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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich reiche die folgende Anfrage an die Unionsregierung ein:
Anfrage an Unionsminister Grimm:

1. Was sind Ihre bisherigen Aktivitäten als Innen- und Justizminister?

2. Sind Sie der Ansicht, die ursprünglich zur Aufteilung auf zwei Minister vorgesehenen Ressorts angemessen betreuen zu können?

3. Wie ist der Stand in Bezug auf die in Ihrem Koalitionsvertrag festgelegten Ziele für Ihre Ressorts, insbesondere

a) die Revision des Strafrechts,
b) die Prüfung einer Zusammenlegung von UP und UR,
c) die Einführung einer obligatorischen Eidesleistung für Schulabgänger und Einwanderer,
d) die Reform der Ehegesetzgebung
e) der Zusammenlegung der Posten von Unionsanwalt und Justizminister?

4. Die gegenwärtig stattfindende Konferenz zu Föderalismusfragen, deren Themen dem Koalitionsvertrag nach in Ihre Zuständigkeit fallen, wird ohne ihre Beteiligung ausgerichtet. Was ist der Grund dafür?

5. Der Unionskanzler strebt im Unionsparlament eine Gehaltskürzung für den Staatsdienst an. Diese Angelegenheit fällt in Ihr Ressort. Warum sind - zumindest, was die Zusammenarbeit mit der Legislative angeht - nicht Sie mit dieser Initative betraut und was ist Ihre Meinung zu dem Entwurf des Unionskanzlers?
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

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    Manuri, den 06. November 2008

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich setze Sie hiermit davon in Kenntnis, dass der Unionsrat Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter (Az. UR-2008/57) verabschiedet hat, welches Sie im Anhang finden. Die Gesetzgebung sieht eine Zustimmung des Unionsparlaments vor, weswegen ich bitte, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

    Hochachtungsvoll,
    Bild

    – Anhang 1: Gesetzestext –
  • Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter

    § 1 – Zweck des Gesetzes
    Dieses Gesetz dient der Transparenz der Einkommensverhältnisse der Mitglieder des Unionsparlamentes.

    § 2 – Pflichten der Mitglieder des Unionsparlamentes

    (1) Ein Mitglied des Unionsparlamentes ist verpflichtet, dem Präsidenten des Unionsparlamentes schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Unionsparlament ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
    1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 200 Bramer im Monat oder von 2000 Bramer im Jahr nicht übersteigt;
    2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
    3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
    4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
    5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Unionsparlamentes während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
    6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

    (2) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 200 Bramer oder im Jahr den Betrag von 2000 Bramer übersteigen.

    (3) Anzeigen nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von höchstenfalls drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Unionsparlament sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

    §3 Veröffentlichung
    Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden im öffentlichen Forum des Unionsparlamentes durch den Präsidenten veröffentlicht.

    § 4 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Montgomery Scott »

Ist eine Aussprache zu diesem Antrag gewünscht?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ja
 

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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich beantrage den folgenden Beschluss:
Das Unionsparlament missbilligt das Verhalten von Unionskanzler Rousseau-Mason gegenüber den Legislativorganen der Demokratischen Union.

Seit Beginn seiner Amtszeit verweigert der Unionskanzler immer wieder dem Unionsparlament hinreichende Begründungen für seine Gesetzesinitativen. In parlamentarischen Aussprachen geht er zumeist nicht auf Kritik von Seiten der Abgeordneten ein und behandelt das Unionsparlament im Wesentlichen als lästige Hürde auf dem Wege der Gesetzgebung, anstatt dessen Würde als demokratisches Legislativorgan zu respektieren.

Außerdem ist immer wieder erkennbar, dass Herr Rousseau-Mason die Abgeordneten der Koalition nicht ausreichend in die Regierungsarbeit einbindet. So konnte z. B. sein Entwurf zur Steuergesetzgebung keine Mehrheit finden und beschäftigt zur Zeit einen Ausschuss. Immer wieder ist bei Regierungspersonal Frustration über die Arbeitsweise des Unionskanzlers erkennbar, was sich auch in deren Arbeitsmoral niederschlägt.

Das Unionsparlament fordert den Unionskanzler daher auf,

1. die Würde des Unionsparlaments als Legislativorgan zu wahren,

2. konstruktiv an der Mehrheitsfindung im Plenum des Unionsparlaments mitzuarbeiten und

3. die Koalitionsbildung als Akt demokratischer Politik wahrzunehmen und im Vorfeld des Gesetzgebungsprozesses alle Meinungen aus seiner Koalition sorgfältig abzuwägen und zu berücksichtigen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Hiermit wird das folgende beantragt:

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftliche Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(2) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Beitrag von SRM »

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt folgenden Haushalt für den September 2008:
Haushalt für September 2008

Einnahmen:

1. Einkommenssteuer 17 243,75 Br
2. Vermögenssteuer privat 1 959,40 Br
3. Vemögenssteuer 5 823,75 Br
4. Rückerstattung Rousseau-Mason 800 Br
5. Rückerstattung T. Richter 2 000 Br
6. Rückerstattung Connor 711,29 Br
7. Rückforderung Matahari 741 Br
8. Rückforderung Kramer-Ruf 3 542,70 Br
9. Rückforderung Connor 3 776,41 Br
10. Rückforderung Butcher 1 731,50 Br
11. Rückforderung Hennrich 1 731,50 Br
12. Rückforderung Poppinga 921 Br

GESAMT: 40.982,30 Br

Ausgaben:

13. MdUP 26 000 Br
14. Unionspräsident 4 500 Br
15. Kanzler 4 000 Br
16. Minister 21 000 Br
17. Unionsratspräsidium 2 600 Br
18. Unionsparlamentspräsidium 3 600 Br
19. Unionsrichter 4 000 Br
20. Oberster Unionsanwalt 1 750 Br
21. Leiter des Afea 1 750 Br
22. Leiter der Unionspolizei 1 750 Br
23. Leiter der Unionsbank 1 750 Br
24. Steuerrückzahlungsanspruch Rousseau-Mason 59 Br
25. Steuerrückzahlungsanspruch T.Richter 268,50 Br

GESAMT: 73.027,50 Br

Saldo: - 32.045,20 Br
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Wird zu den beiden vorstehenden Anträgen eine Aussprache gewünscht?
 

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Beitrag von SRM »

Original von Montgomery Scott
Wird zu den beiden vorstehenden Anträgen eine Aussprache gewünscht?
Meinerseits nicht zwingend.
 

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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich beantrage Aussprache zum Entwurf des Kollegen Poppinga.
 

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