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Stellungnahme der Unionsregierung zur Unionspräsidentschaft

Verfasst: Fr 15. Jul 2011, 23:56
von SRM
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Stellungnahme des Unionskanzlers zur Position des Unionspräsidenten

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

bei der letzten Wahl zum Unionspräsidenten der Demokratischen Union konnte der Kandidat Bodo von Kurzschluss eine Mehrheit für sich verbuchen. Die angekündigte Eidesleistung ist jedoch nie erfolgt.

Da über den Verbleib von Herrn von Kurzschluss keine Informationen vorliegen, muss sich die Demokratische Union für den Eventualfall rüsten, dass Herrn von Kurzschluss etwas zugestoßen ist. Selbst nahe Angehörige des bisherigen Afea-Leiters können keine Neuigkeiten erfahren.

Aus diesem bedauerlichen Grunde hat sich die Unionsregierung entschlossen, das Afea im Sinne einer effektiven Verwaltung in Abwesenheit von Herrn von Kurschluss fortzuführen.

Der zweite und noch wichtigere Punkt ist die Unionspräsidentschaft. Herr von Kurschluss hätte nach dem Gesetz sieben Tage nach seiner Wahl eine Eidesleistung vornehmen müssen. Da diese nicht erfolgt ist, sind die Konsequenzen klar: Es sind Neuwahlen notwendig. Aus diesem Grunde möchte ich den kommissarischen Uniojnspräsidenten, Gerard Cheman, bitten, in enger Absprache mit dem Unionswahlleiter einen neuerlichen Wahlgang einzuleiten.

Die Umstände sind sehr bedauerlich und ich selbst hoffe sehr, baldigst vom Wohlergehen des Herrn von Kurschluss zu hören.

Ihr,
Sylvain M. Rousseau-Mason
Unionskanzler

Verfasst: So 17. Jul 2011, 22:08
von Hajo Poppinga
Natürlich brauchen wir einen aktiven Unionspräsidenten - woher aber diese ominöse 7-Tage-Frist für die Vereidigung des Unionspräsidenten kommen soll, ist mir schleierhaft. Es wäre schön, wenn der Herr Unionskanzler die interessierte Öffentlichkeit aufklären könnte, wie er zu diesem Schluß gekommen ist.

Verfasst: So 17. Jul 2011, 22:19
von Franz Sperling
Ich bin mal so frei:
In Artikel 42 Absatz 3 Unionsverfassung heißt es: " Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an ..." . Die Unionsregierung leitet aus dieser Aussage ab, dass nach Ablauf dieser Sieben-Tages-Frist eine Neuwahl herbeigeführt werden muss, da ein Amtsantritt nach dieser Frist durch das Wort "spätestens" ausgeschlossen ist.

Verfasst: So 17. Jul 2011, 23:54
von Bernardo Macaluso
Das ist eine schwierige Frage. Ich glaube jedoch nicht, dass die Formulierung tatsächlich eine spätere Eidesleistung ausschließt. Sie schreibt nur vor, dass die Eidesleistung binnen sieben Tagen erfolgen soll. Erfolgt sie später, verstößt man in dieser Hinsicht gegen die Verfassung, die Eidesleistung ist dadurch aber nicht ungültig.

Verfasst: Mo 18. Jul 2011, 00:13
von SRM
Original von Bernardo Macaluso
Das ist eine schwierige Frage. Ich glaube jedoch nicht, dass die Formulierung tatsächlich eine spätere Eidesleistung ausschließt. Sie schreibt nur vor, dass die Eidesleistung binnen sieben Tagen erfolgen soll. Erfolgt sie später, verstößt man in dieser Hinsicht gegen die Verfassung, die Eidesleistung ist dadurch aber nicht ungültig.
Leider deutet im Moment nichts darauf hin, dass der Gewählte sein Amt auch antreten wird.

Verfasst: Mo 18. Jul 2011, 11:36
von Hajo Poppinga
Original von SRM
Leider deutet im Moment nichts darauf hin, dass der Gewählte sein Amt auch antreten wird.
Ja, schon - aber diese Vermutung ermächtigt niemanden zur Abhaltung einer rechtsgrundlosen Neuwahl. Es gibt nur einen gangbaren Weg, zu einer Neuwahl zu kommen. Bei Interesse steht meine Kanzlei der Unionsregierung aber gerne rechtsberatend zu Seite.

Verfasst: Mo 18. Jul 2011, 12:05
von Marenus Luther
Nun, wie wäre es mit einer Petition? Zwanzig Prozent der Bürger sollte man doch noch zusammen bekommen.

Verfasst: Mo 18. Jul 2011, 17:29
von SRM
Original von Marenus Luther
Nun, wie wäre es mit einer Petition? Zwanzig Prozent der Bürger sollte man doch noch zusammen bekommen.
Dann starten Sie diese doch einfach. Es kommt besser, wenn diese aus dem Volk kommt und nicht durch die Regierung initiiert wird. :)

Verfasst: Mo 18. Jul 2011, 19:14
von Franz Sperling
Original von Bernardo Macaluso
Das ist eine schwierige Frage. Ich glaube jedoch nicht, dass die Formulierung tatsächlich eine spätere Eidesleistung ausschließt. Sie schreibt nur vor, dass die Eidesleistung binnen sieben Tagen erfolgen soll. Erfolgt sie später, verstößt man in dieser Hinsicht gegen die Verfassung, die Eidesleistung ist dadurch aber nicht ungültig.
Das sehe ich anders. Die Formulierung "spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl " - mit der Betonung auf "spätestens" setzt meiner Überzeugung nach ein eindeútiges Zeitlimit, bis zu dem die Eidesleistung zu erfolgen hat. Ich denke, es war auch die Intention des Verfassungsgebers, dass nach Abauf der 7-Tagesfrist nicht mehr damit zu rechnen ist, das eine Eidesleistung erfolgt. Gleichzeitig wollte er verhindern, dass die Ämter von Unionspräsident und Unionskanzler zu lange vakant sind oder kommissarisch geführt werden.

Verfasst: Di 19. Jul 2011, 09:33
von Bernardo Macaluso
Original von Franz Sperling

Das sehe ich anders. Die Formulierung "spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl " - mit der Betonung auf "spätestens" setzt meiner Überzeugung nach ein eindeútiges Zeitlimit, bis zu dem die Eidesleistung zu erfolgen hat. Ich denke, es war auch die Intention des Verfassungsgebers, dass nach Abauf der 7-Tagesfrist nicht mehr damit zu rechnen ist, das eine Eidesleistung erfolgt. Gleichzeitig wollte er verhindern, dass die Ämter von Unionspräsident und Unionskanzler zu lange vakant sind oder kommissarisch geführt werden.
Dann würde es aber auch einen Passus geben, der die anschließende Neuwahl regelt. Den gibt es aber nicht, also kann man auch nicht davon ausgehen, dass der Verfassungsgeber eine solche vorsieht. Im Übrigen ist es auch gängige Praxis, dass das Unionsparlament auch dann nicht neugewählt wird, wenn es die Frist zur Konstituierung nicht eingehalten hat.