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Beitrag von Lucia Belaiuto »

NIchts anderes hatte ich vorgeschlagen. :rolleyes:
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Original von Lucia Belaiuto
NIchts anderes hatte ich vorgeschlagen. :rolleyes:
Nein, Sie haben implizit eine Abhängigkeit von der absoluten Mitgliederzahl vorgeschlagen. Aber umso besser, wenn wir das gleiche meinen.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Dann wäre das mein neuer Entwurf (Änderungen in §2):
Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung - Legge di cogestione aziendali (Betriebsmitbestimmungsgesetz)

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz sichert das Recht auf betriebliche Mitbestimmung aller Arbeitnehmer in der Unionsrepublik Heroth.

TEIL I - DER BETRIEBSRAT

§2 - Einrichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
(2) Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(3) Die Wahl eines Betriebsrates ist bis zu einer Arbeitnehmerzahl von 20 für die Arbeitnehmer optional, darüber obligatorisch.

§3 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von dieser Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

§4 - Größe des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
(2) In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

§5 - Wahl und Amtszeit des Betriebsrates
(1) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Monate.
(2) Die Wahl wird vom amtierenden Betriebsrat organisiert.
(3) Bei erstmaliger Wahl wird die Wahl aus der Mitte der Wahlberechtigten organisiert.
(4) Die Wahl hat gleich, frei und geheim stattzufinden.

TEIL II - RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATES

§6 - Mitbestimmung und Beratung im betrieblichen Alltag
(1) Die Geschäftsführung muss den Betriebsrat laufend über gefällte sowie anstehende Entscheidungen informieren.
(2) Das höchste Gremium der Geschäftsführung und der Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammentreten und strittige Fragen betreffs der Unternehmensführung zu erörtern.

§7 - Aufsicht über die Geschäftsführung
(1) Sehen gesetzliche oder innerbetriebliche Bestimmungen vor, dass der Geschäftsführung von anderen Gremien regelmäßig das Vertrauen ausgesprochen werden muss, so gilt dieses Recht auch für den Betriebsrat.
(2) Verweigert der Betriebsrat der Geschäftsführung das Vertrauen, so haben sich Vertreter von Anteilseignern und Betriebsrat auf einen personellen oder inhaltlichen Kompromiss zu einigen. Ein Streikrecht besteht in diesem Falle nicht.

§8 - Vetorecht
(1) Der Betriebsrat hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, die die Zukunft des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen.
(2) Dazu zählen insbesondere
grundsätzliche Veränderungen der Standorte des Unternehmens,
Veränderungen bei der Beschäftigungspolitik des Unternehmens, die den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten und
Neuorientierungen im Angebot des Unternehmens.

§9 - Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsrat muss Neueinstellungen zustimmen.
(2) Insbesondere muss der Betriebsrat im Prozess der Personalauswahl eingebunden werden.
(3) Der Betriebsrat muss bei Entlassungen angehört werden.
(4) Erfolgt eine Kündigung fristlos, so muss der Betriebsrat zustimmen.

§10 - Vertretung und Beratung der Arbeitnehmerschaft
Der Betriebsrat vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführung. Dabei berät er die Arbeitnehmer.

§11 - Aufsicht zum Arbeitnehmerschutz
(1) Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz geltenden rechtlichen Bestimmungen im Betrieb und ergreift bei Nichteinhaltung entsprechende rechtliche Schritte.
(2) Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass der Betriebsrat die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten im Betrieb hat.

§12 - Schutz vor Diskriminierung
Der Betriebsrat setzt für die Gleichstellung der Geschlechter und gegen die Diskriminierung von Behinderten und ethnischen, religiösen und sonstigen Minderheiten ein.

TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt dreißig Kalendertage nach seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Lucia Belaiuto »

Mit dem Vorschlag bin ich einverstanden.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Signore Baader, ist es möglich, mit Ihnen noch auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen?
 

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Beitrag von Rudolph Baader »

Original von Montgomery Scott
Signore Baader, ist es möglich, mit Ihnen noch auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen?
Nein, ich sehe in diesem Bürokratiebolzen keinen Sinn.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Der Sinn ist, den Mitarbeitern eine geschützte Organisation und Mitbestimmung im Betrieb zu sichern, was bisher noch nicht der Fall ist.
 

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Beitrag von Rudolph Baader »

Mir fehlt da irgendwie der Unterbau. Gibt es Probleme in Heroth, welche dieses Gesetz als nötig erscheinen lassen? Wie stand es bisher um betriebliche Mitbestimmung? Findet ein Arbeitskampf statt, wie ihn das Gesetz suggeriert?
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Genaue Zahlen gibt es freilich nicht. simoff: Auf die hätten wir uns irgendwie einigen müssen. Allerdings ist die betriebliche Mitbestimmung bisher überhaupt nicht gesetzlich garantiert. Dass es Interessenkonflikte zwischen Angestellten und Geschäftsführung gibt, halte ich für evident.
 

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Haudegen

Beitrag von Rudolph Baader »

Original von Montgomery Scott
Dass es Interessenkonflikte zwischen Angestellten und Geschäftsführung gibt, halte ich für evident.
Natürlich, so blauäugig bin ich nun auch nicht.
Die Frage ist aber, sind die Interessenkonflikte so elementar, dass der Staat eingreifen muss?
Immerhin wird eine Wirkung des Gesetzes sein, dass potentielle und eingesessene Unternehmer sehr genau überlegen werden, ob Heroth bei einem derartigen Eingriff in betriebliche Abläufe noch ein guter Standort sein wird.
 

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