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UStG 2007-04: Haftbefehl Bishop
Verfasst: Mo 14. Mai 2007, 12:02
von Schrobi
Haftbefehl gem. §3 UHaftG
Der zuständige Haftrichter hat am 14.05.2007 durch Beschluss angeordnet:
Auf Grundlage von §1 UHaftG wird gegen
Frau Emily Maria Bishop, BN 100184, wohnhaft in Imperia,
Haftbefehl erlassen.
Frau Bishop steht in dem dringenden Tatverdacht, sich einer Wahlbehinderung schuldig gemacht zu haben, strafbar gem. § 46 II StGB.
Die Unionsanwaltschaft hat durch den ermittelnden Unionsanwalt Konrad Grimm Haftbefehl beantragt.
In Anbetracht des dringenden Tatverdachts, der Schwere der Vorwürfe und der noch unbekannten Hintergründe, kann die Gefahr einer Entziehung des Ermittlungsverfahrens durch Flucht nicht ausgeschlossen werden und begründet somit den Haftbefehl gem. §1 Abs. 2 Satz 2.
Ferner wurde beschlossen, den Haftbefehl unverzüglich nach §6 UHaftG auszusetzen, sobald die Verdächtige sich bereit erklärt
- regelmäßig im Abstand von 3 Tagen nach erster Anordnung des Haftbefehls bei Gericht Meldung über ihren Aufenthalt zu machen sowie
- keine Anstalten zu unternehmen, die Demokratische Union zu verlassen und sich so erneut dem Verdacht einer möglichen Strafentziehung schuldig zu machen.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen, wird der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr wieder eingesetzt.
Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen dem Gericht anzuzeigen, sobald die Verdächtige im Zuge der laufenden Ermittlungen nicht anzutreffen ist und somit die bereits erwähnte Fluchtgefahr in Betracht gezogen werden muss.
Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
14.05.2007
Verfasst: Mo 14. Mai 2007, 12:51
von Emily Maria Bishop
Ich habe den Haftbefehl zur Kenntnis genommen und habe keinerlei Pläne die DU in nächster Zeit zu verlassen.
Verfasst: Mi 23. Mai 2007, 17:42
von Schrobi
Frau Bishop,
ich möchte sie freundlichst auf Ihre Auflagen hinweisen, unter denen ich eine Aussetzung des Haftbefehls für vertretbar hielt.
Verfasst: Mi 23. Mai 2007, 22:20
von Emily Maria Bishop
Vielen Dank.
Natürlich habe ich die Auflagen nicht vergessen. Ich war mir nur nicht bewußt, dass ich hier Selbstgespräche führen darf.

Verfasst: Mi 23. Mai 2007, 23:30
von Schrobi
Mindestens einen Zuhörer haben Sie aber gewiss.
Beschluss zur Aussetzung des Haftbefehls gem. §6 UHaftG
Die Aussetzung des Haftbefehls auf Grundlage des §6 des UHaftG gegen
Frau Emily Maria Bishop, BN 100184, wohnhaft in Imperia, wird wie folgt geändert:
Der Haftbefehl wird ausgesetzt. Die Verdächtige hat
- regelmäßig im Abstand von 7 Tagen bei Gericht Meldung über ihren Aufenthalt zu machen sowie
- sich weiterhin in der Demokratischen Union aufzuhalten und keine Anstalten zu einer anzunehmenden Flucht ins Ausland zu unternehmen.
Der den Haftbefehl begründete dringende Tatverdacht, die Schwere der Vorwürfe und der noch unbekannten Hintergründe, sowie die nicht auzuschließende Gefahr einer Entziehung des Ermittlungsverfahrens durch Flucht bleiben davon unberührt bestehen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Auflagen, wird der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr wieder eingesetzt.
Die Unionsanwaltschaft wird weiterhin um Mitteilung gebeten, sobald ein begründeter Fluchtverdacht während der laufenden Ermittlungen festgestellt wird.
Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
23.05.2007
Verfasst: Di 29. Mai 2007, 23:30
von Konrad Grimm
Herr Vorsitzender, die Unionsanwaltschaft beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Der Tatverdacht hat sich im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet. Es besteht kein hinreichender Tatverdacht mehr gegen Frau Bishop.
Verfasst: Do 31. Mai 2007, 16:16
von Schrobi
Aufhebung des Haftbefehls
Der Haftbefehl gegen
Frau Emily Maria Bishop, BN 100184, wohnhaft in Imperia, der gegen Auflagen ausgesetzt wurde, wird vollständig aufgehoben.
Gemäß §10 des UHaftG ist der Haftbefehl aufzuheben, sobald die Vorraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht mehr existieren, d.h. dieser nicht mehr begründet ist.
Die Unionsanwaltschaft hat mitgeteilt, dass sich der Anfangsverdacht gegen Frau Bishop im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet hat. Ein dringender Tatverdacht oder eine Fluchtgefahr ist somit nicht mehr gegeben. Auch sind keine anderen Haftgründe bekannt.
Der Haftbefehl, sowie das Ausreiseverbot und die Aufenthaltsmitteilung, die mit der Aussetzung nach §6 einher gingen, sind somit vollständig aufzuheben.
Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
31.05.2007
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