
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Das Gesetz wurde dem Unionsrat am 22.05.2011 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet demnach am 05.06.2011. Die Aussprache ist hiermit eröffnet.2. Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes (UGGe)
§ 1 Änderungen des § 6
1. § 6 (2) wird ersatzlos gestrichen.
2. § 6 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:
(3) Stiftungen haben ihre Gründung öffentlich bekanntzugeben.
3. § 6 (4) wird geändert und lautet nun wie folgt:
(4) Stiftungen sollen mindestens ein Mal im Jahr eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntgeben.
4. § 6 (5) wird geändert und lautet nun wie folgt:
(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese zu ermahnen und nach der 3. notwendig gewordenen Ermahnung zu verwarnen. In der Verwarnung muss die Streichung aus dem Firmenverzeichnis explizit angedroht werden. Kommt die betroffene Stiftung nach dieser Verwarnung den Bestimmungen weiterhin nicht nach, kann sie aus dem Firmenverzeichnis entfernt werden.
5. Einfügung eines Absatzes (6) zu § 6 UGGe mit folgendem Wortlaut:
(6) Nach der Entfernung aus dem Firmenverzeichnis verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.
§ 2 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.