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SRM
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Beitrag von SRM »

Mir ist heute die Zeit davongelaufen, möchte aber trotzdem meine Meinungen kundtun. Wie ist denn hier der derzeitige Konsens?
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Original von Bianca Böhm

Halte ich nicht für gut und für richtig schon gar nicht. Es steht jedem Unionsland frei auf rein freundschaftlicher Basis Kontakte zu anderen Ländern, Bundesländern oder Städten zu knüpfen und diese zu "leben". Aber wenn es um so wichtige Fragen wie Verteidigungspolitik oder ähnliches geht, dann kann nur die Unionsregierung für uns alle entscheiden. Noch sind wir eine Einheit....... DIE Demokratische Union und das muss nach außen hin dokumentiert werden.
Verteidigung ist Unionssache, die Länder sollen nur in ihrem eigenen Kompetenzbereich nachbarschaftspolitisch aktiv sein, also beispielsweise zählen Abkommen zur Bildung darunter. Da Verteidigung nicht Landeskompetenz ist, dürfte kein Land Abkommen abschließen, die in das Ressort fallen.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von Helen Bont »

Nach meiner Beobachtung ist ein Grund dafür, dass in der DU oft nichts läuft, die Tatsache, dass der Unionsrat in fast allen Gesetzgebungs- und Entscheidungskompetenzen mitentscheiden kann. Ich schlage daher eine Dreiteilung der Gesetzgebunskompetenz vor, ohne jetzt im Detail einzugehen. Die erste "Kategorie" würde wäre eine Gesetzgebungskompetenz, die allein der Unionsbene zusteht, und lediglich die Zustimmung des Unionsparlaments erforderlich ist. Die zweite "Kategorie" beträfe ide Gesetzgebungskompetenz der Unoinsländer und die dritte einer gemischten Gesetzgebungskompetenz von Unionsebene und -länder, bei der das Zusammenwirken von Unionsparlament und Unionsrat erforderlich ist. Für die zweite Gesetzgebungskategorie könnte man zudem eine Vertretungsgesetzgebung für die Unionsebene einführen, mit oder ohne Zustimmungserfordernis für den Unionsrat.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Original von Helen Bont
Nach meiner Beobachtung ist ein Grund dafür, dass in der DU oft nichts läuft, die Tatsache, dass der Unionsrat in fast allen Gesetzgebungs- und Entscheidungskompetenzen mitentscheiden kann.
An dieser grundfalschen Fehlanalyse krankt diese ganze Debatte: welches Gesetz hat der Unionsrat denn konkret in letzter Zeit zurückgewiesen? Und selbst wenn: das Unionsparlament kann jeden Einspruch des Unionsrat mit Kanzlermehrheit zurückweisen. Also wo, liebe Leute, liegt euer Problem mit diesem Legislativorgan?
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Ich erlaube mir mal ganz provokant einen Änderungsvorschlag in den Raum zu werfen und bitte darum detaillierte Änderungsvorschläge zu unterbreiten und nicht pauschal etwas zu verwerfen, weil wir sonst nicht weiter kommen. ;)

Im übrigen erhebt mein Vorschlag keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Auszug aus der aktuellen Verfassung

Artikel 46 – Gesetzgebung von Union und Ländern

(1) Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung nicht der Union Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Union haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Unionsgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
(3) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union

(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren (??? - keine Ahnung was das soll, könnte m. E. ganz gestrichen werden)
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
Änderungsvorschlag

Artikel 46 – Gesetzgebung der Union

(1) Die Union hat Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen, die alle Unionsländer gleichermaßen betreffen.
(2) Im Rahmen der unter Absatz 1 genannten Gesetzgebungskompetenz ist die Union berechtigt Rahmenbedingungen gesetzlich festzulegen, deren detaillierte Ausführung in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fällt.
(3) Neben der Gesetzgebungskompetenz nach Absatz 1 hat die Union ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht für folgende Bereiche:
1. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;
2. Grenzschutz, sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union;
3. Währungs- und Zollwesen, unionsweite Steuern, Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. Rechtspflege, Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug;
5. Strafrecht
6. bürgerliches Recht;
7. Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht, Registerwesen.

Artikel 47 – Gesetzgebung der Ländern

(1) Die Länder haben das Recht auf Gesetzgebung entsprechend Artikel 46 (2).
(2) Darüber hinaus steht den Ländern ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht in allen Bereichen zu, die nicht durch Artikel 46 (3) ausgeschlossen sind.
 

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Beitrag von Rincewind »

Ich würde noch einen Schritt weitergehen und die Vertretungsgesetzgebung mit aufnehmen, damit können auch in inaktiveren Ländern für Recht gesorgt werden, das solange gilt, bis es selbst geregelt wird.
Änderungsvorschlag

Artikel 46 – Gesetzgebung der Union

(1) Die Union hat Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen, die alle Unionsländer gleichermaßen betreffen.
(2) Im Rahmen der unter Absatz 1 genannten Gesetzgebungskompetenz ist die Union berechtigt Rahmenbedingungen gesetzlich festzulegen, deren detaillierte Ausführung in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fällt.
(3) Neben der Gesetzgebungskompetenz nach Absatz 1 hat die Union ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht für folgende Bereiche:
1. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;
2. Grenzschutz, sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union;
3. Währungs- und Zollwesen, unionsweite Steuern, Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. Rechtspflege, Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug;
5. Strafrecht
6. bürgerliches Recht;
7. Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht, Registerwesen.
(4) In allen in Absatz 3 nicht genannten Bereichen hat die Union das Recht auf Vertretungsgesetzgebung, um Rechtssicherheit in den Unionsländern zu schaffen und Landesgesetzen vorzugreifen. Vertretungsgesetze müssen als solche gekennzeichnet werden. Landesrecht bricht in diesem Fall Unionsrecht.

Artikel 47 – Gesetzgebung der Ländern

(1) Die Länder haben das Recht auf Gesetzgebung entsprechend Artikel 46 (2).
(2) Darüber hinaus steht den Ländern ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht in allen Bereichen zu, die nicht durch Artikel 46 (3) ausgeschlossen sind.
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Sehe ich die Notwendigkeit nicht für, da die Länder alle über relativ ausreichende Gesetze verfügen. Und wenn die sowieso bürgertechnisch schlecht besetzt sind, dann gibt es dort auch nichts, was man regeln müsste. ;)
 

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Beitrag von Rincewind »

Nennen wir mal ein Beispiel. Krankenversorgung. Da hat bisher so gut wie kein Land ein Gesetz. Die Unionspolitiker haben die Möglichkeit entsprechend zu debattieren ein Gesetz zu verabschieden, das solange überall gilt bis die Länder das selbst regeln.
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Fällt in die Gesetzgebung nach Artikel 46 (1), denn von Krankheit sind alle gleichermaßen betroffen und es muss gewährleistet sein, dass jeder Mensch dahingehend grundversorgt wird. Das heißt, die Unionen kann ein Sozialgesetzbuch erlassen, welches den groben Rahmen vorgibt und die Ländern können die Inhalte dann selbst füllen, z. B. in Bezug auf Höhe und Dauer von Sozialleistungen ect. pp....
 

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Beitrag von Rincewind »

Das ist die Frage wie 46 (1) interpretiert werden soll... es ist eigentlich relativ ungenau.

Wenn man so will, kann man alles in allen Ländern gleich regeln und damit alles mit diesem Absatz machen.

Wenn man ihn aber darauf beschränkt, was notwendigerweise unionsweit geregelt werden muss, fällt Krankenversorgung wieder raus, denn es ist eine politische Entscheidung ob und in wie weit der Staat dafür auskommt.
 

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