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Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Einspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Abstimmung dauert maximal bis zum 5.12. 12:30.

Stimmen Sie dem Gesetz zu? Stimmen Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

ja
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Beitrag von Montgomery Scott »

Nein.
 

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Beitrag von SRM »

Ja
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ja
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Michael Schneider »

Ja.
 

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Beitrag von Wolfgang Müller »

Nein.
 

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Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
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Beitrag von Helen Bont »

Ja.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Charles Dowan »

Ja
 

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Mit freundlichen Grüssen
Charles Dowan
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Beitrag von Montgomery Scott »

Das Gesetz ist mit 6 Ja- bei 2 Gegenstimmen angenommen.
 

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