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Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein
§1
1) §10 des bestehenden Gesetzes wird ersetzt durch
2)§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Das Konto der Staatsversicherung Freistein sorgt ab dem 01.10.2011 für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Staatsversicherung Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto der Staatsversicherung Freistein
(4) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein erhält das Konto der Staatsversicherung Freistein eine einmalige Pauschalsumme von 10 000 Bramer durch den Freistaat Freistein.
(5) Weitere Zahlungen durch den Freistaat Freistein auf das Konto der Staatsversicherung Freistein werden bei Bedarf durch den Haushaltsplan des Freistaates Freistein genehmigt.
3) Die erlassene Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein bleibt durch diese Änderung unberührt und hat weiter Bestand.
