Abstimmung: Abortgesetz
Verfasst: Sa 19. Mai 2007, 12:16
Stimmen Sie diesem Gesetzesantrag zu?Abortgesetz des Freistaates Freistein
§ 1 - Definition
Der Abort (Toilette) besteht aus einem Trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 - Anwendungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden, einschließlich der Aborte auf öffentlichen Straßen und Plätzen, des Freistaates Freistein.
§ 3 - Sitzgebot
Der Abort darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Die Benutzung von Urinalen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 4 - Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.
§ 5 - Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß auf dem Sitzstück aufliegt. Das Gewicht des Körpers ist gleichmäßig und gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 - Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarmes bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten (Ächzen, Stöhnen), ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 - Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur erhebt sich der Benutzer, vollzieht eine Körperdrehung um 180° links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und dem nächstgelegenen Gesundheitsamt zuzuleiten.
§ 8 - Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (10*14 cm, einlagig) in erforderlicher Stückzahl, höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigenfinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, dem Bereich zwischen den Gesäßhälften, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgnag wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich wäre. Im Bedarfsfalle sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Nach Benutzung sind die Reinigungsfähnchen nicht mitzunhemen, sondern ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.
§ 9 - Reinigung des Abortes
Nach Benutzung des Abortes ist die Spülung zu betätigen, eine Delegierung dieses Vorganges an andere ist nicht statthaft. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 - Verlassen des Abortes
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Geruchsbildung in der Kabine ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Abschließend sind die Handinnenflächen mit Wasser und Seife zu reinigen.
§ 11 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit:
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert fünf Tage, oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde!