Beiträge: 2941
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Darf ich das als Verfahrensantrag auffassen?
Das Gericht wollte dem Berufungsgegner zuvor noch eine letzte Chance geben, bevor es zu diesem Mittel greift, allerdings werden wir einen entsprechenden Antrag selbstverständlich objektiv prüfen.
Das Gericht wollte dem Berufungsgegner zuvor noch eine letzte Chance geben, bevor es zu diesem Mittel greift, allerdings werden wir einen entsprechenden Antrag selbstverständlich objektiv prüfen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Kaiser
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Registriert: Sa 17. Mär 2007, 13:41
Ja, ich beantrage einen Haftbefehl gegen Herrn Waylan-Majere. Dieser wird sicherlich zu überprüfen sein, sobald wir ihn haben - aber eben erst dann. Erstmal möchte ich ihn hier haben. Und sollte er noch nicht untergetaucht sein, möchte ich es ihm jedenfalls jetzt nicht mehr ermöglichen.
Beiträge: 97
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Ich warte zunächst einmal ab, wie sich die jetzigen Verfahrensschritte auswirkenOriginal von Christian von Metternich
Herr Dr. Böker, Sie wollten doch einen Verfahrensantrag stellen.
Oder haben Sie es sich anderst überlegt?
Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
KamaUni Prof. für rechtswissenschaftl.Gundlagen, Rechtstechniken und Verfahrenrecht
Den Charakter eines Volkes erkennt man daran, wie selten es seine Verfassung ändert
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Herr Unionsanwalt, ich bitte Sie die Unionspolizei anzuweisen den Haftbefehl zu vollstrecken und Herrn Waylan-Majeres mir unverzüglich vorzuführen.
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Haftbefehl
gegen
Herrn Waylan-Majere
Der Berufungsgegner ist dringend Tatverdächtig, am 22. November 2006 vor dem Zivilgericht der Demokratischen Union eine Beleidigung nach § 66 StGB gegenüber Herrn RA Dr. Böker getätigt zu haben.
Das Gericht sieht einen Haftgrund gemäß § 1 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 UHaftG für gegeben an, da sich der Berufungsgegner bisher dem Gericht entzogen hat. Zudem besteht der begründete Verdacht, das sich der Berufungsgegner der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen versucht.
Einer Ladung seitens des Gerichts kam er auch nach erneuter Aufforderung nicht nach. Zudem ist sein Aufenthaltsort unbekannt.
Der Berufungsgegner erklärte in einer Mitteilung vom 07.04.2007, 14.18 Uhr zudem, dass er flüchtig sei, was den Verdacht der Fluchtgefahr erhärtet.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Erlass eines Haftbefehls gegen Herrn Waylan-Majeres verhältnismässig und geeignet das gewünschte Ergebnis herbeizuführen, da es für den Fortgang des Berufungsverfahrens nach Meinung der Gerichts unerlässlich ist den Berufungsgegner anzuhören.
Der Berufungsgegner ist nach seiner Verhaftung unverzüglich dem Gericht zur Vernehmung vorzuführen.
Manuri, den 13.04.2007
Unionsrichter Dr. von Metternich
(Vorsitzender Richter)
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Kaiser
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Halten Sie mich bitte auf dem laufenden.
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Herr Unionsanwalt, gibt es bereits erste Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Herrn Waylan-Majere?
Edit: Rechtschreibung
Edit: Rechtschreibung
Zuletzt geändert von Anonymous am Mi 18. Apr 2007, 17:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Kaiser
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Da es anscheinend immer noch keinen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Berufungsgegners gibt ziehe ich eine Fortsetzung des Verfahrens ohne den Berufungsgegner in Erwägung.
Gibt es hierzu Widersprüche seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten?
Gibt es hierzu Widersprüche seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten?
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Kaiser
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Ja. Mir sind entsprechende Präzedenzfälle zwar bekannt, aber ich sehe nicht, wozu das nötig sein soll. Einen Angeklagten zu verurteilen, ohne dass man seiner Habhaft ist, ist sinnlos. Insofern wäre es eine unnötige und damit unbegründete Einschränkung der Rechte des Angeklagten.
Ich beantrage Verfahrensaussetzung.
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