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Beitrag von Hajo Poppinga »

Es wird beantragt:

Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 Änderung der Ehedefinition
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."


§2 Einführung der Lebenspartnerschaft
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."


§3 Wegfall §2
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Wird eine Aussprache gewünscht?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Auf Wunsch liefere ich gerne eine Begründung, an sich halte ich die Lage aber für klar.
 

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Beitrag von Wolfgang Müller »

Ich beantrage eine Aussprache.
 

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Wolfgang Müller
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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich reiche folgende Anfrage an die Unionsministerin des Auswärtigen ein:
Anfrage an Unionsministerin Bont:

Sehr geehrte Frau Bont,

1. vor den Grenzen der Union tobt bereits seit knapp einer Woche ein Krieg. Warum gibt es von Ihnen bis dato keine Stellungnahme?

2. Haben Sie Schritte zur Schlichtung des Konfliktes ergriffen oder haben Sie dergleichen vor?

3. Brian Mason, seines Zeichens UFD-Mitglied, hat in der Öffentlichkeit mit der Aussage auf sich aufmerksam gemacht, wenn "ein Volk nicht in der Lage ist, den konzentrierten Widerstand gegen eine Besatzungsmacht durchzuführen", habe es seine Unterwerfung verdient. Er selbst bezeichnete seine Auffassung auf Nachfrage als "Darwinismus". Stimmen Sie dieser Aussage zu und wenn nein, inwiefern unterscheidet sich Ihre Auffassung von der Herrn Masons?

4. Was sind Ihre Amtsaktivitäten in den letzten zwei Wochen?
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

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Der Unionsrat hat folgendes Gesetz beschlossen:
Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)

§1 Gründung von Gesellschaften
(1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union ist frei.
(2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt:
1. Eigentumsverhältnis
2. Standort
3. Produktpalette
(2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen.
(3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Bramer zu verhängen.
(4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.

§4 Personengesellschaften
Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.

§5 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren.

§6 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu.
(3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen.

§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe).
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Hiermit beantrage ich die Aussprache zu Obigem.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

es wird beantragt:
Uniongesellschaftsgesetz

§ 1 Recht zur Gesellschaftsgründung
Natürliche und juristische Personen haben das Recht eigene Firmen und Gesellschaften zu gründen.

§ 2 Pflicht zur Eintragung ins Firmenverzeichnis
(1) Eine Gesellschaft wird durch den Eintrag in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.
(2) Jede Gesellschaft ist verpflichtet im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen, die mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt versehen wird:
1. Im Firmenverzeichnis eingetragener Name mit Zusatz der Rechtsform
2. Name(n) der vertretungsberechtigten Person(en)
3. steuerrechtlich festgelegter Sitz der Gesellschaft bzw. deren Betriebsstätte
4. Art und Umfang der angemeldeten Tätigkeit(en).

§ 3 erlaubte Rechtsformen von Firmen
a) Einzelfirma (Personengesellschaft - PG)
b) offene Handelsgesellschaft (oHG)
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
d) Aktiengesellschaft (AG)
e) Kommanditgesellschaft (KG)
f) Niederlassung eines ausländischen Unternehmens (NL)

§ 4 Bestimmungen zur Einzelfirma
a) Eine Einzelfirma kann nur durch eine Person, den Inhaber errichtet werden.
b) Die Einzelfirma besitzt kein Stammkapital
c) Der Inhaber ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer.
d) Der Inhaber haftet mit seinem Privatvermögen.

§ 5 Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft
a) Eine offene Handelsgesellschaft kann durch mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern, errichtet werden.
b) Die offene Handelsgesellschaft besitzt kein Stammkapital
c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschafter haften zu gleichen Teilen mit ihrem Privatvermögen.
e) Dem Firmennamen ist "oHG" anzuhängen.

§ 6 Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung
a) Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
b) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 250 Bramer, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens 100 Bramer betragen.
c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "GmbH" anzuhängen.

§ 7 Bestimmungen zur Aktiengesellschaft
a) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Stammkapital. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
b) Gesellschafter können auch juristische Personen sein.
c) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 500 Bramer, die Stammeinlage jedes Aktionärs muß mindestens 200 Bramer betragen.
d) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
e) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
f) Dem Firmennamen ist "AG" anzuhängen.

