Diplomatiegesetz
Verfasst: Do 29. Sep 2011, 22:56
Die Kollegin von Metternich stellt folgenden Antrag zur Diskussion
Diplomatiegesetz
§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
(5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.
§ 2 Unionsbotschafter
(1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsbotschafter
1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.
§ 3 Diplomatieliste
Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Ich bitte die Kollegin von Metternich umm eine kurze Begründung und eröffne hiermit dann die Diskussion.
Diplomatiegesetz
§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
(5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.
§ 2 Unionsbotschafter
(1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsbotschafter
1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.
§ 3 Diplomatieliste
Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Ich bitte die Kollegin von Metternich umm eine kurze Begründung und eröffne hiermit dann die Diskussion.