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Informationsfreiheitsgesetz

Verfasst: So 8. Mai 2011, 11:04
von Kamler Johanssen
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Stellv. Präsident

Informationsfreiheitsgesetz

§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrat hat das Recht, ein Mal pro Woche eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen.
(2) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit wird, sofern sie sich nicht eindeutig aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler festgelegt.
(4) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens zehn Einzelfragen umfassen.
(5) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Mai 2011 einzurichten.

Zum von der Unionsregierung vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetz wurde Aussprache beantragt. Der Aussprache-Beantragende hat das Wort. Edit: Frau Ministerin Metternich, die als Erste Aussprache beantragte, hat selbstverständlich auch das Wort.

Verfasst: So 8. Mai 2011, 11:15
von Kamler Johanssen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ich habe zwei Aenderungsvorschlaege zu machen. Sie haben den Zweck, einer jeweiligen Unionsregierung, die an sich eventuell schon sehr viel zu tun hat, etwas mehr Zeit zu geben. Auch soll die bestehende Möglichkeit von eventuell parteipolitisch eingesetzten Anfrage-Bombardierungen etwas reduziert werden.

*Legt eine Folie auf dem modernen UP-eigenen Overheadprojektor auf*

Hier noch einmal der gesamte Gesetzesvorschlag mit veränderten Passagen als Änderungsvorschläge, die in rot geschrieben sind:

Informationsfreiheitsgesetz

§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrat hat das Recht, ein Mal pro zwei Wochen (14 Tagen) eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen.
(2) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von sieben Tagen (168 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit wird, sofern sie sich nicht eindeutig aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler festgelegt.
(4) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens zehn Einzelfragen umfassen.
(5) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Mai 2011 einzurichten.

Verfasst: Di 10. Mai 2011, 11:09
von Anastasia von Metternich
Herr Präsident,

ich danke dem Abgeordneten Johanssen zunächst für seine Bereitschaft zur Mitarbeit. Seine Bedenken halte ich jedoch für unbegründet: Weder sehe ich momentan die Gefahr einer "Bombardierung" der Regierung durch Fragen der Opposition (ja, ich sehe nicht einmal eine Opposition) noch glaube ich, dass die Beantwortung von Anfragen unzulässig viel Zeit benötigt.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass kompetente Minister, die ihre Ressorts im Griff haben, Anfragen der Abgeordneten aus dem Eff-eff beantworten können sollten. Wenn dies nicht möglich ist, liegt das Problem in meinen Augen nicht bei den Fragen der Abgeordneten, sondern der Person des Unionsministers.

Ich biete gerne einen Kompromiss an, mit dem wir alle zufrieden sein sollten: Die Frist zur Beantwortung von Anfragen wird auf 120 Stunden (fünf Tage) verlängert; in dieser Zeit sollte eine Beantwortung aus meiner Sicht in jedem Falle möglich sein.

Bezüglich der möglichen Häufigkeit von Anfragen - wöchentlich oder alle zwei Wochen - möchte ich folgenden Kompromiss vorschlagen: Anfragen können wöchentlich gestellt werden, damit auch Einzelabgeordnete von ihren parlamentarischen Rechten Gebrauch machen können. Dafür wird die Zahl der zulässigen Einzelfragen pro Parlamentarischer Anfrage auf fünf beschränkt und die Zahl aller Parlamentarischen Anfragen pro Woche auf fünf gedeckelt.

Fünf Anfragen pro Woche klingt im ersten Moment eventuell viel, aber bitte bedenken Sie Folgendes: Es ist unwahrscheinlich, dass alle Anfragen an einen Unionsminister gehen. Selbst dann hat der Unionskanzler jedoch noch die Möglichkeit, die Anfragen so zu verteilen, dass mehrere Schultern diese Last tragen, sodass sie zu keiner unerträglichen Bürde würde.

Ich bin gespannte auf Ihre Meinungen.

RE: Informationsfreiheitsgesetz

Verfasst: Fr 13. Mai 2011, 18:53
von Kamler Johanssen
Original von Anastasia von Metternich
Ich biete gerne einen Kompromiss an, mit dem wir alle zufrieden sein sollten: Die Frist zur Beantwortung von Anfragen wird auf 120 Stunden (fünf Tage) verlängert;
7 Tage waren ein Kompromissvorschlag. ;)
[FONT=arial]Informationsfreiheitsgesetz

(...)

§ 2 Parlamentarische Anfrage

(...)

(3) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten.

(...)

Verfasst: Fr 13. Mai 2011, 21:20
von Anastasia von Metternich
Herr Präsident,

man sollte seinen eigenen Entwurf auswändig kennen. ;) Dennoch möchte ich aus Gründen der Einfachheit noch einmal für meine Fünf-fünf-fünf-Regelung werben: Je fünf Fragen von fünf Abgeordneten sind innerhalb von fünf Tagen zu beantworten. Das schafft Transparenz und senkt den bürokratischen Aufwand aller Beteiligten und macht die Politik für die Bürger leichter verständlich.

Verfasst: So 15. Mai 2011, 12:17
von Kamler Johanssen
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Stellv. Präsident

Weitere Meinungen und Kommentare?

Verfasst: So 15. Mai 2011, 22:07
von Michael Heen
Sitzt auf der Zuschauertribüne und hört sich die Debatte an.

Verfasst: So 15. Mai 2011, 22:12
von Franz Sperling
Herr Präsident
,ich schließe mich der von Frau Unionsministerin von Metternich vorgeschlagenene "Fünf-fünf-fünf"-Regelung an, da zum einen ein Minister in der Tat in der Lage sein sollte, in überschaubarer Zeit Anfragen zu beantworten, zum anderen halte ich längere Fristen für eine unangemessene Einschränkung parlamentarischer Arbeit.

Verfasst: Mo 16. Mai 2011, 10:34
von Kamler Johanssen
Ich würde ursprünglich 10 Tage verlangen und schlug direkt 7 Tage als Kompromiss vor.
Die Kolleginnen und Kollegen dürfen nun eigene Vorschläge machen oder sich für eine der vorgeschlagenen Varianten entscheiden.

a) 5 Tage Beantwortungsfrist für Anfrage, Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrat darf ein Mal pro Woche (7 Tagen) eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung stellen.
b) 7 Tage Beantwortungsfrist für Anfrage, Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrat darf ein Mal pro zwei Wochen (14 Tagen) eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung stellen.

Verfasst: Mo 16. Mai 2011, 20:04
von Franz Sperling
Vielleicht sollte die Unionsregierung diesen Antrag vorerst zurückziehen, damit sich die beteiligten Unionsministerien auf einen einheitlichen Entwurf einigen.