Anträge - Richieste
Verfasst: Fr 16. Mär 2007, 09:30
Ich bitte darum hier alle Anträge an des Abgeordnetenhaus zusammeln.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Post und Telekommunikationsgesetz
Abschnitt 1 - Zweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Abschnitt 2 - Telekommunikation
§ 1 Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
§ 3 Rufnummernübertragbarkeit, unionsweiter Telefonnummernraum
Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
§ 4 Festlegung von Vorwahlen und Rufnummern
Die Vorwahl für Heroth wird mit 437684 bestimmt.
Für die Provinzen der Unionsrepublik Heroth gelten nachfolgende Vorwahlen:
1. Rotberg-Ison - 11
2. Muctesia - 12
3. Wassarien - 13
4. Estaria - 14
Die anschließenden Rufnummern bestehen aus mindestens 6 Ziffern.
Beispiel: 437684 13 123456
§ 5 Fernmeldegeheimnis
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.
§ 6 Notruf
Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der Notrufnummer 1010 bereitzustellen.
Abschnitt 3 - Frequenzen im Mobil- und Rund- und Fernsehfunk
§ 1 Frequenzordnung
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden Frequenzen auf Antrag der jeweiligen Betreiber an den Primo Ministro von diesem vergeben. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
§ 2 Vergabeverfahren
Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Frequenzen werden durch eine Lizenzversteigerung vergeben. Die ersteigerte Lizenz ist nicht übertragbar und in ihrer Gültigkeit beschränkt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
§ 3 Entzug der Lizenz
Verstösst ein Unternehmen mit seinen Informationsdiensten gegen die Verfassung der Unionsrepublik Heroth erlischt die Lizenz mit sofortiger Wirkung.
Abschnitt 4 - Postwesen
§ 1 Postdienstleistungen
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen
§ 2 Postgeheimnis
Dem Postgeheimnis unterliegen alle Unternehmen in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.
§ 3 Postleitzahlen
Mit den festgelegten Postleitzahlen soll eine einheitliche Grundlage für die Zustellung von Post- und Paketsendungen ermöglicht werden. Die Postleitzahl besteht aus dem Kürzel HE für Heroth und 4 aufeinanderfolgenden Ziffern, bei denen die ersten beiden der Vorwahl der Provinz entsprechen und die letzten beiden Ziffern die jeweilige Stadt betreffen. Die Ziffern für eine Stadt sind vom jeweiligen Bürgermeister beim Primo Ministro zu beantragen. Der Primo Ministro oder sein Beauftragter vergeben die Postleitzahl und veröffentlichen diese.
Beispiel: HE-1423
Abschnitt 5- Auskünfte
§ 1 Datenauskunft
Betreiber öffentlicher und nichtöffentlicher Post und Telekommunikationsdienstleistung müssen bei Strafverfolgung durch das Landeskriminalamt Heroth, diesem Auskunft erteilen und bei der Aufklärung von Straftaten unterstützend tätig sein.
Abschnitt 6 - Inkrafttreten
§ 1 Inkraftreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ich beantrage diese neue Geschäftsordnung. Da die Alte immernoch nicht aufgetaucht ist. Es kann nicht sein, dass die höhste Institution in Herót immer noch ohne eine Geschäftsordnung tagt.Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót tagt permanent.
(2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót sind alle nach der Verfassung wahlberechtigten Bürger Heroths.
(3) Zu Beginn eines jeden Monats wird die Anwesenheit durch das Präsidium überprüft .
§ 2 - Vorsitz
(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót. Zu diesem Amt kann jeder Bürger kandidieren, welcher seinen erst Wohnsitz in Heroth hat.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
(3) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landesparlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(4) Der Präsident des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót wird mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Die Amtszeit endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt, Tod. Spätestens jedoch nach 16 Wochen.
(6) Die Amtszeit kann auch durch Abwahl enden. Dazu ist eine einfache Mehrheit zuständig.
§ 3 - Rederecht
(1) In Diskussionen und Aussprachen im Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót genießen alle Mitglieder das Rederecht.
(2) In Abstimmungen ist kein Rederecht vorhanden.
(3) Der Präsident des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót ist berechtigt, dem Unionspräsidenten, dem Unionskanzler sowie anderen Ehrengästen das Rederecht zu verleihen.
(4) Der Präsident ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren. Dazu gehören in erster Line beleidigende und ehrverletzende Äußerungen sowie Meinungskundgebungen bei Abstimmungen.
(5) Wer trotz Unterlassungsaufforderung ohne Rederecht wiederholt im Consiglio redet wird mit einer Geldstrafe von 100 Bramer Bußgeld für jeden weiteren Beitrag bestraft.
§ 4 - Abstimmungen
(1) Der Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
(2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen das sie eindeutig mit Ja-Si oder Nein-No beantwortet werden kann.
(3) Sie werden vom Präsidenten des Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
(4) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.
§ 5 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge dürfen von jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót in das Parlament eingebracht werden.
(2) Eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller, dass Wort zur Begründung erhält.
(3) Eine Aussprache dauert mindestens 72 Stunden, auf Aufforderung wird diese verlängert. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Debatte statt.
§ 6 - Kontrolle der Landesbezirksregierung - Governo di Herót
(1) In Anfragen kann Landespräsidenten Auskunft verlangt werden.
(2) Anfragen müssen vom Befragten innerhalb von fünf Tagen beantwortet werden.
(3) Anfrage müssen in dem dafür vorgesehenen Protokoll (Thread) gestellt werden.
(4) Antworten erfolgen in einer dafür, von der Präsidentin eröffneten, gesonderten Debatte.
§ 7 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót angenommen wurde.
(2) Sie bleibt gültig, bis der Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót eine neue Geschäftsordnung beschließt.