[Abstimmung] Archivgesetz
Verfasst: Sa 15. Okt 2011, 17:14
Liebe Kollegen,
zur Abstimmung steht der folgende Antrag der Unionsregierung
Archivgesetz
§ 1 Unionsarchiv
(1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
(2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle
1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union,
2. Urteile des Unionsgerichtes,
3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge.
§ 2 Unionsgesetzblatt
In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident
1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze,
2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge,
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes,
4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister,
5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder,
6. die Unionshaushalte,
7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament,
8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen,
9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen.
§ 3 Ernennungen und Entlassungen
Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Stimmt ihr diesem Antrag zu?
Bitte stimmt mit
- Ja
- Nein oder
- Enthaltung.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden; sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
zur Abstimmung steht der folgende Antrag der Unionsregierung
Archivgesetz
§ 1 Unionsarchiv
(1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
(2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle
1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union,
2. Urteile des Unionsgerichtes,
3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge.
§ 2 Unionsgesetzblatt
In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident
1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze,
2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge,
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes,
4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister,
5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder,
6. die Unionshaushalte,
7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament,
8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen,
9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen.
§ 3 Ernennungen und Entlassungen
Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Stimmt ihr diesem Antrag zu?
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- Ja
- Nein oder
- Enthaltung.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden; sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.