§ 8 Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft
a) Die KG besteht aus einen oder mehreren Komplementären, der oder die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet.
b) Die Kommanditeinlage eines Kommanditisten muß mindestens 100 Bramer betragen.
c) Mindestens ein Komplementär ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "KG" anzuhängen.

§ 9 Bestimmungen zur Niederlassung eines ausländischen Unternehmens
Die Eintragung muß im Prinzip wie bei einer inländischen Firma erfolgen, wobei als Rechtsform "NL" nach dem Firmennamen anzugeben ist. Außerdem ist der Hauptsitz der Firma im Ausland zu benennen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Stammeinlagen sind unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft auf das Firmenkonto der Unionsbank einzubezahlen. Der Nachweis hierüber ist unverzüglich dem Unionsminister für Wirtschaft vorzulegen.
(2) Änderungen betreffend der Angaben im Firmenverzeichnis sind unverzüglich anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig nach Änderung im Firmenverzeichnis.

§11 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Im Falle von Aktiengesellschaften ist ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung zwingend vorgeschrieben.
(3) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen bei Auflösung der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind vorab zu befriedigen.
(4) Verstirbt im Falle der Personengesellschaft der Inhaber, so fällt die Firma seinen Erben zu. Sollte es keine Erben geben, wird die Firma innerhalb von zwei Wochen von Amtswegen aufgelöst und das vorhandene Vermögen fällt dem Staat zu.

§12 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Der vorgelegte Gesetzentwurf kann in die bestehende Aussprache über das vom Unionsrat vorgelegte neugefasste UGGe einbezogen werden.
 

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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Beitrag von Helen Bont »

Ich beantrage für die Unionsregierung Debatte und Abstimmung über folgenden Grundlagenvertrag:

Grundlagenvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und der Demokratischen Union




Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel II – Diplomatische Einstufung
Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel III – Grenzzusicherung
Die Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig territoriale Integrität zu. Die Unverletzbarkeit der Grenzen des Vertragspartners wird vollumfänglich anerkannt.

Artikel IV – Einreisebestimmungen
1. Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners.
2. Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
3. Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel V – Doppelte Staatsbürgerschaften
1. Die vertragsschließenden Parteien kommen darin überein innerhalb einer Frist von 1 Jahr über die Einrichtung doppelter Staatsbürgerschaften zu debattieren. Ziel soll es sein, doppelte Staatsbürgerschaften für solche Kinder zu ermöglichen, deren Elternteile sowohl aus dem Kingdom of Albernia, als auch aus der DU stammen.
2. Wird in Zukunft eine solche Regelung getroffen, so soll sie schriftlich in diesem Vertrag verankert werden.

Artikel VI – Botschafteraustausch
1. Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
2. Werden Botschafter in das Gastgeberland entsandt, so soll durch das Gastgeberland ein geeignetes Gelände zur Errichtung einer Botschaft zur Verfügung gestellt werden.
3. Das zur Verfügung gestellte Gelände soll als exterritorial gelten.
4. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.

Artikel VII – Diplomatische Konsultation
1. Die vertragsschließenden Parteien treffen sich mindestens einmal pro halbes Jahr zum Austausch diplomatisch-politischer Erkenntnisse.
2. Die Treffen sollen abwechselnd im Kingdom of Albernia und der DU stattfinden.

Artikel VIII – Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1. Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch wirtschaftlich enger zusammen zu arbeiten. Zu diesem Zweck verzichten die Unterzeichnerstaaten darauf Zweistellengründungen von Firmen des jeweils anderen Landes auf dem eigenen Territorium zu behindern.

Artikel IX – Juristische Zusammenarbeit
1. Die vertragsschließenden Parteien schließen ein Auslieferungsabkommen und sichern sich die gegenseitige Auslieferung von Straftätern zu, die Zuflucht im jeweils anderen Land gesucht haben um so einer Strafverfolgung im Heimatland zu entgehen.
2. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Straftäter, die einen berechtigten Anspruch auf Asyl aufgrund politischer Verfolgung haben.

Artikel X - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.

Artikel XI - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.

Artikel XII - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und der Ratifizierung der dafür zuständigen Institutionen in Kraft.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Ich stelle hiermit den Antrag auf Aussprache über die genaue Kompetenzfestlegungen eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution.
 

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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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