ein Bürger des betreffenden Unionslandes zum Unionskommissar bestellt, so hat er in der Zeit der Bestellung alle seine Ämter innerhalb des Unionslandes ruhen zu lassen.
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen
2. Bestellung eines Vertreters des Unionslandes im Unionsrat, erforderlichenfalls vorherige Durchführung einer demokratischen Wahl.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer demokratischen Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.
(4) Die Amtszeit des Unionskommissars endet mit der erfolgten Wahl des Landesoberhauptes oder wenn der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.
§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:52
auch wenn die Unionsratsmitglieder im UP mitratschen dürfen, hier der eingebrachte Entwurf:
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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An dieser Stelle mein Kommentar mit fett markierten Änderungen sowie Kommentaren in rot:
Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.
§ 2 Ernennung
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so ernennt der Unionspräsident nach Zustimmung des Unionsrates zur Unionsexekution einen Unionskommissar.
(2) Der Unionspräsident kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
(3) Die Ernennung nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
(4) Mit der Ernennung gilt die Unionsexekution in Kraft getreten.
Kommentar: Damit würde es nicht mehr das Problem geben, dass die Unionsexekution extra im Unionsgesetzblatt verkündet werden muss.
§ 3 Unparteilichkeit
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen und keine Ämter in dem betreffenden Unionsland übernehmen.
(2) Wurde ein Bürger des betreffenden Unionslandes zum Unionskommissar bestellt, so hat er in der Zeit der Bestellung alle seine Ämter innerhalb des Unionslandes ruhen zu lassen.
Dieser Artikel muss überarbeitet werden, in dieser Form ist er nicht verfassungskonform. Denn er ist zu absoult formuliert. Darf der Unionskommisar auch seinen Bürgerrechten, zum Beispiel der Mitgliedschaft in einer basisdemokratischen Volksversammlung auf den Westlichen Inseln, nicht mehr nachkommen? Darf er nicht mehr abstimmen? Und was ist miit Ämtern gemeint? Staatsämter? Parteiämter? Mein Amt als Vorsitzender des Karnickelzüchtervereins?
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat unverzüglich (innerhalb von 96 Stunden) folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen
2. Bestellung eines Vertreters des Unionslandes im Unionsrat, erforderlichenfalls vorherige Durchführung einer demokratischen Wahl.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer demokratischen Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.
(4) Die Amtszeit des Unionskommissars endet mit der erfolgten Wahl des Landesoberhauptes oder wenn der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.
Auch hier sehe ich Diskussionsbedarf. Zum einen denke ich dass 4 Tage, wie bei allen Wahlen auch, angemessen sind. Wenn die Unionsexekution am Freitag beginnt hat man nämlich das Wochenende dazwischen, da ist das politische Leben in der Regel immer etwas gemächlicher. Von daher der Vorschlag der 96 Stunden. $4.2 verstehe ich aber nicht. Woher ergibt sich die Erfordernis einer demokratischen Wahl? Das ist mir zu uneindeutig formuliert und lässt zuviel Spielraum.
§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Da bei der Unionsexekution die Rechte der Unionsländer betroffen sind halte ich eine vorab Diskussion und Initiative innerhalb des Unionsrates bei diesem Antrag als förderlich.
Die Parlamentarier bekommen schon noch ihre Gelegenheit für den Wahlkampf ihr parteipolitisches Geplänkel darüber zu veranstalten.
Die Parlamentarier bekommen schon noch ihre Gelegenheit für den Wahlkampf ihr parteipolitisches Geplänkel darüber zu veranstalten.

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wohin die bisherige Blockadehaltung der Unionsländer Heroth und Freistein, sowie das demonstrative Stillschweigen der übrigen Unionsländer in der Frage der Regelung der Aufgaben und Befugnisse des Unionskommissars geführt haben, sieht man ja am praktischen Beispiel der Westlichen Inseln. Man möge doch beschließen, dass die WI von der Karte der DU gelöscht werden, dann braucht man sich auch weiterhin um nichts mehr Gedanken machen.
Es ist schon plamabel, dass sich die Damen und Herren des Unionsrates mehr Gedanken um die Nebeneinkünfte der demokratisch gewählten Volksvertreter machen, denn um das in der DU wichtige Amt des Unionskommissars, das den Fortbestand und die Handlungsfähigkeit eines Unionslandes sichern soll.
Es ist schon plamabel, dass sich die Damen und Herren des Unionsrates mehr Gedanken um die Nebeneinkünfte der demokratisch gewählten Volksvertreter machen, denn um das in der DU wichtige Amt des Unionskommissars, das den Fortbestand und die Handlungsfähigkeit eines Unionslandes sichern soll.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Herr Veitayaki, ich möchte mich nicht gezwungen sehen, Ihnen das Rederecht in Zukunft mit Verweis auf diese Aussprache hier zu verweigern. Zügeln Sie ihr Temperament bitte etwas.
Herr Marker, darf ich Ihren Beitrag als Antrag an den Unionsat werten?
Herr Marker, darf ich Ihren Beitrag als Antrag an den Unionsat werten?
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Ich würde bei Artikel 4 einen Absatz 5 vorschlagen:
(5) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat dabei im Unionsrat lediglich Rede- und kein Stimmrecht.
Begründung: Es macht wenig Sinn, wenn der Unionsrat als Kontrollinstitution dienen soll und gleichzeitig der kontrollierende volles Mitglied dessen ist. Außerdem ist die Legitimierung, da der Kommissar nicht gewählt wurde fragwürde.
Der Sitz eines Landes sollte vakant bleiben für die Dauer der Exekution.
(5) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat dabei im Unionsrat lediglich Rede- und kein Stimmrecht.
Begründung: Es macht wenig Sinn, wenn der Unionsrat als Kontrollinstitution dienen soll und gleichzeitig der kontrollierende volles Mitglied dessen ist. Außerdem ist die Legitimierung, da der Kommissar nicht gewählt wurde fragwürde.
Der Sitz eines Landes sollte vakant bleiben für die Dauer der Exekution.
