Antworten
Erleuchteter
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Satzung der Konservativ-Demokratischen Union

§ 1 Grundlagen
Die Konservativ-Demokratische Union ist eine Partei in der Demokratischen Union. Sie bekennt sich zur Einheit der Union und zur Unionsverfassung. Sie will das öffentliche Leben im Dienst der Bürger und des Vaterlandes aus christlicher Verantwortung auf der Grundlage der Freiheit des Einzelnen und des sozialen Rechtsstaates demokratisch gestalten.

§ 2 Organisation
(1) Die Partei trägt den Namen "Konservativ-Demokratische Union". Das Kürzel ist "KDU".
(2) Sie gliedert sich in den Unionsverband und die Verbände in den Unionsländern.
(3) Der Sitz des Unionsverbands ist in Manuri.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der KDU kann werden, wer Staatsbürger der Demokratischen Union ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, und seinen Wunsch formlos in der Parteizentrale bekundet.
(2) Die Mitglieder fördern die Zwecke der KDU und beteiligen sich an der programmatischen und organisatorischen Arbeit der Partei.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, den Beitritt zu einer konkurrierenden Partei oder Wählergruppe, die Aufgabe der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union oder einen Ausschluss.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds oder die Ablehnung eines Beitrittsantrags werden vom Unionsvorstand beim Unionsparteitag beantragt. Über den Antrag findet keine Aussprache statt. Dem auszuschließenden Mitglied wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Unionsparteitag beschließt einen Ausschluss mit absoluter Mehrheit.

§ 4 Unionsparteitag
(1) Der Unionsparteitag ist das oberste Organ der KDU. Er tagt ständig und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) Alle Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Unionsparteitag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Unionsparteitag fasst Beschlüsse und entscheidet Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit und in namentlicher Abstimmung, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.
(4) Außerordentliche Unionsparteitage können zu besonderen Zwecken, insbesondere zum Beschluss der KDU-Wahlliste für das Unionsparlament, vom Unionsvorstand einberufen werden.

§ 5 Unionsvorstand
(1) Der Unionsvorstand besteht aus dem Unionsvorsitzenden und dem Generalsekretär.
(2) Die Mitglieder des Unionsvorstands werden im Anschluss an die Konstituierung des Unionsparlaments in geheimer Wahl aus der Mitte des Unionsparteitags bestimmt. Die Wahl wird von einem Wahlleiter administriert, der vom Unionsparteitag ernannt wird. Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder amtieren bis zur nächsten regulären Wahl.
(3) Der Unionsvorsitzende vertritt die Partei nach außen und ist ihr juristischer Vertreter. Ihm obliegen die Leitung des Unionsparteitags und die Aufsicht über die Finanzen des Unionsverbands. Der Generalsekretär koordiniert die Arbeit der Landesverbände und die programmatische Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Die Mitglieder des Unionsvorstands vertreten sich gegenseitig.
(4) Der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe nimmt an den Sitzungen des Unionsvorstands teil. Gleiches gilt für den Unionskanzler, sofern dieser KDU-Mitglied ist, oder ein Mitglied der Unionsregierung aus den Reihen der KDU, sofern die Partei an einer Koalition beteiligt ist.
(5) Mitglieder des Unionsvorstands verlieren ihr Amt durch den Verlust der Parteimitgliedschaft oder ein erfolgreiches Misstrauensvotum.
(6) Der Unionsparteitag kann den Mitgliedern des Unionsvorstands mit absoluter Mehrheit das Misstrauen aussprechen.

§ 6 Parlamentarische Gruppe
(1) Der Parlamentarischen Gruppe gehören jene Abgeordneten, die über die KDU-Wahlliste ins Unionsparlament eingezogen sind, sowie Mitglieder des Unionsrats aus den Reihen der KDU an. Die Gruppe kann weitere Mitglieder zulassen.
(2) Die Parlamentarische Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der sie innerhalb der Partei und nach außen vertritt.
(3) Die Abgeordneten im Unionsparlament entscheiden über die Bildung von Regierungskoalitionen mit anderen parlamentarischen Gruppen. Ein Mitglied des Unionsvorstands nimmt an entsprechenden Beratungen teil, um die innerparteiliche Kommunikation zu gewährleisten.

§ 7 Landesverbände
(1) Die KDU unterhält in jedem Unionsland einen Landesverband, der alle KDU-Mitglieder in dem jeweiligen Unionsland umfasst.
(2) Die Leitung eines Landesverbandes obliegt dem Landesvorsitzenden. Das Amt wird entweder vom einzigen KDU-Mitglied in einem Unionsland ausgeübt oder von den Mitgliedern des Landesverbandes gewählt. Bei Stimmengleichheit obliegt die Entscheidung dem Unionsvorstand. Landesvorsitzende verlieren ihr Amt durch Tod, Umzug in ein anderes Unionsland, Verlust der Parteimitgliedschaft oder die Wahl eines Nachfolgers.
(3) Die Landesverbände ergänzen diese Regelungen bei Bedarf durch eine Landessatzung. Weicht diese von den obigen Bestimmungen ab, bedarf sie der Zustimmung des Unionsvorstands.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch einen Beschluss des Unionsparteitags in Kraft.
(2) Die KDU wird durch einen Beschluss von zwei Dritteln aller ihrer Mitglieder aufgelöst. Sie kann sich mit Zustimmung von zwei Dritteln des Unionsparteitags mit anderen Parteien zusammenschließen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

Zurück zu „Vereinsleben“