
Der Vertreter der Republik Imperia brachte folgenden Antrag ein:
Die Aussprache ist eröffnet.Unionskompetenzreformgesetz
§1 Der Artikel 46 der Unionsverfassung wird durch folgenden ersetzt.
§2 Der Artikel 47 der Unionsverfassung wird gestrichen.
- Artikel 46 – Gesetzgebung von Union und Ländern
(1) Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung nicht der Union Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Union haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Unionsgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
(3) Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;
2. Grenzschutz, sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union;
3. Währungs- und Zollwesen, unionsweite Steuern, Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. Rechtspflege, Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug;
5. Strafrecht;
6. bürgerliches Recht;
7. Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht, Registerwesen.
(4) In allen in Absatz 1 nicht genannten Bereichen hat die Union das Recht auf Vertretungsgesetzgebung, um Rechtssicherheit in den Unionsländern zu schaffen und Landesgesetzen vorzugreifen. Vertretungsgesetze müssen als solche gekennzeichnet werden. Landesrecht bricht in diesem Fall Unionsrecht.
§3 Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.
